• Datenschutzrecht

OLG Köln: Auskunftsanspruch im Datenschutzrecht - Streitwert beträgt 500,00 EUR

Nicht erst seit dem 25.05.2018, dem Tag an dem die DSGVO in Europa in Kraft getreten ist, ist der Datenschutz ein viel diskutiertes Thema vor Gericht. In einem Beschluss des OLG Köln (Beschl. v. 05.02.2018 - Az.: I-9 U 120/17) wurde nun entschieden, dass für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch lediglich ein Streitwert von 500,00 EUR angesetzt werden kann.

von Carl Christian Müller

Anwalt geht gegen eigene Rechtsschutzversicherung vor

 

Der Kläger, ein Anwalt, war zugleich Kunde der Beklagten, einer Rechtsschutzversicherung. Auf Anfrage, ob die Beklagte die Kosten in einem bestimmten Fall übernehme, erhielt der Kläger einen ablehnenden Bescheid. Hierauf ging der Kläger gegen die Rechtsschutzversicherung vor und forderte unter anderem von ihr Auskunft darüber welche Daten sie von ihm gespeichert habe, an wen diese Daten weitergegeben wurden und weshalb die Daten gespeichert wurden, § 34 BDSG a.F.

500,00 EUR sind angemessen und ausreichend

Das Gericht entschied, dass ein Streitwert von 500,00 EUR für diese Art von Auskunft angemessen sei und dem Wert des Anspruchs entspreche.

Der Kläger machte den Anspruch erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend, woraufhin die Beklagte diesen anerkannte. Der Kläger erklärte hierauf den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Ob der Kläger die erstrittenen Informationen zur Vorbereitung weiterer sekundärer- oder vermögenswirksamer Ansprüche verwenden wollte, offenbarte dieser im Prozess nicht. Für die Bemessung des Streitwerts wäre dies, nach Ansicht des Gerichts, ohnehin nicht von Bedeutung gewesen.

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