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Verzögerungsrüge zur Verfassungsbeschwerde sowie erneuter Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht

„Wegen der andauernden Untätigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Vorratsdatenspeicherung haben wir dort soeben eine Verzögerungsrüge zu der von uns bereits am 18.12.2015 eingelegten Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zudem haben wir beim Bundesverfassungsgericht zum dritten Mal einen Eilantrag auf Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung gestellt.“

von Carl Christian Müller

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Dies teilen die Rechtsanwälte Carl Christian Müller und Sören Rößner in Berlin mit.

Die Rechtsanwälte hatten bereits am 18.12.2015, am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, Verfassungsbeschwerde erhoben. Zudem hatten sie mit zwei ebenfalls beim Bundesverfassungsgericht gestellten Eilanträgen vom 06.11.2015 und 23.12.2016 vergeblich versucht, das Gesetz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu suspendieren. Gegenstand aller Anträge war die offensichtliche Unvereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit europäischem Recht. Seit dem 01.07.2017 müssen die Telekommunikationsunternehmen nach deutschem Recht bestimmte Daten auf Vorrat speichern, obwohl dies ein Verstoß gegen EU-Recht bedeutet.

Verzögerungsrüge: Begründet mit unangemessen langer Verfahrensdauer und andauerndem Rechtskonflikt zwischen deutschem und EU-Recht

Eine Verzögerungsrüge kann bei unangemessen langer Verfahrensdauer eingelegt werden. Wann dies der Fall ist, ist gesetzlich nicht definiert, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Insofern führt Rechtsanwalt Sören Rößner aus:

„Ob und wann das Bundesverfassungsgericht über unsere Verfassungsbeschwerde entscheidet, ist auch mehr als eineinhalb Jahre nach deren Einreichung nicht abzusehen. Von Seiten des Gerichts liegen uns keinerlei Informationen über den Stand und weiteren Fortgang des Verfahrens vor. Hinzu kommt, dass wir uns derzeit in einem fortdauernden Rechtskonflikt zwischen deutschem und EU-Recht befinden. Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Entscheidungen unmissverständlich klargestellt, dass eine allgemeine und anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten gegen Europarecht verstößt. Genau das sehen die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung jedoch vor. Dies hat am 22.06.2017 das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Eilverfahren bestätigt und die ab dem 01.07.2017 zwingend zu erfüllende Speicherverpflichtung für das dort klagende Telekommunikationsunternehmen ausgesetzt, woraufhin die Bundesnetzagentur mitgeteilt hat, Verstöße anderer Telekommunikationsanbieter gegen die Pflicht zur Datenspeicherung nicht mehr ahnden zu wollen, obwohl sie dies nach deutschem Recht und Gesetz eigentlich tun müsste. Damit sind nun aber endgültig alle Klarheiten beseitigt. Denn die Telekommunikationsunternehmen müssen zwar vorläufig nicht mit Zwangs- oder Bußgeldern rechnen, wenn sie nicht speichern, verstoßen damit aber gleichwohl gegen geltendes deutsches Recht. Verhalten sie sich dagegen gesetzestreu und speichern, müssen sie mit Klagen der Betroffenen rechnen, weil sie damit deren europäische Grundrechte verletzen.“

Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung müssen jetzt sofort ausgesetzt werden

Rechtsanwalt Carl Christian Müller zu dem erneut eingereichten Eilantrag:

„Wir meinen, dass das Bundesverfassungsgericht nun endlich und dringend seinen Aufgaben nachkommen und für Rechtssicherheit sorgen muss. Daher haben wir einen weiteren Eilantrag gestellt, mit dem wir die sofortige Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung bis zur Entscheidung über unsere Verfassungsbeschwerde erreichen wollen. In Deutschland hat allein das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, allgemeinverbindlich eine entsprechende einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes zu erlassen. Es kann doch wegen der bisherigen Untätigkeit des Gerichts nicht dem gänzlich unverbindlichen Gutdünken der Bundesnetzagentur oder der Telekommunikationsunternehmen überlassen bleiben, ob in Deutschland nationale oder europäische Grundrechte Beachtung finden oder nicht. Denn selbstverständlich bleibt es den Telekommunikationsanbietern weiterhin unbenommen, die Speicherpflicht, die insofern zugleich das Recht zum Speichern beinhaltet, jederzeit zu erfüllen. Denn verboten ist die Vorratsdatenspeicherung infolge der Mitteilung der Bundesnetzagentur selbstverständlich nicht. Nochmals: Der Gesetzesvollzug kann und darf eben gerade nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt werden.“

Rechtsanwalt Sören Rößner erläutert hierzu:

„Bei dieser Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht – ebenso wie alle anderen nationalen staatlichen Institutionen – an europäisches Recht und hierbei insbesondere an die Grundsätze gebunden, die der Europäische Gerichtshof zur Sicherung der Einheitlichkeit und der Effektivität des Vollzugs des Rechts der Europäischen Union entwickelt hat. Das bedeutet, dass die nationalen Gesetze nicht gegen das Unionsrecht verstoßen dürfen, was für die Vorratsdatenspeicherung aber gerade der Fall ist, wie das OVG NRW mit der oben genannten Entscheidung in bemerkenswerter Klarheit und Selbstverständlichkeit festgestellt hat. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist es vornehmste Aufgabe der nationalen Gerichte, das europäische Recht zu wahren. Das Bundesverfassungsgericht muss also spätestens jetzt tätig werden, nachdem die Speicherverpflichtung seit dem 01.07.2017 zwingend zu erfüllen ist und mit der Entscheidung des OVG NRW und der hierauf folgenden Mitteilung der Bundesnetzagentur ein nicht nur aus grundrechtlicher, sondern auch aus rechtsstaatlicher Sicht nicht hinnehmbarer Zustand für alle Betroffenen und die Allgemeinheit eingetreten ist.“

Grundrechtsschutz darf nicht vom Gutdünken einer Behörde abhängen

Daher fordern Carl Christian Müller und Sören Rößner:

„Der Grundrechtsschutz in Deutschland darf nicht vom Gutdünken einer Behörde abhängen, sondern muss verbindlich und rechtsstaatlich abgesichert sein. Insofern halten wir es für dringend erforderlich, dass das Bundesverfassungsgericht jetzt die einzig richtige und zwingende Konsequenz zieht, nämlich das Gesetz auf unseren nunmehr dritten Eilantrag hin bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde sofort aussetzt. Dies ist auch zur Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität des Rechtsstaats unbedingt geboten. Denn der derzeitige Zustand ist offensichtlich völlig unhaltbar.“

„Wir begegnen dem Bundesverfassungsgericht mit dem allergrößten Respekt – insbesondere vor dem Hintergrund seiner Historie und dessen Wirken im Verfassungsgefüge. Insofern mag die hiesige Kritik am Bundesverfassungsgericht im laufenden Verfahren ebenso ungewöhnlich anmuten wie der Umstand, dass wir nun schon das dritte Eilverfahren anstrengen. Dass das Gericht aber ein Verfahren von solch erheblicher politischer und gesellschaftlicher Tragweite mit gravierenden Folgen für sämtliche hiervon Betroffenen schlicht liegen lässt, halten wir für mindestens ebenso ungewöhnlich und sehen uns im Sinne der Grundrechte, der Freiheit und der Rechtsstaatlichkeit zu entsprechendem Handeln gezwungen“, so die Rechtsanwälte der Kanzlei MMR abschließend.

 

Weitere Informationen zu den von uns beim Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren finden Sie auf folgenden Seiten:

https://mueller.legal/de/aktuelles/nach-eugh-urteil-zur-vorratsdatenspeicherung-erneut-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-die-wiedereinfuehrung-

https://mueller.legal/de/aktuelles/entscheidung-des-bverfg-im-eilverfahren-zur-wiedereinfuehrung-der-vorratsdatenspeicherung-ein-schlechter-tag-fuer-die-kommunikat

https://mueller.legal/de/aktuelles/verfassungsbeschwerde-gegen-die-wiedereinfuehrung-der-vorratsdatenspeicherung-beim-bundesverfassungsgericht-eingereicht

https://mueller.legal/de/aktuelles/antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-die-wiedereinfuehrung-der-vorratsdatenspeicherung-beim-bundesverfassungsge

 

 

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