- Kostenfreie Erstberatung
- Kompetent und erfahren in der Durchsetzung
- Sofortiges Tätigwerden durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
Ihr Anwalt für presserechtliche Auskunftsansprüche
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind freie Medien ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und der Demokratie. Nur eine umfassende Information und freier Zugang zu Informationsquellen ermöglicht eine freie Meinungsbildung und Meinungsäußerung für den Einzelnen wie für die Gemeinschaft. Zentrale Aufgabe der Medien ist es daher, Informationen zu recherchieren, diese aufzubereiten und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen und insofern durch umfassende Informationen den Bürgern die Aufgabe zu erleichtern, sich Meinungen zu bilden und politische Entscheidungen zu treffen.
Neben den klassischen in den Landespresse- und Landesmediengesetzen geregelten und nur für Medien- bzw. Pressevertreter geltenden Auskunftsansprüche sind auf Bundesebene und in den meisten Bundesländern nunmehr auch die für jedermann geltenden Informationsfreiheits und Transparenzgesetze als mögliche Anspruchsgrundlage hinzugekommen, die die Informationszugangsansprüche für die Presse ergänzen und erweiterten.
Wir spielen sicher und leidenschaftlich gut auf der Klaviatur der Informations- und Auskunftsansprüche. Wir lassen nicht locker und drehen auf der Suche nach dem entscheidenden Argument gerne jeden Stein zwei Mal rum. Zudem sind wir kommende und erfahren in der öffentlichen Begleitung der Durchsetzung von Informations- und Zugangsansprüchen. Denn die Erfahrung zeigt, dass es manchmal auch des öffentlichen Druckes bedarf, um zum Erfolg zu kommen.Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
Wir sind davon überzeugt, dass eines der maßgeblichen Sicherungsinstrumente einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung der freie Zugang zu Informationen ist. Nur auf Grundlage der maßgeblichen Informationen können Probleme umfassend betrachtet, diskutiert und hierfür im gemeinschaftlichen Diskurs die beste Lösung gefunden werden. Wir kämpfen daher mit Leidenschaft und den Mitteln des Rechts für den Informationszugang. Sofern Sie hier als Vertreter der Medien also Unterstützung brauchen, sind Sie bei uns genau richtig.
Das Recht auf Auskunft steht Journalisten und Vertretern der Presse zu. Allerdings muss die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Auch nebenberufliche Betreiber von Webseiten und Blogs sind berechtigt Auskunft zu verlangen, sofern sie journalistisch-redaktionell arbeiten. Eine journalistisch-redaktionelle Arbeit besteht darin, Informationen zusammenzutragen, auszuwählen und aufzubereiten. Die Anforderungen dürfen nach der Rechtsprechung nicht allzu hoch angesetzt werden. So ist es nicht erforderlich, dass bei Onlineangeboten täglich ein neuer Beitrag erscheint. Ein Presseausweis kann ein als Nachweis für die Tätigkeit als Journalist bzw. Pressevertreter dienen, ist aber nicht erforderlich. Der Nachweis kann auch über eine Publikationsliste erbracht werden.
Auskunftsverpflichtet sind Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften. Zudem kann der Auskunftsanspruch gegen öffentlich-rechtliche Unternehmen, wie etwa Stadtwerke, kommunale Energieversorger oder Kulturbetriebe gerichtet werden. Dahinter steht der Gedanke, dass diese Unternehmen von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Die öffentliche Hand soll sich Ihrer Auskunftsverpflichtung nicht dadurch entziehen können, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in private Unternehmen auslagert.
Die Behörde kann den Antrag auf Auskunft ablehnen, wenn dem Interesse an einer Auskunftserteilung gewichtige Gründe entgegenstehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn mit der Auskunft in Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen wird oder datenschutzrechtliche Belange betroffen sind.
Stehen dem Auskunftsrecht Belange Dritter oder andere Geheimhaltungsbedürfnisse wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, muss die Behörde eine Abwägung vornehmen, welche Rechte schwerer wiegen: Das Presserecht und Informationsinteresse der Allgemeinheit auf der einen Seite oder die Rechte des Betroffenen auf der anderen Seite. Oftmals schieben die Behörden jedoch vorschnell Betroffenenrechte oder vermeintliche Geheimhaltungsbedürfnisse vor, um die Auskunft zu verweigern. Hier hilft dann nur noch der Gang vor das Verwaltungsgericht.
Verweigern die Medien die Auskunft, kann der Anspruch auf Auskunftserteilung vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden. Sofern der Anspruch sich nicht gegen Behörden oder Unternehmen der öffentlichen Hand, sondern gegen Staatsanwaltschaften oder die Justizverwaltung richtet, muss dieser bei den Oberlandesgerichten durchgesetzt werden.
Anders als der Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen kann der presserechtliche Auskunftsanspruch mit einer einstweiligen Anordnung, also im Eilverfahren durchgesetzt werden. Dies ist zwischenzeitlich überwiegende Rechtsprechung. Demnach ist der einstweilige Rechtsschutz zulässig, wenn eine Verweisung des Antragstellers auf das Hauptverfahren effektiven Rechtsschutz unmöglich machen würde und dem Antragsteller somit unzumutbare, nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile entstünden, obwohl sein Obsiegen im Hauptverfahren in hohem Maße wahrscheinlich ist.