VG Neustadt: Drittsendezeitlizenzen bei Sat.1 erneut aufgehoben

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat heute ihre aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 getroffenen Urteile verkündet. Alle Klagen hatten im Wesentlichen Erfolg.

von Carl Christian Müller

Auf die Klage von Sat.1 (5 K 752/13.NW) wurde die Zulassungsentscheidung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz – LMK - vom 23. Juli 2013, in der den beiden beigeladenen Produktionsgesellschaften News & Pictures bzw. DCTP für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 Lizenzen für sog. Drittsendezeiten im Programm der Hauptprogrammveranstalterin Sat.1 erteilt worden waren, erneut  als rechtswidrig aufgehoben.

Die erste Zulassungsentscheidung vom 17. April 2012, die denselben Lizenzzeitraum betraf, war vom Verwaltungsgericht schon mit Urteilen vom 5. September 2012 aufgehoben worden. Im darauf folgenden „zweiten Durchgang“ hatte das Verwaltungsgericht Eilanträgen von Sat.1 und N 24 stattgegeben (5 L 753/13.NW und 5 L 694/13.NW). Die Beschwerden hiergegen hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom 23. Juli 2014 (2 B 10323/14.OVG) und vom 8. September 2014 (2 B 10327/14.OVG) zurückgewiesen.

In der kurzen mündlichen Begründung der heute verkündeten Entscheidungen führte das Gericht aus: Das Vergabeverfahren sei sowohl auf der Verfahrensstufe zwischen Einleitung des Verfahrens im März 2011 und Ausschreibung am 4. Juli 2011 als auch auf der nachfolgenden Stufe des Auswahlverfahrens fehlerhaft gewesen. Eine Verletzung der Rechte von Sat.1 als Hauptprogrammveranstalterin sei in der ersten Stufe insbesondere in Bezug auf das Zustandekommen der Entscheidung über die Modalitäten der Ausschreibung festzustellen, also bei der Frage, in welcher Form (ob gebündelt oder einzeln, in welchem jeweiligen zeitlichen Umfang und auf welchen Sendeplätzen) die Drittsendezeiten auszuschreiben waren. Auf der Auswahlstufe seien weitere Fehler im Zusammenhang mit den gebildeten Auswahlkriterien sowie bei der abschließenden Erörterung mit Sat.1 über die Auswahl geschehen.

Die umfassende Rechtswidrigkeitsfeststellung wirke sich auf die Zulassungen beider Beigeladenen aus, auch wenn hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) – DCTP - auf der Stufe des Auswahlverfahrens Einvernehmen zwischen der LMK und Sat.1 erzielt worden sei.

Den Klagen der im Zulassungsverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerber WeltN24 GmbH (5 K 695/13.NW) und META productions (5 K 749/13.NW) wurde ebenfalls stattgegeben, soweit diese Klägerinnen die Aufhebung der ergangenen Zulassungen an die Beigeladenen und die Aufhebung ihrer eigenen Ablehnung beantragten. Durch die Fehler im Zulassungsverfahren seien nämlich auch die Rechte dieser Mitbewerberinnen verletzt worden, wenn auch nicht im gleichen Umfang wie bei Sat.1.

Allerdings könne die LMK nicht dazu verpflichtet werden, über die aufgrund der Ausschreibung vom 4. Juli 2011 eingereichten Bewerbungsanträge der Klägerinnen erneut zu entscheiden, denn das Verfahren müsse insgesamt neu durchgeführt werden, so dass auch eine Neubewerbung der bisherigen Bewerber erforderlich sei.

Gegen die Urteile, die noch nicht schriftlich vorliegen, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 21. April 2015 – 5 K 752/13.NW, 5 K 695/13.NW und 5 K 749/13.NW

Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Neustadt vom 28.04.15

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