Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht (mehr) in der Lage die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen zu kündigen. Personenbedingt bedeutet also, dass dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die persönliche Eignung oder Fähigkeiten fehlen. Die fehlende Eignung kann sich sowohl auf Eigenschaften geistiger Natur als auch körperlicher Natur beziehen. Ob der Mitarbeitende diese fehlende Eignung zu verschulden hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Anders als bei der verhaltensbedingten Kündigung bedarf es daher für den Ausspruch einer personenbedingten Kündigung also keine Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin,
Erforderlich ist aber, dass die Gründe für die fehlende Eignung nicht mit vertretbarem Aufwand behebbar sind. Die Rechtsprechung spricht hierbei von einer sog. negativen Zukunftsprognose. Ist es wahrscheinlich, dass Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die vertraglich geschuldete Leistung in absehbarer Zeit wieder erbringen kann, genügen die Gründe nicht für eine personenbedingte Kündigung. Ist allerdings absehbar, dass die Eignung nicht hergestellt werden kann, auch zum Beispiel durch Weiterbildungen, sind die die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt, sodass er das Arbeitsverhältnis beenden darf. Es müssen also zunächst alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, die einen Erhalt des Arbeitsplatzes ermöglichen könnten.