Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Auswärtige Amt verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt der rechtlichen Prüfung des von dem Moderator Böhmermann unter dem Titel „Schmähkritik“ vorgetragenen Gedichts auf den türkischen Staatspräsidenten zu geben.
OVG Berlin-Brandenburg: Presse kann Auskunft vom Auswärtigen Amt über die rechtliche Einschätzung des „Schmähgedichts“ des Moderators Böhmermann verlangen
von Carl Christian Müller
Der 6. Senat hat die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Republik Türkei haben kann. Hierzu hat das Auswärtige Amt keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen. Das Auswärtige Amt kann sich auch nicht darauf berufen, dass durch die Erteilung der Auskunft die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung gefährdet würde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Bekanntwerden von Informationen aus einem bereits abgeschlossenen Vorgang zukünftige Beratungen der Bundesregierung beeinträchtigen könnte. Das Auskunftsbegehren ist auf Informationen aus einem Vorbereitungsvermerk und nicht auf die Entscheidung der Bundesregierung über das Strafverlangen der Republik Türkei gerichtet. Es betrifft damit nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung. Soweit sich das Auswärtige Amt wegen der Pflicht zur Wahrung der Unschuldsvermutung von Herrn Böhmermann an einer Auskunftserteilung gehindert sieht, greift dies nicht mehr durch, nachdem dieser schriftlich auf einen entsprechenden Schutz verzichtet hat und das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 30. Dezember 2016 – OVG 6 S 29.16 –
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.01.2017