Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 10. Juni 2015 in zwei Musterverfahren über die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsbescheiden des Norddeutschen Rundfunks entschieden.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht weist Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide ab
von Carl Christian Müller
Mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten gebunden. Vielmehr sind im privaten Bereich die Wohnungsinhaber und im nicht privaten Bereich die Inhaber von Betriebsstätten zur Zahlung der Abgabe verpflichtet. Seit der Einführung dieser Neuregelung im Jahre 2013 war es bundesweit zu zahlreichen Klagen vor den Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik gekommen. Geltend gemacht wurden dabei v.a. folgende Argumente: Der neu eingeführte Rundfunkbeitrag stelle in Wirklichkeit eine Steuer dar, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die an der Zahl der Mitarbeiter orientierte Betriebsstättenregelung und die Veranlagung von betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
Die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz haben in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2014 die geltenden Regelungen des Rundfunkbeitragsrechts für verfassungsmäßig erklärt. Außerdem sind mittlerweile in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen worden.
Nunmehr hat sich auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dieser allgemeinen Rechtsprechung angeschlossen. Geklagt hatten zwei Firmen, die sich insbesondere gegen die Betriebsstättenregelung und die Beitragspflicht für Firmenfahrzeuge gewandt hatten.
Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden (Aktenzeichen 4 A 90/14 und 4 A 105/14).
Quelle: Pressemitteilung Schleswig - Holsteinisches Verwaltungsgericht vom 11.06.15