• Informationsfreiheitsrecht

OVG Schleswig-Holstein: Kraftfahrtbundesamt muss Einsicht in Unterlagen zum Rückruf von Dieselfahrzeugen gewähren

Das OVG Schleswig-Holstein entschied mit Beschluss vom 2.10.2020 (Az. 4 LA 141/18), dass das Kraftfahrtbundesamt der Deutschen Umwelthilfe e.V. Einsicht in alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Rückruf von Dieselfahrzeugen stehen, gewähren muss und bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2018 (Az. 6 A 48/16).

Öffentliches Interesse an den Informationen überwiegt Datenschutzinteresse

Die Deutsche Umwelthilfe hatte ihr Akteneinsichtsbegehren auf das Umweltinformationsgesetz gestützt und damit in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegt (Urteil vom 20. April 2018, Aktenzeichen 6 A 48/16). Die Bedenken wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und des etwaigen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teilte das Verwaltungsgericht nicht. Es verwies demgegenüber auf das seiner Meinung nach überwiegende öffentliche Interesse an der Offenlegung der Informationen. Die gegen das Urteil gerichteten Anträge des Kraftfahrtbundesamtes und der Volkswagen AG auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurden jetzt vom Oberverwaltungsgericht unanfechtbar abgelehnt und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe vermochten den Senat nicht zu überzeugen.

ZDF erhält ebenfalls Einsicht in die Daten des Kraftfahrtbundesamtes bezüglich des Diesel-Skandals

Bereits mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. April 2020 (Aktenzeichen 4 LA 251/19) hatte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Anträge auf Zulassung der Berufung des Kraftfahrtbundesamtes und dreier beigeladener Automobilunternehmen gegen ein ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (Aktenzeichen 6 A 222/16) zurückgewiesen. In jenem Urteil – das damit ebenfalls rechtskräftig geworden ist – hatte das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgreich Einsicht in Unterlagen des Kraftfahrtbundesamtes hinsichtlich der Software-Updates in Bezug auf die von den beigeladenen Automobilunternehmen genutzten Abschalteinrichtungen bei den Dieselmotoren der Baureihe EA 189 begehrt. Das Verwaltungsgericht hatte das Kraftfahrtbundesamt verurteilt, dem Kläger Einsicht in Unterlagen zu den Modellen VW Amarok, Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo zu gewähren, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt.

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig vom 6. Oktober 2020

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