Das Bundeskanzleramt muss das Kabinettprotokoll zum Entwurf eines Urheberrechtsänderungsgesetzes, das im August 2013 in Kraft getreten ist, teilweise offenlegen.
Das Bundeskanzleramt lehnte den Antrag des Klägers auf Zugang zu dem Kabinettprotokoll mit der Begründung ab, die Offenlegung des Protokolls, das unmittelbar Aufschluss über den Prozess der Willensbildung gebe, hätte nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen im Kabinett. Überdies sei es als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Geheim eingestuft. Auch unterliege das Kabinettprotokoll der in der Geschäftsordnung der Bundesregierung geregelten Geheimhaltungspflicht; ein Anspruch auf Einsicht bestehe auch deshalb nicht.