• Wettbewerbsrecht

Vertrags­ge­ne­rator von Legal-Tech-Anbieter Smartlaw rechtswidrig

Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass der von dem Legal-Tech-Dienstleister Smartlaw über eine Internetplattform betriebene Vertragsgenerator gegen §§ 2, 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt und damit eine unzulässige Rechtsdienstleistung darstellt. Zudem darf Smartlaw das Produkt nicht mehr mit Formulierungen wie „günstiger und schneller als der Anwalt“ oder „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ bewerben. Dies sei irreführend, so das LG Köln in der Entscheidungsbegründung (Urt. v. 8.10.2019, Az. 33 O 35/19). Die Betreiber von Smartlaw, der Verlag Wolters Kluwer, hat angekündigt, das Urteil nicht zu akzeptieren und will eine höchstrichterliche Klärung für sein Legal Tech Angebot herbeiführen.

 

von Carl Christian Müller

Legal Tech

Entscheidung zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Legal Tech im Grenzbereich der erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen 

Der Vertragsgenerator Smartlaw erstellt individualisierte Verträge z.B. im Familien- und Erbrecht, Miet- oder Arbeitsrecht. Das Modell basiert auf einem Frage-und-Antwort-System, ähnlich wie der von uns für die Plattform SOS Recht erstellte DSGVO Datenschutzgenerator. Das Landgericht Köln sieht in diesem Angebot eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung gemäß § 2 RDG. Smartlaw dagegen hatte argumentiert, lediglich individualisierte Muster- bzw. Standardverträge anzubieten.

Die Idee hinter vielen Legal Tech Angeboten ist es, Verbrauchern die andernfalls ihre Rechte aus finanziellen Gründen überhaupt nicht wahrnehmen würden, einen kostengünstigen und niederschwelligen Zugang zum Recht bieten. Umgesetzt wird die Idee über den Einsatz von IT, mit der Rechtsprobleme automatisiert bearbeitet werden. Also eigentlich eine gute Idee. 

Legal Tech als Gefahr für die Anwaltschaft?

Dies sah jedoch die Rechtsanwaltskammer Hamburg anders und nahm Smartlaw auf Unterlassung in Anspruch. Diese begründete das Vorgehen in einer Pressemitteilung zu einen mit dem „Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen“ und dem „Schutz der Anwaltschaft vor unqualifizierter Konkurrenz“. Dabei stellt sich die Frage, ob die Anwaltschaft sich tatsächlich vor unqualifizierter Konkurrenz schützen muss. Wir meinen, dass Legal Tech Angebote nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu Anwälten stehen, sondern deren Dienstleistungen ergänzen. Das LG Köln jedoch folgte der Ansicht der Hamburgischen Rechtsanwaltskammer, die erst vor kurzem auch erfolgreich gegen eine Agentur geklagte hatte, die damit geworben hatte, rechtliche unzulässige Bewertungen im Internet zu löschen.

LG Köln: Nur Rechtsanwälte dürfen Vertrags-Generatoren anbieten

Das LG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den über Smartlaw erstellten Dokumente um individualisierte Verträge, also um eine Rechtsberatung im Einzelfall handele und dies damit eine Dienstleistung sei, die Rechtsanwälten vorbehalten sei. Daran änderten auch die AGB des Verlages nichts, wonach mit der Dokumentenerstellung keine Rechtsberatung geleistet, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis erstellt werde.

Die Zulässigkeit von Legal Tech-Angeboten ist in der juristischen Fachliteratur und in der Politik derzeit hoch umstritten. Derzeit befasst sich Gesetzgeber mit diesem Thema. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass solche Angebote auch in Zukunft Rechtsanwälten vorbehalten bleiben.

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