• Wettbewerbsrecht

Verpoorten scheitert mit Klage gegen Eierlikör-Slogan der Konkurrenz

Im Streit um die Bewerbung von Eierlikörprodukte ist die Firma Verpoorten vor dem Oberlandesgericht Düssedorf gescheitert. Dieses entschied, dass die Internetwerbung einer Konkurrentin unter Verwendung der Worte "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" zulässig sei. Der Text sei vom Verkehr als Hinweis auf die Hauptzutat des Likörs zu verstehen. Man schließe nicht auf die Herkunft der Produkte aus dem Hause der Markeninhaberin.

von Carl Christian Müller

Richter am Richtertisch

„Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“

Die Klägerin ist Herstellerin von Eierlikör und unter anderem Inhaberin der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke „Eieiei“, die Schutz in der Warenklasse 33 für „Spirituosen“ genießt. Die Beklagte ist Betreiberin einer Brennerei mit Sitz in Niedersachsen und bewarb Anfang des Jahres 2020 auf ihrer Website ein Päckchen mit 5 kleinen Eierlikörflaschen in eiförmiger Umrahmung unter Verwendung des Textes „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“. Nach Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook anpries, wurde sie von der Klägerin – erfolglos - zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert. Das Landgericht Düsseldorf hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen.

 

Verkehr wertet Zeichen nicht als Hinweis auf die Herkunft, sondern als auf die Kernzutat

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des Senats hat die Beklagte die Klagemarke „Eieiei“ nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt.

Davon kann hier – so der Senat – nicht ausgegangen werden. Denn die angesprochenen Verkehrskreise verstehen den angegriffenen Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in Bezug auf die Warenklasse „Spirituosen“ lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts - nämlich das „Ei“ als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Beklagten. Die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ führt nicht zu einer entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses, sondern wird nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen.

 

Kennzeichen des Unternehmens ist deutlich abgebildet

Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärkt den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ um einen bloßen Zutatenhinweis handelt. Die erste Aufmachung zeigt neben den Worten „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ ein Osternest, die zweite fünf kleine, ei-förmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein „Ei“ jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet ist. Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Beklagten spricht schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet.

Quelle: Pressemitteilung OLG Düsseldorf vom 27.04.2023

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