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Referentenentwurf zur Änderung des Geschlechtseintrags liegt vor

Künftig soll es möglich sein, den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister sowie den Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Ein ärztliches Attest muss nicht mehr vorgelegt werden. Auch die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sollen nicht mehr erforderlich sein.

von Carl Christian Müller

Einfache Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens

Ein gemeinsamer Referentenentwurf des Bundesjustiz- und des Bundesfamilienministeriums sieht vor, dass trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen zukünftig für die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihres Vornamens im Personenstandsregister kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen müssen. Ebenso entfällt die Notwendigkeit, Sachverständigengutachten einzuholen. Stattdessen soll eine "Erklärung mit Eigenversicherung" gegenüber dem Standesamt ausreichen, wobei Minderjährige bis zum Alter von 14 Jahren die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten benötigen. Die Änderung des Geschlechtseintrags oder des Vornamens soll drei Monate nach der Erklärung gegenüber dem Standesamt wirksam werden. Nach einer solchen Änderungserklärung besteht eine Sperrfrist von einem Jahr für weitere Änderungen.

 

Eintragung des neutralen Begriffs "Elternteil" in der Geburtsurkunde

Der Entwurf sieht vor, dass Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, die Möglichkeit erhalten sollen, in der Geburtsurkunde ihrer Kinder als "Elternteil" eingetragen zu werden. Um den Schutz vor einem ungewollten Outing zu gewährleisten, bleibt es weiterhin untersagt, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen aufzudecken oder preiszugeben. Falls eine betroffene Person absichtlich geschädigt wird, indem diese Informationen offenbart werden, soll dies als Verstoß geahndet werden und mit einem Bußgeld geahndet werden können. Ein allgemeines Verbot des sogenannten "Misgenderns" oder "Deadnamings" ist im vorliegenden Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes nicht vorgesehen.

 

Privates Hausrecht und Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleiben unberührt

Das Selbstbestimmungsgesetz lässt sowohl das private Hausrecht, als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unberührt. Dies stellt der Gesetzestext klar. In Bezug auf den Zugang zu geschützten Räumen wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz also nichts ändern. Die bestehenden Regelungen, die derzeit im Rechtsverkehr zulässig sind, sollen weiterhin gültig sein, während das, was gegenwärtig verboten ist, auch weiterhin untersagt bleibt. Dies wird in der Mitteilung der beiden Ministerien klargestellt. Des Weiteren soll das Gesetz die Autonomie des Sports nicht beeinträchtigen.

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