Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 die Klagen mehrerer Bankkaufleute, die als Anlageberater bzw. Vertriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt sind, gegen die Speicherung personenbezogener Daten abgewiesen.
VG Frankfurt a.M.: Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der BaFin abgewiesen
von Carl Christian Müller
Die Kläger hatten sich mit ihrer Klage gegen die Speicherung personenbezogener Daten, wozu im Wesentlichen ihr Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Beginn der beruflichen Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen zählen, gewandt. Sie wollten mit der Klage die Löschung dieser Daten in einer eigens hierfür eingerichteten Datenbank bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) erreichen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Speicherung dieser Daten einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte darstelle. So rügen sie unter anderem eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, herzuleiten aus den Artikeln 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Demgegenüber vertritt die BaFin die Auffassung, dass eine Löschung dieser personenbezogenen Daten nicht vorzunehmen sei, da sie auf einer gesetzlichen Regelung beruhe, die zur Speicherung der Daten überhaupt berechtigte. Diese Regelung stehe auch im Einklang mit der Verfassung.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seines Urteils festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten hätten und hat insoweit ausgeführt, dass die der Datenspeicherung zugrunde liegende gesetzliche Regelung in dem Gesetz über den Wertpapierhandel, ( WpHG ) verfassungsgemäß sei. Die hier maßgebliche Rechtsgrundlage des § 34 d WpHG ist erst im November 2012 in Kraft getreten.
Nach der Vorschrift des § 34 d des Gesetzes über den Wertpapierhandel ( WpHG ) darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Beratung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Zum Zwecke der Überprüfung sieht das Gesetz vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine interne Datenbank führen darf, die personenbezogene Daten der Anlageberater enthält.
Das Verwaltungsgericht führt aus, dass sowohl die formellen als auch die materiellen verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die genannte Vorschrift nicht überzeugend seien. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich bestimmt, dass das Bundesministerium der Finanzen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesamtes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen kann. Die näheren Einzelheiten zu den personenbezogenen Daten würden auch durch die Wertpapierhandelsgesetz – Mitarbeiteranzeigeverordnung dahingehend konkretisiert, dass der Familienname, der Geburtsname, der Vorname, der Tag und der Ort der Geburt des Mitarbeiters und der Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu speichern sei. Damit seien die formell verfassungsrechtlichen Vorgaben für diese Regelung eingehalten.
Durch die Speicherung dieser Daten werde auch nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Mitarbeiter eingegriffen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts, dass im Anschluss an das sogenannte Volkszählungsurteil durch das Bundesverfassungsgericht entwickelt wurde, sei im Kern darauf gerichtet, dass der Einzelne erkennen können müsse, welche Daten und bei welcher Gelegenheit von ihm gespeichert und gegebenenfalls weiterverarbeitet würden. Im vorliegenden Fall sei jedoch dem Betroffenen nach der Mitarbeiteranzeigeverordnung des Wertpapierhandelsgesetzes von vornherein bekannt, dass personenbezogene Daten gespeichert würden. Darüber hinaus könne von einer allgemeinen Speicherung beliebiger Daten in unbegrenztem Umfang und ohne konkreten Anlass keine Rede sein. Anders als bei anonymen Zufallskontrollen, wie sie in den Fällen stattfinde, die als sogenannte „Vorratsdatenspeicherung“ bezeichnet werden, sei im vorliegenden Fall aufgrund der gesetzlichen Grundlage des § 34 d Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes klar, dass die als Anlageberater tätigen Personen und Vertriebsbeauftragte namentlich in der Datenbank der BaFin gespeichert würden. Damit gehe auch einher, dass die Daten der betroffenen Personen nicht ohne ihr Wissen und schon gar nicht ohne eine nähere Zweckbestimmung gleichsam „ins Blaue“ gespeichert würden mit dem Ziel, sie möglicherweise ohne Wissen der Betroffenen für nicht bekannte Zwecke zu verarbeiten und auszuwerten. Eine derartige Ungewissheit der Datenverwendung konnte die Kammer im vorliegenden Fall noch nicht einmal im Ansatz erkennen.
Darüber hinaus seien die gespeicherten Daten auch nicht aussagekräftig genug, um die Erstellung eines sogenannten Mitarbeiterprofils oder Persönlichkeitsrechtsprofils zu ermöglichen. Die Datenspeicherung diene letztendlich dem Zweck, die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Unternehmens und der einzelnen Mitarbeiter für den Bereich der Anlageberatung sicherzustellen. Weiterhin diene die Datenerhebung der Kontrolle von Tätigkeiten, die vom Gesetzgeber als besonders risikobehaftet angesehen werden. Es sei durchaus sachlich gerechtfertigt, dass einzelne Mitarbeiter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen stärker und persönlich in den Aufsichtsfokus gerückt werden könnten, wenn häufige Beschwerdeeingänge zu verzeichnen seien. Dies sei auch der Begründung für die gesetzlichen Vorgaben durch die Bundesregierung in der einschlägigen Bundestagsdrucksache zu entnehmen.
Verfassungsrechtlich sei diese Zwecksetzung nicht zu beanstanden. Diese Ausführungen fänden auch Geltung für die Speicherung von Beschwerdeanzeigen nach § 34 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes. Allein mit der Speicherung einer Beschwerde seien keinerlei weitere Maßnahmen zulasten der einzelnen Anlageberater verbunden.
Soweit die Kläger darüber hinaus eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick darauf rügten, dass entsprechende Daten von privaten Finanzanlagevermittlern nicht in der Datenbank erfasst würden, so vermochte die Kammer dem im Ergebnis nicht zu folgen. Das Kreditwesengesetz sähe vor, dass sich die Aufsichtstätigkeit der BaFin nicht auf private Finanzanlagevermittler erstrecke, weil die Tätigkeit der privaten Finanzanlagevermittler auf stärker standardisierte Vermittlung von Investmentanteilen beschränkt sei, die der Gesetzgeber als weniger risikoreich eingeschätzt habe. Aus diesem Grund könne hier nicht von einer Vergleichbarkeit der beurteilenden Sachverhalte ausgegangen werden.
Damit blieb die Klage verschiedener Bankkaufmänner gegen die Speicherung ihrer Daten in der Datenbank der BaFin ohne Erfolg.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit der Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen.
AZ: 7 K 4000/13.F
Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Frankfurt vom 15.08.14