Eine Berliner Restaurantbetreiberin scheiterte mit dem Versuch, eine 1-Sterne-Bewertung wegen angeblich rufschädigender Aussagen löschen zu lassen. Das Landgericht Berlin stellte klar: Persönliche Geschmackskritik fällt unter die Meinungsfreiheit und bleibt online. Das Urteil zeigt, welche Hürden bei der Löschung von Bewertungen bestehen und warum der Digital Services Act (DSA) dabei eine zentrale Rolle spielt.
- Negative Bewertungen
Persönliche Meinung oder rufschädigende Kritik? LG Berlin zur Löschung von 1-Sterne-Bewertung
von Olivia Wykretowicz

Gericht bestätigt die Bedeutung subjektiver Restaurant-Bewertungen
Online-Bewertungen stellen für viele Unternehmen eine Herausforderung dar, insbesondere dann, wenn negative Kommentare den eigenen Ruf beeinträchtigen könnten. Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Berlin macht deutlich, wie deutsche Gerichte mit solchen Bewertungen umgehen und welche Hürden für die Löschung bestehen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Klage einer Berliner Restaurantbetreiberin gegen eine schlechte Bewertung auf einer Online Plattform. Ein Gast hatte geschrieben, das Essen sei „gar nicht meins“ und das „Salz-Pfeffer-Verhältnis“ habe nicht gestimmt. Die Gastronomin sah darin eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und wollte das Portal verpflichten, diese Bewertung zu löschen.
Entscheidung des Landgerichts Berlin: Keine Löschung für rein subjektive Kritik
Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 07.08.2025, Az. 27 O 262/25 eV) stellte klar: Derartige Bewertungen sind zulässige Meinungsäußerungen, die keinen Anspruch auf Löschung begründen. Die Richter betonten, dass die Einstufung von Restaurants durch Nutzende ein „Alltagsphänomen“ sei und Bewertungen vor allem auf persönlichen Geschmacksempfindungen basieren. Damit handelt es sich nicht um objektive Tatsachenbehauptungen, sondern um individuelle Meinungen und diese sind durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Auch wirtschaftliche Nachteile reichten im vorliegenden Fall nicht aus, den vom Restaurant angegebenen Streitwert von 5.000 Euro zu rechtfertigen. Für einen so hohen Streitwert müssen konkrete Beeinträchtigungen oder finanzielle Verluste nachvollziehbar nachgewiesen werden, was hier nicht gelungen ist. Das Gericht erklärte sich daher auch aus diesem Grund für nicht zuständig. Solche Fälle sind beim Amtsgericht einzuordnen.
Digital Services Act (DSA): Meldeverfahren für Löschanträge zwingend zu beachten
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft den verpflichtenden Ablauf für Beschwerden: Seit Inkrafttreten des EU-Digital Services Act (DSA) müssen Online-Plattformen ein eigens dafür eingerichtetes Melde- und Abhilfeverfahren bereitstellen. Erst wenn dieses genutzt wird, erlangt die Plattform die erforderliche Kenntnis von einer potenziellen Rechtsverletzung. Eine formlose E-Mail oder Nachricht genügt hierfür nicht: Stattdessen ist das offizielle Meldeformular zu verwenden, das oft im Impressum oder direkt neben der Bewertung zu finden ist.
Solange die Plattform keine formal ordnungsgemäße Meldung erhält, kann sie von Gerichten nicht zur Löschung verpflichtet werden. Das Landgericht Berlin knüpfte seine Entscheidung ausdrücklich an diese Vorgaben und hob hervor, dass Nutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit des Meldewegs durch die Plattform gesetzlich geregelt sind.
Was bedeutet das für Unternehmen und Betroffene?
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Subjektive Bewertungen – wie Geschmackskritik oder Sternevergaben – genießen Schutz nach Meinungsfreiheit und sind grundsätzlich nicht löschbar, solange sie keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik enthalten.
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Für die Löschung von Bewertungen ist ein konkreter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder ein nachweisbarer wirtschaftlicher Schaden erforderlich, der regelmäßig vor Gericht belegt werden muss.
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Wer eine Bewertung beanstanden will, muss aus Sicht des DSA zwingend das offizielle Meldeverfahren der jeweiligen Plattform nutzen. Eine bloße Nachricht oder E-Mail reicht nicht aus.
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Erst bei nachweisbarer Kenntnis durch die Plattform und entsprechendem Verfahren kann gegebenenfalls eine Löschung durchgesetzt werden.
Unsere Empfehlung: Professionelle Bewertungslöschung mit klarer Strategie
Für Unternehmen, die sich durch eine negative Online-Bewertung beeinträchtigt fühlen, ist eine strategische Vorgehensweise entscheidend. Wir prüfen für Sie, ob ein Löschungsanspruch besteht, insbesondere bei unzutreffenden Tatsachenbehauptungen, beleidigender Schmähkritik oder einer Verletzung Ihrer Rechte. Dabei übernehmen wir die gesamte Kommunikation mit der Plattform und stellen sicher, dass alle rechtlichen Meldewege korrekt genutzt werden.
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Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zum Umgang mit Online-Bewertungen oder zur Löschung einzelner Kommentare auf Plattformen wie Google oder Bewertungsportalen haben.