• Äußerungsrecht

Pullover-Aufdruck "FCK BFE" ist als Beleidigung strafbar

Mit Beschluss vom 08.12.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des Zurschaustellens eines Pullovers mit dem Schriftzug „FCK BFE“ („Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“) richtete (Az. 1 BvR 842/19). Wie das BVerfG bestätigte, könne im vorliegenden Fall durch den örtlichen Bezug die Aussage „FCK BFE“ im Gegensatz zu Aussagen wie „FCK CPS“ („Fuck Cops“) und „ACAB“ („all cops are bastards“) auf die lokale Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit individualisierend zugeordnet werden. Damit könne eine strafbares Verhalten angenommen werden, welches nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei, erklärte das Bundesverfassungsgericht.

von Carl Christian Müller

§185 StGB

BVerfG: Strafrechtliche Verurteilung verstößt nicht gegen die Meinungsfreiheit

Demonstrant trägt Pullover und T-Shirt mit „FCK BFE“-Aufschrift

Der Beschwerdeführer gehört nach den Feststellungen der Strafgerichte der „linken Szene“ an und hatte in diesem Zusammenhang verschiedene Auseinandersetzungen mit der örtlichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit der Polizei. Aus Anlass eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen der rechtsextremen Szene demonstrierte er gemeinsam mit anderen Personen vor dem Gerichtsgebäude. Nach den gerichtlichen Feststellungen war ihm bewusst, dass Mitglieder der örtlichen BFE vor Ort anwesend sein würden, um den Einlass in das Gebäude und das Verfahren zu sichern. Hierbei trug er einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ gut sichtbar unter seiner geöffneten Jacke. Unter dem Pullover trug er noch ein T-Shirt mit der identischen Aufschrift, welches nach der Beschlagnahme des Pullovers zum Vorschein kam.

 

Strafgerichte werten Aufdruck als Kollektivbeleidigung

Das Amtsgericht Göttingen verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen (Az. 39 Cs 34/18). Angesichts der Vorgeschichte war das Gericht überzeugt, dass sich der Schriftzug gerade und ausschließlich auf die örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit beziehen sollte. Dies stelle, weil es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe handele, ein beleidigungsfähiges Kollektiv dar. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass sich Beamte der örtlichen BFE und jedenfalls andere mit der Bedeutung dieses Kürzels vertraute Polizeibeamte an diesem Tag vor Ort befinden und von seiner Schmähschrift Kenntnis nehmen würden. Die dagegen eingelegte Sprungrevision des Beschwerdeführers vor dem OLG Braunschweig blieb erfolglos (Az. 1 Ss 77/18). Der Beschwerdeführer rügt in einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht insbesondere eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit.

 

BVerfG: Eingriff in Meinungsfreiheit des Demonstranten ist gerechtfertigt

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, erklärte das BVerfG, da der Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) durch die strafgerichtliche Verurteilung gerechtfertigt sei.

Auslegung und Anwendung des § 185 Strafgesetzbuch (StGB) durch die Fachgerichte begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, führte das BVerfG aus. Diese haben die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Individualisierung potentiell beleidigender Schriftzüge auf konkrete Personen oder Personengruppen beachtet. Das Amtsgericht Göttingen durfte aus dem gesamten Zusammenhang des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der gerade die örtliche BFE betreffenden Vorgeschichte, annehmen, dass sich die Äußerung auf die spezifische örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit und deren Beamtinnen und Beamte bezieht.

 

BFE ist als Begriff erheblich spezifischer als „cops“

In vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren hätte es bei den herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) an ausreichenden strafgerichtlichen Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung dieser Äußerungen gefehlt, erklärte das Verfassungsgericht. In diesen Fällen hätte es keine Vorgeschichte mit einer bestimmten Polizeieinheit gegeben und ein planvolles, bestimmte Beamtinnen und Beamte herabsetzendes Vorgehen wäre aus den Feststellungen nicht erkennbar gewesen, so das BVerfG. Die Botschaften konnten daher auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv „Polizei“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstanden werden. Ein Unterschied ergäbe sich auch daraus, dass vorliegend das ausdrücklich in Bezug genommene Kollektiv der BFE - auch ohne den Ortszusatz - erheblich spezifischer und eher abgrenzbar sei, als der Begriff „cops“. Bei Letzterem sei nicht einmal erkennbar, ob sich dieser auf die deutsche Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt beziehe, schloss das Bundesverfassungsgericht.

 

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 15. Januar 2021

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