Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 26.09.2014 den Eilantrag eines ehemaligen Richters (Antragsteller) gegen das Land Baden-Württemberg, vorläufig die Löschung der im Staatsministerium gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten von Stefan Mappus zu unterlassen, abgelehnt (Az.: 4 K 4258/14).
VG Stuttgart: Eilantrag gegen Löschung der E-Mails von Stefan Mappus erfolglos
von Carl Christian Müller
Der Antragsteller ist Kläger des Verfahrens 4 K 2005/13, in dem er u.a. einen Anspruch auf Zugang zu den im Staatsministerium gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten von Stefan Mappus nach dem Landesumweltinformationsgesetz geltend macht. Da deren Löschung in Vollzug des rechtskräftigen Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 30.07.2014 (Az.: 1 S 1352/13) für Montag, 29.09.2014, vorgesehen ist bzw. war (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 27.09.2014), begehrte der Antragsteller eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des geltend gemachten Klageanspruchs.
Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keinen zu sichernden Anspruch nach dem (Landes)Umweltinformationsgesetz glaubhaft gemacht. Der Anspruch richte sich nur auf solche Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfüge, also bei ihr vorhanden seien oder für sie bereitgehalten würden. Um solche Informationen handele es sich nicht, denn Stefan Mappus habe einen Anspruch auf Löschung der E-Mails, wie in dem - rechtskräftigen - Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.07.2014 festgestellt worden sei. Das Staatsministerium verfüge daher nicht über die fraglichen Informationen, da diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Der Datenschutz genieße damit - auch wegen seiner Verankerung im Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Vorrang vor dem Informationsanspruch.
Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des vom Staatsministerium vertretenen Landes begehre, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung an das Landesarchiv zu übergeben oder zu übermitteln, dass diese jederzeit auf Anforderung des Landes oder eines Gerichts im Original oder als Kopie zurückzugeben seien, sei dieser Antrag bereits unzulässig. Es fehle an der Antragsbefugnis, denn der Antragsteller mache insoweit keine Verletzung eigener Rechte geltend. Die Verpflichtung, die fraglichen Daten dem Landesarchiv anzubieten, wozu das Land Baden-Württemberg mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg rechtskräftig verpflichtet worden sei, betreffe nur das Innenverhältnis der beiden Behörden. Rechte Dritter seien dadurch nicht berührt. Für eine Rückgabemöglichkeit gebe es keine rechtliche Grundlage. Das Staatsministerium gebe die Daten endgültig aus der Hand. Im Übrigen handele es sich bei den dem Landesarchiv anzubietenden Daten, wie oben ausgeführt, um keine vorhandenen Daten.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.
Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Stuttgart vom 29.09.14