Rechtsberatung per Telefon - nur noch mit Widerrufsbelehrung?

Rechtsberatungsverträge, die ausschließlich per Telefon und E-Mail ausgehandelt und abgeschlossen werden, sind Fernabsatzverträge. Verbraucher können solche Verträge widerrufen. Rechtsanwälte und Kanzleien tragen als Unternehmer die Beweislast, dass ihr Geschäftsmodell nicht auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen ausgelegt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.11.2020 entschieden (Az. IX ZR 133/19).

von Carl Christian Müller

Legal Tech Grafik

BGH: Online-Anwaltsverträge unterliegen grundsätzlich dem Fernabsatzvertragsrecht

Legal Tech ist moderne Rechtsberatung

Die Digitalisierung sowie die vielfältigen Möglichkeiten des Internets haben auf die Rechtsberatungspraxis entscheidenden Einfluss. Die standardisierte Fallbearbeitung und eine anwaltliche Beratung per Telefon, Chat oder E-Mail machen es möglich, Fälle zu betreuen, ohne, dass Mandant und Anwalt je gleichzeitig persönlich am gleichen Ort anwesend gewesen sind. Diese Vorgehensweise wird im Allgemeinen als „Legal Tech“ bezeichnet und sorgt dafür, dass Arbeitsabläufe effizienter gestaltet werden können, was eine Verringerung der anfallenden Kosten und damit auch eine Senkung der Honorarhöhe zur Folge hat. Insbesondere die fortschreitende Spezialisierung in diversen Rechtsgebieten, macht es auch gar nicht mehr zwangsläufig notwendig, dass Mandaten persönlich beim Anwalt erscheinen. Als derart neuartiges und modernes Phänomen sind die Antworten auf rechtlichen Fragestellungen, die für die konventionelle anwaltliche Tätigkeit bereits lange geklärt sind, nicht ohne weiteres auf Legal Tech übertragbar. So hatte der BGH kürzlich zu entscheiden, ob ein online und per Telefon verhandelter und abgeschlossener Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag zu qualifizieren ist und somit auch innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann.

 

Student widerruft Anwaltsvertrag

Vor dem BGH strit ein Student mit einer auf Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisierte Kanzlei aus Köln um deren Honoraransprüche. Nachdem der Student im Januar 2017 zunächst persönlich Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen seinen universitären Notenbescheid erhoben hatte, lies er sich telefonisch durch die Kölner Anwaltskanzlei beraten und unterschrieb Ende März 2017 eine Honorarvereinbarung. Die Kanzlei war ihm von dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) empfohlen worden. Der Student zahlte zunächst knapp 3 272 EUR als Vorschuss an die Kanzlei. Anfang November 2017 stellte die Kanzlei schließlich eine Rechnung von insgesamt 6 247, 50 EUR und verlangte von dem Studenten nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses und einer geringfügigen Kostenerstattung des Verwaltungsgerichts noch knapp 2 500 EUR. Der Student widerrief die Honorarvereinbarung am 30.11.2020 und verlangte den Vorschuss zurück. Als sich die Kanzlei weigerte, klagte der Student vor dem Amtsgericht Köln auf Zurückzahlung des Vorschusses, was die Kölner Kanzlei mit einer Widerklage in Bezug auf ihre noch offene Honorarforderung beantwortete. Das AG Köln gab der Klage des Studenten statt und wies die Widerklage ab (Az. 112 C 204/18). Das Landgericht Köln bewertete den Fall anders, hob in der Berufungsinstanz das Urteil des AG Köln auf und verpflichtete den Studenten zur Zahlung des ausstehenden Honorars (Az. 29 S 248/18).

 

BGH verpflichtet Kanzlei zur Erstattung des Vorschusses

Der BGH hatte nun in letzter Instanz zu entscheiden: Er hob das Urteil des LG Köln auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Nach höchstrichterlicher Einschätzung ist der streitgegenständliche Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag zu werten, den der Student fristgemäß widerrufen hat, sodass der bereits geleistete Vorschuss zurückzuzahlen ist. Dies deshalb, weil der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel verhandelt und abgeschlossen worden sei, erklärten die Richter des BGH. Unter Fernkommunikationsmittel versteht der Gesetzgeber alle Instrumente, die eine körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien gleichzeitig an einem Ort nicht erforderlich machen. So zum Beispiel Telefonate, E-Mails oder SMS, aber auch Briefe, Kataloge, Faxe und dergleichen werden als Fernkommunikationsmittel bezeichnet. Im vorliegenden Fall hatten der Student und die Kölner Kanzlei für Hochschul- und Prüfungsrecht ausschließlich Kontakt per Telefon und E-Mail.

 

Kanzlei trägt Beweislast

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH sind Anwaltsverträge als Verträge für die entgeltliche Erbringung von einer Dienstleistung zu verstehen und können demnach grundsätzlich auch als Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeschlossen werden. Da der Kontakt im vorliegenden Fall ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgt sei, müsse zunächst einmal von einem Fernabsatzvertrag ausgegangen werden. Dies gelte solange, bis die Kanzlei als Unternehmer nachgewiesen habe, dass der Vertrag nicht mittels eines für den Fernabsatz spezialisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems zustande gekommen sei, erklärte der BGH.

 

Nutzung von Fernkommunikationsmitteln maßgeblich

Dies habe die Kanzlei im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgewiesen, stellte der BGH fest und formulierte zudem Indizien, die für eine solche Fernabsatz-Organisation sprächen:

  • Spezialisierung des Rechtsanwaltes auf ein begrenztes Rechtsgebiet,
  • Deutschlandweite Tätigkeit,
  • Vertretung von Mandanten aus allen Bundesländern,
  • Bis zu 200 Neuanfragen zur Vertretung pro Monat,
  • Werbung für einen Online-Vertragsabschluss auf der Website.

Alle diese Kriterien träfen im vorliegenden Sachverhalt zu, resümierte der BGH und erklärte ferner, dass es auch nicht darauf ankäme, ob sich die Kanzlei nach telefonischer Erstberatung vorbehalte ein Mandat abzulehnen oder ob ein Vertretungsangebot erst nach einem telefonischen Kontakt unterbreitet werde. Maßgeblich sei allein, dass ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden seien.

Da die Kanzlei den Studenten als Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt habe, habe die Widerrufsfrist von 14 Tagen mit Abschluss des Vertrages nicht zu laufen begonnen. So ergebe sich vielmehr eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen gemäß § 356 Abs. 4 BGB. Der Student konnte also wirksam den Vertrag am 30.11.2020 widerrufen und der gezahlte Vorschuss von über 3 000 EUR ist zurückzuzahlen, entschied der BGH.

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