Kabelnetzbetreiber müssen Anbieter vergleichbarer Programme in Bezug auf Einspeiseentgelte gleich behandeln – selbst wenn einzelne Programme einen gesetzlichen Must-Carry-Status oder der Anbieter eine herausgehobene Marktstellung haben. Das hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten in ihrer Sitzung am 2. Februar entschieden. Denn eine Ungleichbehandlung würde dem rundfunkrechtlichen Ziel der Angebots- und Anbietervielfalt zuwider laufen, so Siegfried Schneider, der Vorsitzende der ZAK: „Es ist allen Kabelnetzbetreibern frei gestellt, Entgelte für ihre Verbreitungsleistungen zu verlangen. Diese Entgelte müssen jedoch für alle Anbieter gelten.“
ZAK entscheidet über Beschwerde von WeltN24: Kabelnetzbetreiber müssen Programmanbieter gleich behandeln
von Carl Christian Müller
Im konkreten Fall hatte der Programmanbieter WeltN24 Beschwerde gegen den Kabelnetzbetreiber Tele Columbus eingelegt. Dieser hatte von WeltN24 seit Januar dieses Jahres ein Einspeiseentgelt für die digitale Verbreitung des Nachrichtenprogramms N24 in SD-Qualität in seinen Kabelnetzen verlangt. Vergleichbare Programme wie Phoenix und n-tv hatte der Plattformanbieter jedoch weiter unentgeltlich eingespeist. Ein Vorgehen, das nach Auffassung der ZAK mit den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags, der eine Gleichbehandlung von Programmanbietern in Bezug auf Tarife und Entgelte vorschreibt, unvereinbar ist. Dass das Programm Phoenix einen gesetzlichen Must-Carry-Status hat beziehungsweise der Anbieter von n-tv eine vergleichsweise große Verhandlungsmacht besitzt, stelle keinen rechtfertigenden Grund dar. Dem Kabelnetzbetreiber wurde mit Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheids die Gelegenheit gegeben, Abhilfe zu schaffen.
Quelle: Pressemitteilung die medienanstalten - ALM / ZAK vom 04.02.2016