Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers. Außerdem kann das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in dem von Volker Beck gegen Spiegel Online geführten Verfahren entschieden.
- Urheberrecht
EuGH zur zulässigen Nutzung von urheberrechtlichen geschützten Werke durch die Presse
von Carl Christian Müller
Volker Beck vs. Spiegel Online
Der Sachverhalt
Volker Beck, ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestags, hatte in einem 1988 erschienenen Sammelband unter einem Pseudonym einen Text publiziert, in dem es um die Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegenüber Minderjährigen ging. Hier wandte er sich zwar gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts, trat aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern ein. Seit 1993 distanzierte er sich von dem Text, weil dieser dem falschen Gedanken, dass es einvernehmlichen Sex zwischen Erwachsenen und Kindern geben könne, zu Grunde lag.
Im Bundestagswahlkampf 2013 wurde Volker Beck mit diesem Text konfrontiert. Er übermittelte daraufhin das Manuskript des Textes an verschiedene Redaktionen, um zu belegen, dass der veröffentlichte Text von diesem abweiche. Er machte hierbei jedoch deutlich, dass er mit einer Veröffentlichung der Texte nicht einverstanden sei. Gleichzeitig stellte er sowohl den publizierten Text als auch das Manuskript auf seiner eigenen Internetseite ein, wobei er jedoch auf jeder Manuskript-Seite mit großer grauer Schrift vermerkte: "Ich distanziere mich von diesem Beitrag. Volker Beck." Mit einer Verlinkung der Texte durch die Presse erklärte er sich einverstanden.
Spiegel Online stellt Dokumente zur Verfügung
Kurz vor der Bundestagswahl, nämlich am 20.09.2013, veröffentlichte Spiegel Online einen Beitrag mit dem Titel: "Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text".
In dem Beitrag vertrat die Autorin, Ann-Katrin-Müller, die Ansicht, Volker Beck habe die Öffentlichkeit getäuscht, da die Originaldokumente bewiesen, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag sei. Die Leser des Beitrages konnten das bis dahin noch unveröffentlichte Schreibmaschinenmanuskript sowie den publizierten Text über einen Link als PDF-Datei herunterladen. Die Internetseite Volker Becks war über den Spiegel-Online-Beitrag nicht verlinkt. Die Leser hatten also Zugang zu dem Manuskript ohne Becks Distanzierungsvermerk.
Hiergegen ging Volker Beck vor. Er vertritt insofern die Ansicht, dass die Bereitstellung der Hyperlinks seine Urheberrechte verletze. Der zwischenzeitlich hiermit befasst Bundesgerichtshof hat die Sache dem EuGH vorgelegt, weil er wissen will ob die in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Berichterstattung über Tagesereignisse bzw. für Zitate, die einen Nutzer von der Pflicht befreien, die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers einzuholen, das Vorgehen von Spiegel Online möglicherweise rechtfertigen.
Entscheidung des EuGH
Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG
Mit der Entscheidung vom heutigen Tage unterstreicht der EuGH, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums nicht bedingungslos ist. Die Presse müsse, sofern sie über Tagesereignisse berichte und hierbei urheberrechtliche Werke zitiere oder verwende, den Uhrheber nicht zuvor um Erlaubnis für die Veröffentlichung bitten. Das hatte der BGH bislang anders gesehen. Nach dessen Auffassung konnte sich die Presse nicht auf die Schrankenregelung des § 50 UrhG berufen, wenn es der Presse möglich und zumutbar war, vor der Nutzung des Werkes die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Allerdings, so der EuGH weiter, müsse der Bundesgerichtshof nun prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des Manuskripts und des Aufsatzes von 1988 im Volltext und ohne die Distanzierungsvermerke von Herrn Beck erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen.
Zitatrecht, § 51 UrhG
Hinsichtlich der von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Zitate stellte der Gerichtshof fest, dass es nicht notwendig sei, dass das zitierte Werk – beispielsweise durch Einrückungen oder die Wiedergabe in Fußnoten – untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird. Vielmehr könne sich ein solches Zitat auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben.
Allerdings müsse die Nutzung des Werkes den "anständigen Gepflogenheiten" entsprechen und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Folglich darf die Nutzung des Manuskripts und des Aufsatzes durch Spiegel Online für Zitatzwecke nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des mit dem Zitat verfolgten Ziels erforderlich ist. Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Ausnahme für Zitate nur unter der Voraussetzung Anwendung findet, dass das fragliche Zitat ein Werk betrifft, das der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Das ist der Fall, wenn das Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Es sei nun Sache des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband durch Vertrag oder anderweitig das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Sollte das nicht der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass das Werk, wie es in dem Sammelband veröffentlicht wurde, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit nicht rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Bei der Veröffentlichung des Manuskripts und des Artikels von Herrn Beck auf dessen eigener Website wurden diese Dokumente hingegen nur insoweit der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht, als sie mit den Distanzierungsvermerken von Herrn Beck versehen waren.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 29.07.2019