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TikTok-Livestream als „Sendung“? LG Köln verneint Leistungsschutz – Parodie bleibt zulässig

Ein TikTok-Livestream ist nicht automatisch „Rundfunk“. Das LG Köln hat in einem Eilverfahren einen Unterlassungsantrag abgelehnt: Wer einen kurzen, prägnanten Tonschnipsel aus einem Stream in satirischer Absicht verwendet, kann sich auf die Parodie-Schranke berufen. Und wer selbst munter fremde Inhalte nutzt, kann sich mit Unterlassungsforderungen sogar rechtsmissbräuchlich verhalten.

von Olivia Wykretowicz

TikTok Live Stream Parodie Satire

In dem Verfahren verlangte eine TikTok-Livestreamerin per einstweiliger Verfügung, der Gegenseite zu untersagen, einen sehr kurzen Ton-Ausschnitt („…halt die Schnauze“, wenige Sekunden) aus ihrem Livestream ohne Zustimmung zu übernehmen und in einem anderen TikTok-Livestream einzuspielen (LG Köln, Beschl. v. 09.01.2026 – 14 O 455/25).

Das LG Köln hat den Antrag zurückgewiesen: Ein Verfügungsanspruch sei nicht ersichtlich.

Kein „Sendeunternehmen“ nur weil man live auf TikTok geht

Ein zentraler Punkt: Die Antragstellerin hatte sich u. a. auf das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG) berufen.

Das LG Köln hat dies im Grundsatz abgelehnt: Wer „nur“ über TikTok streamt, erbringt typischerweise keine eigene sendetechnische Leistung, wie sie klassische Sendeunternehmen prägt. Der Schutz des § 87 UrhG knüpft an die organisatorisch-technische Sendetätigkeit an und nicht allein daran, dass Inhalte „live“ ausgespielt werden.

Praxisfolge: Creator können sich nicht ohne Weiteres in die Rolle eines „Rundfunkveranstalters“ stellen, nur weil sie über eine Plattform live senden.

Leistungsschutzrechte (§§ 85, 95 UrhG) beim Stream: nicht „automatisch“

Das Gericht hat außerdem Zweifel geäußert, ob die sonstigen Leistungsschutzrechte (z. B. für Laufbilder/Filmaufnahmen oder Tonträger) hier überhaupt einschlägig sind. Begründungsrichtung: Für diese Schutzrechte sind regelmäßig erhebliche technische/organisatorische/wirtschaftliche Aufwendungen typisch. Bei einem Smartphone-Livestream über eine Plattform liegt das nicht ohne Weiteres auf der Hand.

Wichtig ist dabei: Das Gericht musste diese Fragen am Ende nicht abschließend entscheiden, weil es selbst bei unterstelltem Schutzrecht keine Verletzung gesehen hat.

Kurzer Tonschnipsel als Parodie: § 51a UrhG kann greifen

Entscheidend wurde die Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG).

Das LG Köln orientiert sich dabei an den unionsrechtlichen Kriterien des EuGH („Deckmyn“): Parodie muss

  • an ein bestehendes Werk erinnern,

  • wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und

  • Humor oder Verspottung ausdrücken.

Nach Auffassung des Gerichts war das erfüllt: Der übernommene Ton-Ausschnitt sei erkennbar in einen neuen, satirisch-konfrontativen Kontext gestellt worden. Zusätzlich hat das LG Köln eine Grundrechtsabwägung vorgenommen (Meinungsfreiheit vs. Rechteinhaberposition): Gerade weil nur ein sehr kurzer, prägnanter Ausschnitt genutzt worden sei und die Nutzung quantitativ bzw. qualitativ begrenzt blieb, überwog hier die Meinungsfreiheit.

Die Entscheidung passt in eine Linie, nach der satirische Remix-Formate im Netz urheberrechtlich nicht automatisch „verboten“ sind, aber stets kontextabhängig bleiben.

Urheberrecht trifft Äußerungsrecht: „Halt die Schnauze“ als Meinung?

Spannend ist die Schnittstelle zum Äußerungsrecht: Das Gericht ordnet die Einbettung des Tonschnipsels als parodierende Meinungsäußerung ein und nicht als reine Formalbeleidigung. Damit bewegt sich die Beurteilung nicht nur im Urheberrecht, sondern zugleich im Rahmen der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), was bei der Abwägung innerhalb des § 51a UrhG eine Rolle spielt.

Auch wenn eine Äußerung derb ist, entscheidet häufig der Kontext (satirischer Schlagabtausch vs. reine Herabsetzung ohne Sachbezug).

„Wer im Glashaus sitzt …“: Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB

Besonders deutlich: Das LG Köln hält das Vorgehen der Antragstellerin auch für rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil sie selbst – nach Vortrag und Glaubhaftmachung der Gegenseite – regelmäßig Inhalte der Antragsgegnerin in eigenen Streams genutzt und diese teils abfällig kommentiert habe.

Im Urheberrecht ist anerkannt, dass Unterlassungsansprüche am allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung gemessen werden. Missbräuchlich kann es sein, wenn überwiegend sachfremde Ziele verfolgt werden.

Wer also selektiv „Urheberrecht als Waffe“ einsetzt, riskiert, dass Gerichte die Anspruchsdurchsetzung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) stoppen.

Was heißt das für Betroffene und Creator?

Für Streamer und Creator (Rechteinhaber-Seite):

  • „Mein Stream = mein exklusives Leistungsschutzrecht“ ist juristisch oft zu kurz gegriffen.

  • Wer gegen Clips/Schnipsel vorgeht, braucht eine saubere Anspruchsgrundlage und muss die Schranken (insb. § 51a UrhG) einkalkulieren.

Für Reactions/Remix-Formate (Nutzer-Seite):

  • Parodie kann tragen – aber nur, wenn erkennbar satirisch oder kontrastierend gearbeitet wird und die Nutzung angemessen begrenzt bleibt.

  • Je länger der Ausschnitt und je „ersetzender“ die Nutzung, desto riskanter.

Unsere Einschätzung

Der Beschluss ist vor allem deshalb interessant, weil er drei Punkte zusammenführt, die in Social-Media-Streitigkeiten ständig kollidieren: Leistungsschutzrechte, Parodie-Schranke und Missbrauchskontrolle. Für Plattform-Content ist das ein realitätsnaher Maßstab: Nicht jeder Stream genießt „Broadcast-Schutz“, und nicht jede Übernahme ist klar rechtswidrig – entscheidend sind Aufwand, Kontext, Zweck und Abwägung.

Wenn Sie selbst betroffen sind (z.B. bei Übernahme Ihrer Inhalte, Abmahnung wegen Reaction-Clips oder Eskalation im Creator-Konflikt), prüfen wir kurzfristig, welche Ansprüche tatsächlich tragen und welche Strategie (sei es das Urheberrecht, das Persönlichkeits- oder Äußerungsrecht oder aber ein Plattform-Takedown) im konkreten Fall am effektivsten ist.

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