Panoramafreiheit bleibt

Die Panoramafreiheit bleibt erhalten. Das hat das EU-Parlament am 09.07.2015 mit überwältigender Mehrheit beschlossen. Damit ist es weiterhin jedermann gestattet, Fotografien von Gebäuden und Kunstwerken vom öffentlichen Straßengrund aufzunehmen und die Aufnahmen zu verwerten, beispielsweise auf Postkarten abzudrucken oder aber auf Facebook zu posten.

von Carl Christian Müller

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hatte zuvor einen Bericht über die Reform der EU-Urheberrechtsrichtlinie verabschiedet und damit für Aufsehen gesorgt. Danach hätte die Abbildung von urheberrechtlich geschützten Werken im öffentlichen Raum durch den Rechteinhaber genehmigt werden müssen, wenn die Fotografien kommerziell hätten verwendet werden sollen. Nach dem deutschen Urheberrecht ist es Fotografen jedoch erlaubt, Bilder von öffentlich zugänglicher Kunst wie auch von Gebäuden in der Außenansicht zu machen, um diese anschließend zu veröffentlichen. Auch eine kommerzielle Verwertung ist erlaubnisfrei möglich (§ 59 Abs. 1 UrhG). Mit einer Einschränkung der Panoramafreiheit gingen bei der Verwendung von Fotografien insbesondere im Internet und in den Medien erhebliche Einschränkungen einher.

Dies hätte nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit bedeutet, denn die Frage, was genau unter kommerzieller Nutzung zu verstehen ist, beschäftigt schon jetzt die Gerichte, etwa im Zusammenhang mit den sogenannten CC-Lizenzen, mit denen es dem Rechteinhaber möglich ist, der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an seinen Werken einzuräumen. Unter einer kommerziellen Nutzung versteht die Creative Commons Community eine Handlung, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet ist. Diese Formulierung lässt viel Raum für Interpretationen. Demnach könnte bereits die Veröffentlichung von Bildern auf einer kommerziell betriebenen Plattform wie dem sozialen Netzwerk Facebook erlaubnis- und vergütungspflichtig sein, da Facebook sich die Rechte an Fotografien auch zu gewerblichen Zwecken übertragen lässt. Damit wären aber auch Nutzer von Facebook von der geplanten Einschränkung betroffen gewesen.

Ungeklärt wäre darüber hinaus gewesen, wie Fotografien und Filme im Rahmen journalistischer Berichterstattung hätten beurteilt werden müssen. Denn auch hier stellt sich die Frage, ob in einem redaktionellen Beitrag, in dem ein Bau- oder Kunstwerk sichtbar wird, eine kommerzielle Nutzung zu sehen ist, wobei insoweit nach deutschem Recht das Privileg der Tagesberichterstattung (§ 50 UrhG) zum Tragen kommen könnte oder es in Betracht käme, die abgebildeten Objekte lediglich als unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) zu qualifizieren. Aber auch dies wäre mit einiger Rechtsunsicherheit verbunden gewesen.

Der Beschluss des Parlaments zur Reform des Urheberrechts ist noch nicht bindend. Der Entwurf der neuen Richtlinie wird von der EU-Kommission voraussichtlich im Herbst dieses Jahres vorgelegt.

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