- Verwendet jemand Ihre Daten ohne Einwilligung?
- Wurden Ihre Daten auf Social Media geleakt?
- Benötigen Sie eine Auskunft über die Verarbeitung Ihrer Daten?
Wir setzen Ihre DSGVO-Betroffenenrechte durch
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Stellen Sie eine Anfrage über unseren Gratis-Check. Schildern Sie dabei gerne die Hintergründe Ihres Falles und hängen Screenshots an. Wir melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.
Wir prüfen den von Ihnen übermittelten Sachverhalt. Anschließend meldet sich einer unser auf den Datenschutz spezialisierten Rechtsanwälte bei Ihnen und bespricht die Erfolgsaussichten sowie Kosten mit Ihnen. Diese Erstberatung ist kostenfrei und unverbindlich.
Direkt im Anschluss an die Erstberatung erhalten Sie einen Auftrag per E-Mail, in der wir das vorgeschlagene Vorgehen erläutern sowie das besprochene Honorar schriftlich bestätigen.
Sobald Sie uns beauftragt haben, beginnen wir mit der Bearbeitung und leiten die erforderlichen Schritte ein. Über den Fortgang der Sache halten wir Sie bis zur endgültigen Durchsetzung Ihrer Betroffenenrechte transparent informiert.
Die Rechte der Betroffenen ergeben sich aus der DSGVO. Diese beinhalten unter anderem: Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche, Löschungs- und Berichtigungsansprüche und viele mehr.
Das Stellen eines Auskunftsersuchens gegenüber dem Verantwortlichen sollte immer der erste Schritt bei der Durchsetzung von Betroffenenrechten sein. Die Auskunft ermöglicht Ihnen herauszufinden, welche Daten wo verarbeitet werden und ob sie an Dritte weitergegeben werden. Unter Umständen müssen auch die Kopien der Daten herausgegeben werden. Anhand der Ergebnisse können Sie überprüfen, ob die Datenverarbeitung gesetzestreu erfolgt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie weitere Schritte einleiten, wie die Beantragung der Löschen oder das Fordern von Schadensersatz.
Sollten Sie nach der Auskunft feststellen, dass veraltete oder falsche Daten von Ihnen im Umlauf sind, können Sie die Berichtigung und/oder Löschung der Daten verlangen. Dem Löschen können andere Speicherfristen entgegenstehen, sodass nicht in allen Fällen die Daten tatsächlich gelöscht werden müssen.
Sie können die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen, wenn beispielsweise Ihr Löschantrag noch geprüft werden muss oder Sie keine Löschung der Daten wünschen. Die Daten dürfen dann grundsätzlich nur noch gespeichert, aber nicht anderweitig verarbeitet werden.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit ermöglicht es Betroffenen, die personenbezogene Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format zu erhalten und gegebenenfalls an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Dieses Recht gilt nur für personenbezogene Daten, die mittels Einwilligung oder zur Erfüllung eines Vertrags verarbeitet werden. Die Daten müssen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format dem Betroffenen zur Verfügung gestellt oder direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden. Dieses Recht wird oftmals gegenüber Ärzt*innen geltend gemacht.
Das Widerspruchsrecht ermöglicht es den betroffenen Personen, der weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, wenn sie legitime Gründe dafür haben, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Es liegt dann in der Verantwortung des Verantwortlichen, die Gründe für die Verarbeitung abzuwägen und zu prüfen, ob diese Gründe schwerwiegender sind als die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person. Es gibt Interessen und Rechte Dritter, die Ihr Widerspruchsrecht überlagern können und die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten weiterhin stattfinden darf. Dies muss der Verarbeiter gut begründen können. Hier empfiehlt es sich, den Sachverhalt durch erfahrene Anwält*innen prüfen zu lassen.
Betroffener im Sinne der DSGVO ist jeder Mensch, dessen personenbezogene Daten von einem Verantwortlichen verarbeitet werden. Juristische Personen, also Unternehmen oder Vereine, können nicht Betroffene sein. Einzige Ausnahme sind die Vertreter einer juristischen Personen, wie zum Beispiel Geschäftsführer*innen, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden.
Die DSGVO sieht für Betroffene die folgenden Rechte vor:
Wenn eines dieser Rechte verletzt wird, kann zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.
Ein Auskunftsersuchen und alle anderen Rechte können Sie zunächst per E-Mail oder über ein Formular auf der Webseite des Verarbeiters stellen. Die Daten dazu finden Sie in der Datenschutzerklärung, die jeder Verarbeiter veröffentlichen muss. Dort reicht ein einfaches "Hiermit bitte ich um Auskunft über die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO" aus. Der Verarbeiter hat dann zwei Wochen Zeit, um Ihre Anfrage zu bearbeiten.
Unserer Erfahrung nach, wird eine Auskunft aber nicht immer erteilt. Dann ist es ratsam einen Anwalt einzuschalten, denn dann muss der Anspruch zur Not gerichtlich durchgesetzt werden. Wenn Ihnen durch die mangelnde Auskunft ein Schaden entstanden ist, erhalten Sie möglicherweise auch einen Schadensersatz.
Uns erreichen häufig Anfragen, dass auf einer Webseite keine Datenschutzerklärung zu finden ist oder Cookies schon vor Einwilligung gesetzt werden. Dann kommt immer die Frage: "Können wir hier abmahnen?"
Die Antwort darauf lautet in den meisten Fällen: Nein.
In der DSGVO selbst ist keine Abmahnung vorgesehen. Privatpersonen, deren eigenen Rechte aus der DSGVO verletzt werden, sollen zunächst durch die von uns bereits beschriebenen sechs Betroffenenrechte sowie den Schadensersatzanspruch geschützt werden.
Die Aufsichtsbehörden prüfen den Sachverhalt und verhängen unter Umständen ein Bußgeld. Diese sind umsatzabhängig und haben es in sich! Anders als der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, ist ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO schadensunabhängig. So können auch fehlende Datenschutzerklärungen oder das Setzen von Cookies geahndet werden.
Im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgesprochen werden. Mit einer Abmahnung fordern Sie Ihr gegenüber formal auf, eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Im Vergleich zu Ihnen muss der Wettbewerber aufgrund seines Verstoßes gegen die DSGVO einen Wettbewerbsvorteil haben. Das zu prüfen kann bei den umfangreichen Verpflichten schnell kompliziert werden. Unsere Kanzlei ist intensiv mit dem Wettbewerbsrecht beschäftigt, sodass wir den Sachverhalt gerne für Sie prüfen und bei entsprechenden Erfolgsaussichten eine Abmahnung in Ihrem Namen aussprechen.
Abmahnung
nur für Wettbewerber
Der Verarbeiter verfügt nicht über die notwendigen Datenschutz-Dokumente
Außergerichtlich
durch Sie oder Kanzlei
Ihre Anfragen werden nicht oder nicht ausreichend bearbeitet? Wir werden außergerichtlich für Sie tätig.
Gerichtlich
alle Betroffenen
Der Verarbeiter meldet sich nicht zurück oder gibt eine Auskunft, die offensichtlich falsch ist. Dann ist Klage geboten