Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 28.04.2022 (Az. C-319/20), dass der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gerichtlich gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta vorgehen kann. Danach ist ein konkreter Auftrag eines Nutzers für die Klage des Verbandes nicht erforderlich. Der EuGH stärkte damit die gerichtliche Kontrolle großer Internetplattformen.
Verbraucherzentrale Bundesverband darf gegen Meta klagen
von Carl Christian Müller
Vzbv wirft Meta Verstöße gegen Daten- und Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht vor
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hatte im Dezember 2021 Meta Platforms Ireland (damals noch Facebook Ireland) verklagt. Der Verbraucherverband warf Meta vor, bei der Bereitstellung kostenloser Spiele von Drittanbietern in seinem „App-Zentrum“ gegen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und über den Verbraucherschutz zu verstoßen.
Bundesgerichtshof ging von Verstoß gegen DSGVO aus – EugH sollte aber Klagebefugnis klären
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für begründet, hielt es jedoch für unsicher, ob die Klage zulässig ist. Dies fragte er daraufhin beim EuGH an. Die Richter in Karlsruhe verwiesen dabei auf die umfassenden Kontrollrechte der nationalen Datenschutzbeauftragten durch die DSGVO seit dem 25. Mai 2018.
Entscheidung des EuGH: EU Staaten können weiterhin Verbandsklagerecht vorsehen
Mit seinem Urteil entschied der Europäische Gerichtshof nun, dass EU-Staaten auch weiterhin ein Verbandsklagerecht vorsehen können. Dafür sei kein expliziter Auftrag von NutzerInnen des sozialen Netzwerks erforderlich. Vielmehr genüge es, wenn die Rechte „identifizierbarer natürlicher Personen“ betroffen seien. Auch liegt ein Verbandsklagerecht im öffentlichen Interesse, da es das Ziel verfolgt, die Verbraucherrechte zu gewährleisten. Auch können Verstöße gegen den Verbraucherschutz mit Verstößen gegen den Datenschutz einhergehen.