OVG Lüneburg: Uni Lüneburg muss Mitgliedsnamen von Evaluierungskommission offen legen

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Fachsenat für Geheimschutzsachen hatte mit Beschluss vom 8. Februar 2016 (Az. 14 PS 6/15) entschieden, dass die Geheimhaltung der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters in einem Verfahren auf Angleichung der Dienstaufgaben eines Professors durch die Leuphana Universität Lüneburg und das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur rechtswidrig ist.

von Carl Christian Müller

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt und die Beschwerde der Leuphana Universität Lüneburg mit Beschluss vom 10. Januar 2017 (Az. 20 F 3.16) zurückgewiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sah keinen nachvollziehbaren Grund für eine Geheimhaltung der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters. Es konnte insbesondere die von der Leuphana Universität Lüneburg geltend gemachte "akademische Regel", wonach eine fachkollegiale Bewertung wissenschaftlicher Arbeiten im Rahmen von Berufungsverfahren die Anonymität der Fachgutachter voraussetzt, nicht feststellen. Von einem Fachgutachter sei gerade zu erwarten, dass er fremde wissenschaftliche Arbeiten auch dann anhand nachvollziehbarer Kriterien differenzierend bewerten könne, wenn diese Bewertung später im größeren Kollegenkreis zur Diskussion stehe. Die Fähigkeit und Bereitschaft, eine nach gründlicher Prüfung gewonnene eigene Einschätzung fremder Thesen und Ansichten ihrerseits der kritischen Würdigung durch andere auszusetzen, sei für den wissenschaftlichen Diskurs prägend.

Die Leuphana Universität Lüneburg wird nun im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg die Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters offenlegen müssen, damit die Einwände des Klägers gegen die Gründung und Besetzung der Evaluierungskommission sowie deren Beschlussfähigkeit und die satzungsgemäße Auswahl der Berichterstatter und des externen Fachgutachters gerichtlich überprüft werden können.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Lüneburg vom 26.01.2017

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