Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten?

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Rechtsanwalt Peter Weiler

Was tun bei einer Kündigung?

Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen. Viele Kündigungen sind unwirksam oder unbegründet. Sie haben also möglicherweise die Chance erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen, um eine Weiterbeschäftigung zu erreichen oder aber eine Abfindung zu erhalten.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist ein gerichtliches Verfahren vor dem Arbeitsgericht, in dem Sie Sie gegen die Kündigung vorgehen, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, muss Ihr Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz unterliegen. Das ist der Fall, wenn

  1. Sie seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sind und
  2. Ihr Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Wann erhalte ich eine Abfindung?

Eine Abfindung erhalten Sie nicht automatisch. Es gibt keinen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung wird meistens dann gezahlt, wenn die gekündigten Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen. Denn oftmals sind die Kündigungen unwirksam. Bevor das Gericht dies feststellt und Ihr Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen muss, ist dieser in der Regel eher bereit eine Abfindung zu zahlen.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Bei den Verfahrenskosten muss zwischen Gerichtskosten und den Anwaltskosten unterschieden werden:

Gerichtskosten: Die Einreichung der Kündigungsschutzklage bei Gericht ist kostenfrei. Gelingt in der Güteverhandlung ein Vergleich, bleibt die Angelegenheit vor Gericht kostenfrei.

Teurer werden kann es bei einem Urteilsspruch für denjenigen, der die Klage verloren hat. Die unterlegene Partei hat die Gerichtskosten zu tragen.

Anwaltskosten: Erheben Sie Kündigungsschutzklage und lassen sich anwaltlich vertreten, übernehmen Sie die eigenen Anwaltskosten.

Das heißt: Kosten entstehen von dem Zeitpunkt der Beauftragung eines Anwalts, vor einer Güteverhandlung bis zum Urteil in der ersten Instanz. Das ist im Arbeitsprozess anders als im gewöhnlichen Zivilprozess, in dem die unterlegene Partei stets sowohl die eigenen Anwaltskosten als auch die Kosten der Gegenseite zu tragen hat.

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Macht eine Kündigungsschutzklage für mich überhaupt Sinn?

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wird gerichtlich geklärt, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam und zu Recht erfolgt ist. Am Ende entscheidet das Arbeitsgericht, entweder, dass die Kündigung berechtigt war und das Arbeitsverhältnis damit beendet ist, oder dass die Kündigung unberechtigt war und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das eigentliche Ziel einer Kündigungsschutzklage ist also zu erreichen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und Sie Ihrer Beschäftigung nachgehen.

In der Praxis kommt es aber nicht selten vor, dass nach Erhalt einer Kündigung das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits derart zerrüttet ist, dass auch von Seiten der Arbeitnehmer keinerlei Interesse mehr besteht die Arbeitsstelle zu behalten.

Dennoch: Auch wenn eine Weiterbeschäftigung in dem Unternehmen gar nicht Ihr Ziel ist, kann  die Kündigungsschutzklage eine sinnvolle Maßnahme sein. Denn mit diesem Mittel steigen Ihre Chancen erheblich eine Abfindung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zu erhalten.

Selten haben Arbeitgeber ein Interesse daran die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Denn wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, muss Ihr Arbeitgeber Sie weiter beschäftigen.  Genau das möchten die Arbeitgeber aber vermeiden. Mit Einreichen der Kündigungsschutzklage eröffnet sich damit automatisch die Möglichkeit mit Ihrem Arbeitgeber über die Zahlung einer angemessenen Abfindung in Verhandlung zu treten.  

Innerhalb welcher Frist muss ich die Kündigungsschutzklage einreichen?

Arbeitnehmer müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung vor Gericht Klage erheben. Diese Frist von drei Wochen gilt sowohl für fristlose als auch fristgemäße Kündigungen durch den Arbeitgeber, einschließlich Änderungskündigungen.

Es existieren lediglich zwei Ausnahmen von dieser Frist:

1. Die Kündigung wurde nicht schriftlich mit einem vom Arbeitgeber unterzeichneten Dokument übermittelt, sondern beispielsweise mündlich, per E-Mail oder per WhatsApp-Nachricht. Dies verstößt gegen die gesetzliche Schriftform gemäß § 623 des BGB für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und macht die Kündigung offensichtlich unwirksam.

2. Die Kündigung ist nur nach vorheriger Zustimmung einer Behörde möglich. Gemäß § 4 Satz 4 KSchG beginnt die Frist erst nach Mitteilung der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer zu laufen.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Peter Weiler Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

+49 30 206 436 810

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Kündigung - die Gründe

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann berechtigt nur aus drei gesetzlich festgelegten Gründen erfolgen:

Verhaltensbedingt Kündigung, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt.

Personenbedingte Kündigung, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Gründen, die in seiner Person liegen nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen

Betriebsbedingte Kündigung, wenn der Arbeitnehmer aus aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen nicht mehr beschäftigen kann.

Die Personenbedingte Kündigung

Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht (mehr) in der Lage die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen zu kündigen.  Personenbedingt bedeutet also, dass dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die persönliche Eignung oder Fähigkeiten fehlen. Die fehlende Eignung kann sich sowohl auf Eigenschaften geistiger Natur als auch körperlicher Natur beziehen. Ob der Mitarbeitende diese fehlende Eignung zu verschulden hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle.  Anders als bei der verhaltensbedingten Kündigung bedarf es daher für den Ausspruch einer personenbedingten Kündigung also keine Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin,

Erforderlich ist aber, dass die Gründe für die fehlende Eignung nicht mit vertretbarem Aufwand behebbar sind. Die Rechtsprechung spricht hierbei von einer sog. negativen Zukunftsprognose. Ist es wahrscheinlich, dass Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die vertraglich geschuldete Leistung in absehbarer Zeit wieder erbringen kann, genügen die Gründe nicht für eine personenbedingte Kündigung. Ist allerdings absehbar, dass die Eignung nicht hergestellt werden kann, auch zum Beispiel durch Weiterbildungen, sind die die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt, sodass er das Arbeitsverhältnis beenden darf. Es müssen also zunächst alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, die einen Erhalt des Arbeitsplatzes ermöglichen könnten.

Die Verhaltensbedingte Kündigung

Wenn die Kündigung aufgrund von Umständen erfolgt, die auf dem Verhalten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beruhen, handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung.  Den Mitarbeitenden ist in solchen Fällen also ein Fehlverhalten vorzuwerfen. Die kann darin bestehen Plichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt oder Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gar nicht erfüllt zu haben. Häufige Gründe für eine verhaltensbedingte sind

  • häufige unentschuldigte Fehlzeiten
  • Arbeitszeitbetrug
  • Arbeitsverweigerung oder Verweigerung von Anweisungen des Arbeitgebers
  • Störung des Betriebsfriedens (z.B. durch Konflikte mit Kollegen oder Vorgesetzten

Auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung gilt aber: Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt eine sofortige Kündigung. Die Kündigung muss in Bezug auf die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin immer verhältnismäßig sein. Nur besonders schwere Pflichtverstöße rechtfertigen daher in der Regel eine sofortige verhaltensbedingte Kündigung. In den meisten Fällen sollte der Kündigung zumindest eine Abmahnung vorausgegangen sein, in welcher auf den Pflichtverstoß hingewiesen wird.

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"Favorit" der Arbeitgeber: Die betriebsbedingte Kündigung

Warum "Favorit"? Dazu gleich. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt zunächst voraus, dass weil die Arbeitgeber aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen nicht mehr in der Lage sind den Arbeitsplatz aufrecht zu erhalten. Die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung sind in § 1 Abs. 2 KSchG geregelt. Danach müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin im betroffenen Betrieb dauerhaft nicht mehr möglich machen. Der Bedarf einer Weiterbeschäftigung muss also dauerhaft entfallen. Ein nur vorübergehend bestehender geringerer Bedarf an Arbeitskräften, zum Beispiel in Folge eines zeitlich begrenzten Auftragsrückgangs, genügt daher nicht. Die Verschlechterung der Auftragslage und die Umsatzeinbrüche müssen derart drastisch sein, dass der Bedarf für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Mitarbeitenden dauerhaft wegfällt.

Weil sich eine Kündigung am leichtesten mit dem Argument "betriebsbedingt" begründen lässt, greifen Unternehmen in der Praxis häufig hierauf zurück, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. In sehr vielen Fällen sind die Voraussetzungen jedoch überhaupt nicht gegeben und die wirtschaftlichen Gründe nur vorgeschoben. Daher lohnt es sich gerade bei einer betriebsbedingten Kündigung mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen. Denn im Rahmen dieses gerichtlichen Prozesses hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung vorliegen. Gelingt dies nicht, wird das Gericht die Unwirksam der Kündigung feststellen. Zudem steigen Ihre Chancen auf den Erhalt einer Abfindung erheblich.

Ist eine Weiterbeschäftigung möglich?

Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausspricht, ist er verpflichtet zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an anderer Stelle des Unternehmens möglich ist. Gibt es in anderen Abteilungen oder Unternehmenszweigen freie vergleichbare Arbeitsplätze, hat eine Besetzung der freien Stelle Vorrang gegenüber der Kündigung.

"Frei" ist ein Arbeitsplatz in diesem Sinne dann,

  • wenn er aktuell unbesetzt ist,
  • wenn er zum Ablauf der Kündigungsfrist, unmittelbar danach oder in absehbarer Zeit unbesetzt sein wird.

Nicht verpassen: Die Sozialauswahl

Selbst wenn aus Sicht des Arbeitgebers berechtigte wirtschaftliche Gründe existieren, die einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zur Folge haben und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz des Unternehmens nicht möglich ist, ist es dem Arbeitgeber nicht frei überlassen, welchen Personen er die Kündigung ausspricht.

Im Rahmen der sog. Sozialauswahl legt der Arbeitgeber fest, nach welchen Kriterien die Auswahl der zu kündigenden Personen ausgewählt werden. Dabei muss der Arbeitgeber verschiedene gesetzlich festgelegte soziale Kriterien einhalten. Ziel ist es, die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausreichend zu berücksichtigen.

Die Kriterien der Sozialauswahl

Zu den wesentlichen Kriterien, die in die Sozialauswahl einfließen, zählen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Mitarbeiter, die länger im Unternehmen sind, haben in der Regel einen stärkeren Anspruch darauf, ihren Arbeitsplatz zu behalten.

  • Alter: Ältere Beschäftigte genießen einen höheren sozialen Schutz, da sie meist schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.

  • Unterhaltspflichten: Wer für Kinder oder andere Angehörige sorgt, hat einen höheren sozialen Status.

  • Schwerbehinderung: Mitarbeiter mit Schwerbehinderung genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Mitarbeitende mit geringeren sozialen Ansprüchen können dabei tendenziell eher gekündigt werden können als solche, die stärker schutzbedürftig sind.  Arbeitgeber sind verpflichtet den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin die Gründe für die Sozialauswahl auf Nachfrage mitzuteilen.

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Kündigung während Krankheit

Bei einer Kündigung während der Krankheit muss die Krankheit nicht unbedingt gleichzeitig der Grund für die Kündigung sein. Die Kündigung kann auch aus anderen Gründen ausgesprochen werden. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann eine Kündigung währen der Krankheit aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Eine Eine Krankheit oder Krankschreibung schützt also nicht vor einer Kündigung. Arbeitgeber können eine Kündigung während der Krankheit ebenso aussprechen wie eine Kündigung wegen Krankheit. . Ausnahmen existieren hierzu hin und wieder in Tarifverträgen, in welchen die Kündigung währen oder wegen einer Krankheit ausgeschlossen wurden.

Kündigung wegen Kankheit

Bei einer Kündigung wegen Krankheit erfolgt die Kündigung nicht nur während der Krankheit sondern auch als Folge der Krankheit. Die krankheitsbedingte Kündigung stellt aber keinen speziell gesetzlich geregelten Fall der Kündigung. Eine Kündigung kann also nicht wegen der Erkrankung erfolgen, sondern aufgrund der Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Sie ist letztlich eine personenbedingte Kündigung, die erfolgt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Folge der Krankheit nicht (mehr) in der Lage die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen,

Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung

Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von (kranken) Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, ist die krankheitsbedingte Kündigung an besonders hohe Voraussetzungen geknüpft.  Zu aller erst muss eine Negativprognose in Bezug auf den Gesundheitszustand gestellt werden, auch negative Gesundheitsprognose genannt.  Das bedeutet:  Es wird erwartet, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Zukunft über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig arbeitsunfähig sein wird. Eine entscheidende Verbesserung des Gesundheitszustandes ist also nicht in Sicht. Auch eine Anpassung der Tätigkeit an den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin muss geprüft werden und ausgeschlossen sein. Schließlich müssen wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers durch die Weiterbeschäftigung des kranken Arbeitnehmers oder der kranken Arbeitnehmerin erheblich beeinträchtigt sein und diese Interessen müssen denjenigen Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an einer Weiterbeschäftigung überwiegen. Es findet also eine umfassende Interessenabwägung statt. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Mueller.legal Erstberatung

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben und daher rasch reagieren müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich unterstützen sollen.

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