VG Berlin: Bundespräsident muss Presse keine Auskunft zu Gesetzgebungsverfahren geben

Das Bundespräsidialamt muss einem Pressevertreter keine Auskunft zu etwaigen Bedenken des Bundespräsidenten zu Gesetzgebungsvorhaben geben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

von Carl Christian Müller

Der Antragsteller, ein Berliner Journalist, bat das Bundespräsidialamt im April 2015 um Mitteilung u.a. der verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundespräsidenten am Betreuungsgeldgesetz und anderen Gesetzesvorhaben in der laufenden Amtszeit. Dieses Ansinnen wies das Amt mit der Begründung zurück, über Ausfertigungsprüfungen und in diesem Zusammenhang angestellte formelle und materielle Erwägungen sowie einzelne Prüfungsschritte werde keine Auskunft erteilt.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den auf die Erteilung der Auskünfte gerichteten Eilantrag zurück. Zwar müssten auch der Bundespräsident und das ihm zuarbeitende Bundespräsidialamt grundsätzlich die Presse über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Hinsichtlich der Ausfertigung von Gesetzen durch den Bundespräsidenten einschließlich der verfassungsrechtlichen Prüfung stünden dem Anspruch jedoch schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen entgegen. Die Veröffentlichung der Vorüberlegungen stelle die Integrationsfunktion des Bundespräsidenten in Frage. Müsste über diese Phase des Gesetzgebungsverfahrens Auskunft wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegeben werden, so würde hierdurch bei kontrovers diskutierten Gesetzen eine Diskussion wiederbelebt, die mit der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag beendet sein sollte. Durch eine – zudem medial verstärkte - Wiedergabe etwaiger Bedenken des Bundespräsidenten erhielten diese auch ein Gewicht, das der Rolle des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht entspreche.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 27. Kammer vom 24. November 2015 (VG 27 L 179.15)

Quelle: Pressmitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26.11.2015

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