Mit Urteil vom 08.09.2021 entscheid das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken fest, dass der Link sowie der Button zu einer Informationskampagne mit der Aufschrift „E-Zigaretten retten Leben“ einen Verstoß gegen das Online-Werbeverbot von Tabakerzeugnissen darstellt (Az. 1 U 68/20).
- Wettbewerbsrecht
Unzulässige Internet-Werbung für E-Zigaretten
von Carl Christian Müller
Verlinkung kann Werbung sein
Website-Hinweis auf Schadstoffgehalt von E-Zigaretten
Die Beklagte hatte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken eingelegt (Urteil vom 08.07.2020, Az. 7 HK O 7/20). Sie betreibt selbst einen Online-Shop, in dem E-Zigaretten angeboten werden. Auf Ihrer Website befand sich ein Hinweis auf Informationen zum E-Zigaretten-Konsum im Vergleich zu Zigaretten unter Verlinkung eines Logos. Diese Informationen wurden auf der Website eines privaten Bündnisses präsentiert und behaupteten u.a. in E-Zigaretten seien 95% weniger Schadstoffe und beriefen sich dabei auch auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Daraufhin mahnte die Klägerin die Shop-Betreiberin ab.
Links auf Informationsseiten gelten als Werbung
Das OLG bestätigte das Urteil des LG und stellte fest, dass bereits der Link allein gegen das Werbeverbot verstößt. Denn für E-Zigaretten sowie Nachfüllbehälter darf weder online noch offline geworben werden. Der Button „E-ZIGARETTENLEBEN“ suggeriere E-Zigaretten eine positive Wirkung zu, die lebensrettend sei. Auch wenn auf den genauen Inhalt der verlinkten Internetseite kein Bezug genommen wird, wertet das Gericht bereits den Link als werbende Handlung. Anders als die Beklagte, sieht das OLG den genauen Standort auf der Website für diese Bewertung für unerheblich. Gleiches gilt für das Vorhalten einer sog. Altersschranke, die den Zugriff auf die Website nur Besuchenden über 18 Jahren gestattet.