• Informationsfreiheitsrecht
  • Medienrecht

VG Dresden: Umfang eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs bzgl. verurteilten Polizisten

Die für das Presserecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat auf Antrag des Spiegel-Verlags und eines Journalisten das Polizeiverwaltungsamt des Freistaats Sachsen mit einstweiliger Anordnung vom 23. Januar 2019 verpflichtet, Auskunft zu erteilen, ob sich ein wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilter Polizist noch im Polizeidienst befindet und inwieweit er mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist. Soweit sich der Auskunftswunsch weiter auch auf den genauen Ausgang eines Disziplinarverfahrens und auf die genaue Verwendung des Betroffenen im Polizeidienst erstreckte, lehnte das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab (VG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2019, Az. 2 L 827/18).

von Carl Christian Müller

Polizeiverwaltungsamt Sachsen muss Auskunft zu wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteiltem Polizisten erteilen

Der am Verfahren als Beigeladener beteiligte Polizist war wegen Äußerungen in einem sozialen Medium, bei denen er auch seine berufliche Tätigkeit kundgetan hatte, mittels Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl war im Herbst 2017 in der örtlichen Presse über die rechtskräftig verhängte Strafe berichtet worden. Dabei wurde auch die Frage aufgeworfen, wie es mit dem betroffenen Polizisten weitergehe. Die Antragsteller hatten seit August 2018 erfolglos versucht, vom Antragsgegner entsprechende Auskünfte zu erhalten.

Die Kammer hielt einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Pressegesetzes (SächsPresseG) für gegeben und Verweigerungsgründe nach Abs. 2 dieser Bestimmung für nicht einschlägig. Sie hat sich bei Ihrer Entscheidung davon leiten lassen, dass für die Frage, ob ein wegen Volksverhetzung verurteilter Polizist noch im Polizeidienst tätig ist und ggf. mit hoheitlichen Aufgaben gegenüber den rechtsunterworfenen Bürgern betraut ist, das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Belange des Betroffenen überwiegt.

Der Polizist habe sich unter Betonung seiner beruflichen Tätigkeit in den virtuellen öffentlichen Raum begeben und dort schon selbst identifizierbar gemacht. Daher könne er sich nur in geringem Maß darauf berufen, dass die beruflichen Folgen solchen Handelns unbemerkt bleiben müssen. Schutzwürdige Interessen des Staates an einer Geheimhaltung diesbezüglich hat die Kammer gänzlich verworfen.

Die Beteiligten können gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 28.01.2019

Zurück zur Newsübersicht