VG Berlin: Kein Zugang zu Verschlusssachen bei Scientology-Mitgliedschaft

Mitgliedern der Scientology-Organisation (SO) darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin der Zugang zu Verschlusssachen verweigert werden.

von Carl Christian Müller

Der Kläger ist als Mechaniker bei einem Hubschrauberhersteller beschäftigt. Das Unternehmen produziert Zivilhubschrauber, aber auch Militärmaschinen, zu denen der Zugang nur mit einer sog. Verschlusssachenermächtigung gewährt wird. Der Einsatz bei der ebenfalls in dem Betrieb durchgeführten Wartung von Maschinen der Bundeswehr setzt daher eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers durchführt. Im Fall des Klägers teilte die Behörde ihm mit, dass wegen seiner Zugehörigkeit zur SO Sicherheitsbedenken bestünden. Dies begründe sowohl Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als auch daran, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten werde. Insbesondere bestehe Gefahr, dass er beim sog. Auditing, einer von der SO vorgesehen Befragungsmethode, Geheimnisse offenbaren werde. Der Kläger hielt dem u.a. entgegen, er habe sich als einfaches Mitglied der Organisation nie etwas zuschulden kommen lassen. Er betrachte die SO als Religion und damit als seine Privatangelegenheit. Im Zweifel werde er die Belange der SO gegenüber den beruflichen Interessen zurückstellen.

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die 4. Kammer bestätigte das behördliche Vorgehen. Die Annahme, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung dieser Frage komme der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätten sich Fehler hier nicht feststellen lassen. Weder sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt noch der gesetzliche Rahmen der Entscheidung verkannt worden. Insbesondere sei die Annahme, dass Mitglieder der SO zur schonungslosen Offenbarung der Wahrheit verpflichtet seien, geeignet, Zweifel zu nähren. Dass die SO verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ergebe sich aus zahlreichen einschlägigen Quellen. Dies müsse sich der Kläger – auch als behauptet einfaches Mitglied – zurechnen lassen. Ob die SO eine Religion sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Mitteilung kein Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit sei.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Urteil der 4. Kammer vom 31. Mai 2016 (VG 4 K 295.14)

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 12.07.2016

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