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Yelp darf Bewertungen filtern

Das Internet-Bewertungsportal www.yelp.de darf Bewertungen über einen Algorithmus aussortieren, um ausschließlich sogenannte „empfohlene Beiträge“ für eine Sternebewertung zu verwenden. Das hat der BGH entschieden und stützt sich dabei auf die Berufs- und Meinungsfreiheit.

von Carl Christian Müller

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BGH: Art der Unternehmensbewertung auf Internetportal “yelp.de“ nicht zu beanstanden

OLG München hatte Yelp verurteilt

Die ehemalige Weltmeisterin im Bodybuilding und Fitnessstudiobetreiberin Renate Holland hatte gegen das Bewertungsportal geklagt, da sie das Benotungssystem unfair fand. Das Oberlandesgericht München hatte Holland Recht gegeben un Yelp verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als "momentan nicht empfohlen" wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.

BGH: Nutzer können erkennen, dass nur empfohlene Beiträge in die Durchschnittsberechnung einfließen

Das sah der BGH anders. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werde mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass der unvoreingenommene und verständige Nutzer der Bewertungsdarstellung entnehmen könne, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und daraus schließen, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der "empfohlene" Beitrag sei sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezögen.

Bewertungen stellen keinen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht dar

Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greife auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwögen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18 (u.a.)

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.01.2020

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