VG Berlin: Keine Riesenplakatwerbung am Ernst-Reuter-Platz

Das an einem Gebäude am Ernst-Reuter-Platz angebrachte Riesenplakat muss nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin abgehängt werden.

von Carl Christian Müller

Die Antragstellerin, ein auf die Installation von Riesenplakaten spezialisiertes Unternehmen der Außenwerbung, hatte Anfang September 2015 ohne Genehmigung eine mit 44 x 38 m (H x B) weithin sichtbare, nachts beleuchtete Werbeplane an einem Baugerüst vor dem Gebäude Ernst-Reuter-Platz 6 angebracht. Der Ernst-Reuter-Platz bildet mit einer Reihe dort befindlicher Gebäude einen in die Landesdenkmalliste Berlin eingetragenen Denkmalbereich. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf lehnte die nachträglich beantragte Genehmigung der Antragstellerin ab und ordnete aus Gründen des Denkmalschutzes die sofortige Beseitigung der Plane an.

Dagegen wandte die Antragstellerin ein, sie habe aufgrund der Praxis des Bezirksamts in der Vergangenheit mit einer Genehmigung rechnen können. Die Werbung führe nicht zu einer denkmalrechtlich relevanten Veränderung des Platzes.

Die 19. Kammer wies den Eilantrag zurück, weil die Behörde die Beseitigung des Plakats zu Recht verlange. Eine Werbeanlage dieser Größenordnung sei mit dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nicht vereinbar. Sie stelle einen Fremdkörper in der denkmalgeschützten Platzanlage dar und übertöne diesen; sie lasse die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht, die das Ensemble verkörpere. Die Beeinträchtigung werde auch nicht dadurch gemindert, dass es sich nur um eine vorübergehende Baugerüstwerbung handele. Aus einer rechtswidrigen Genehmigungspraxis in der Vergangenheit könne die Antragstellerin keinen Anspruch auf Genehmigung herleiten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 19. Kammer vom 8. Oktober 2015 (VG 19 L 294.15).

Hinweis: Mit Urteil vom 10. September 2015 hat die Kammer die Beseitigungsanordnung für eine großflächige Werbeplane an der Komischen Oper aus denkmalschutzrechtlichen Gründen bestätigt (VG 19 K 174.14).

Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/2015 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.10.2015

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