Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Informationen nach dem Landesinformationsgesetz gegen die Stadt Mainz über der beigeladenen Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG nach der Aufgabe ihrer Planung eines Kohlekraftwerks auf der Ingelheimer Aue entstandene Kosten. Die Stadt verfolge trotz ihrer Beteiligung an dem Energieunternehmen über die Stadtwerke Mainz AG zu 50 v.H. im Bereich der Energieversorgung keine öffentlich-rechtliche Aufgabe, die sie zur Vorlage von Informationen an Interessierte verpflichte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
VG Mainz: Kein Recht auf Informationen zur aufgegebenen Planung eines Kohlekraftwerks auf der Ingelheimer Aue gegen Stadt Mainz
von Carl Christian Müller
Die Klägerin, Fraktionsvorsitzende im Stadtparlament Wiesbaden, beantragte bei der beklagten Stadt die Gewährung von Auskünften zu Verhältnissen bei der Beigeladenen nach Beendigung des Kohlekraftprojekts. Die Fragen betreffen entstandene Kosten (einschließlich eventueller Vertragsstrafen, Kompensationsgeschäfte und Rückstellungen), den betroffenen Personalaufwand, zukünftige Geschäftsplanungen, Verträge von Vorständen sowie die Vergabe von Eintrittskarten zu einer Fastnachtsveranstaltung an Geschäftspartner und Kunden. Die Klägerin machte geltend, es gehe ihr um die Transparenz von politischen Entscheidungen zu wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt sei. Die Beklagte wies das Begehren zurück und führte aus, dass die Informationen im Wesentlichen nicht bei ihr, sondern bei der Beigeladenen vorhanden seien. Diese sei als juristische Person des Privatrechts nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz jedoch nicht auskunftsverpflichtet. Informationen einer Privatperson seien nach dem Gesetz von einer Behörde nur zu erhalten, wenn diese sich der Privatperson zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bediene. Daran fehle es hier. Im Übrigen habe die Beigeladene der Auskunftserteilung entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Nach den gesetzlichen Vorgaben des rheinland-pfälzischen Informationsfreiheitsgesetzes sei die Beklagte nicht zur Herausgabe von Informationen verpflichtet. Auch wenn sie mittelbar an der beigeladenen Aktiengesellschaft beteiligt sei, habe sie nur Informationen zugänglich zu machen, soweit sie sich der Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. Eine Aufgabe sei grundsätzlich nur öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie durch Rechtsnorm zugewiesen sei. Es reiche nicht aus, dass eine Kommune auf eigene Initiative über den Privaten an der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe mitwirke. Mit der Liberalisierung des Energiesektors werde die Energieversorgung von der Gesamtheit aller Energieversorgungsunternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform – wahrgenommen. Für eine Kommune bestehe daher regelmäßig – anders als etwa im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung – keine gesetzliche Verpflichtung, als Energieversorgungsunternehmen am Markt teilzunehmen. Darüber hinaus scheitere der Anspruch der Klägerin auch daran, dass die Informationen unmittelbar nur bei der Beigeladenen vorhanden seien, die Beklagte mangels Rechtsgrundlage aber keine Verpflichtung zur Beschaffung von Informationen bei Privaten treffe. Dessen ungeachtet könne die Beklagte weder als Aktionärin noch über die von ihr in den Aufsichtsrat der Beigeladenen entsandten Mitglieder Informationen erhalten, die sie der Klägerin zugänglich machen könne. Nach dem formalisierten Aktienrecht für das Verhalten der Organe einer Aktiengesellschaft untereinander und im Außenrechtsverhältnis sei es einem Aktionär oder auch einem Aufsichtsratsvorsitzenden nicht möglich, von der Gesellschaft zu deren Angelegenheiten Auskünfte zur Weitergabe an Dritte zu erlangen. Insbesondere gelte für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder eine (strafbewehrte) Verschwiegenheitspflicht, nach der über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren sei. Die Beigeladene habe hinreichend dargestellt, dass die eingeforderten Informationen sämtlich in diesem weiten Sinne als vertraulich einzustufen seien. Es bestehe ein Vorrang des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, auch bei Beteiligung von Kommunen an Privatunternehmen.
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 22. April 2015, 3 K 1478/14.MZ)
Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Mainz vom 30.04.15