• Äußerungsrecht

Teilerfolg von Renate Künast

Die Entscheidung das Landgerichts Berlin hatte für Furore gesorgt: Renate Künast müsse es sich gefallen lassen, wenn sie im Internet als "Stück Scheiße", "Schlampe", "Drecks-Fotze" oder "Geisteskranke" bezeichnet werde. "Haarscharf" seien die Kommentare "an der Grenze des von der Antragsstellerin noch Hinnehmbaren" vorbeigegangen, so die Pressekammer des Landgerichts Berlin. Hiergegen ist Renate Künast vorgegangen und hat nun einen Teilerfolg erzielt.

von Carl Christian Müller

Landgericht Berlin korrigiert Entscheidung

Das Landgericht Berlin hat im Wege eines sogenannten Abhilfebeschlusses nun entschieden, dass in sechs von 22 Fällen doch eine strafbare Beleidigung zu sehen sei. In diesen Fällen muss Facebook nun die Daten der Nutzer freigeben, damit Renate Künast zivilrechtlich gegen diese vorgehen kann.

Weitere Kommentare keine Beleidigung wegen Sachbezugs zu Aussagen von Künast

Die übrigen sechzehn Kommentare verwirklichten nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin dagegen keinen der in § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgeführten Straftatbestände, weil diese Kommentare einen Sachbezug zu einer Äußerung der Politikerin im Berliner Abgeordnetenhaus im Jahre 1986 im Zusammenhang mit dem Thema Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern hätten. Es handele sich deshalb bei diesen 16 Kommentaren um Äußerungen, die das Verhalten der Antragstellerin oder den Aussagegehalt des von ihr im Jahre 1986 getätigten Einwurfs im Berliner Abgeordnetenhaus kritisierten und sich nicht in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpften, sodass sie nach Auffassung der Zivilkammer 27 im Ergebnis noch keine Straftaten der Beleidigung darstellten.

Auskunftsanspruch setzt Verstoß gegen Strafvorschriften voraus

Die von Renate Künast gegen Facebook geltend gemachten Auskunftsansprüche sei richten sich nach der Vorschrift des § 14 des Telemediengesetzes (TMG) und sind auf die Fälle beschränkt, in denen die in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände verwirklicht sind. Dazu zählen die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung, die landesverräterische Fälschung, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung wie die Bildung krimineller Vereinigungen, die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie die Verbreitung kinderpornographischer Schriften, Beleidigung, üble Nachrede , Verleumdung, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Bedrohung sowie die Fälschung beweiserheblicher Daten.

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