OVG Berlin-Brandenburg: Presse kann Auskunft vom Auswärtigen Amt über die rechtliche Einschätzung des „Schmähgedichts“ des Moderators Böhmermann verlangen

Das Oberverwaltungs­gericht Ber­lin-Bran­den­burg hat in einem vor­läufigen Rechts­schutz­ver­fahren ent­schie­den, dass das Aus­wär­tige Amt ver­pflich­tet ist, einem Presse­ver­tre­ter Aus­kunft über den Inhalt der recht­lichen Prü­fung des von dem Mode­ra­tor Böhmer­mann unter dem Titel „Schmäh­kritik“ vor­getra­genen Ge­dichts auf den türki­schen Staats­präsi­den­ten zu geben.

von Carl Christian Müller

Der 6. Senat hat die erst­instanz­liche Eil­ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Berlin bestä­tigt. Dem An­spruch auf Aus­kunfts­ertei­lung kann nicht ent­gegen gehal­ten wer­den, dass das Bekannt­werden der Infor­ma­tionen nach­teili­ge Aus­wir­kun­gen auf die diplo­mati­schen Bezie­hun­gen zur Repu­blik Tür­kei haben kann. Hierzu hat das Auswär­tige Amt keine trag­fähi­gen Anhalts­punk­te vorge­tra­gen. Das Aus­wär­tige Amt kann sich auch nicht da­rauf beru­fen, dass durch die Ertei­lung der Aus­kunft die Fre­iheit und Offen­heit der Willens­bil­dung inner­halb der Bundes­regie­rung gefähr­det würde. Es ist weder vorge­tra­gen noch ersicht­lich, dass das Bekannt­werden von Info­rmatio­nen aus einem bereits abge­schlos­senen Vor­gang zukün­ftige Bera­tun­gen der Bundes­regie­rung beein­träch­tigen könnte. Das Aus­kunfts­bege­hren ist auf Infor­matio­nen aus einem Vor­berei­tungs­ver­merk und nicht auf die Ent­schei­dung der Bundes­regie­rung über das Straf­ver­langen der Repu­blik Tür­kei gerich­tet. Es be­trifft damit nicht den inner­sten Bereich der Willens­bil­dung der Regie­rung. So­weit sich das Aus­wär­tige Amt wegen der Pflicht zur Wah­rung der Un­schulds­vermu­tung von Herrn Böhme­rmann an einer Aus­kunfts­ertei­lung gehin­dert sieht, greift dies nicht mehr durch, nach­dem dieser schrift­lich auf einen ent­spre­chen­den Schutz verzich­tet hat und das staats­anwalt­schaft­liche Ermitt­lungs­ver­fah­ren einge­stellt wor­den ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 30. Dezember 2016 – OVG 6 S 29.16 –

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.01.2017

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