• Datenschutzrecht

Umfang des DSGVO-Anspruchs auf Übermittlung einer Kopie

DSGVO: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht impliziert das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen

von Carl Christian Müller

DSGVO Aktenordner

Unklarheit in Bezug auf den Umfang des Rechts auf eine Kopie aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO

In einem Fall aus Österreich forderte der Kläger von einer Kreditauskunftei gemäß Artikel 15 DSGVO Auskunft über die ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Darüber hinaus bat er um eine Kopie der Dokumente, die seine Daten enthielten (E-Mails und Auszüge aus Datenbanken). Die Auskunftei übermittelte ihm jedoch lediglich eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Der Kläger reichte daraufhin erfolglos eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde ein. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht, das mit dem Fall befasst war, bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegung des Rechts auf eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO.

 

Anspruch impliziere auch das Recht auf eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten

Gemäß dem EuGH beinhaltet das Recht auf eine "Kopie" der verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 DSGVO, dass die betroffene Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten erhält. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht auf eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder Datenbanken oder sogar von vollständigen Dokumenten, die diese Daten enthalten, wenn dies erforderlich ist, um die notwendige Transparenz und leichte Verständlichkeit der Informationen sicherzustellen und der betroffenen Person so die effektive Ausübung ihrer durch die DS-GVO gewährten Rechte zu ermöglichen. Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten abgeleitet werden oder auf leeren Feldern beruhen, also auf fehlenden Angaben, aus denen Informationen über die betroffene Person hervorgehen, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine klare Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.

 

Bei Abwägung sind auch Rechte und Freiheiten Dritter relevant

Im Falle eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen sollten die betroffenen Rechte und Freiheiten gegeneinander abgewogen werden. Sofern möglich, sollten Übermittlungsmodalitäten für personenbezogene Daten gewählt werden, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jede Auskunft verweigert wird. Schließlich erklärt der EuGH, dass der Begriff "Informationen" in Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 DSGVO nur die personenbezogenen Daten umfasst, von denen der Verantwortliche gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie zur Verfügung stellen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 04. Mai 2023

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