- Kostenfreie Erstberatung
- Schon ab 49 € pro Bewertung
- Sofortige Beanstandung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
Schnell und kostengünstig Autohaus Bewertungen löschen lassen!
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
149 €*
*zzgl. MwSt., Einzelauftrag
Best Seller
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*zzgl. MwSt., ab 4 Bewertungen
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bei Vorliegen einer Deckungszusage
Sie reichen Ihre negativen Bewertungen über unser Kontaktformular ein. Wir schauen uns die Bewertung an und melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.
Einer unserer Rechtsanwälte meldet sich bei Ihnen. Dieser ist auf die Löschung negativer Bewertungen spezialisiert und bespricht mit Ihnen, wie die Bewertungen gelöscht werden können. Das Gespräch ist kostenfrei.
Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.
Unmittelbar nach der Beauftragung beginnen wir mit der Arbeit und leiten die erforderlichen Schritte ein, um die Bewertung zu löschen. Über die Entwicklung Ihres Falles halten wir Sie stets transparent informiert.
Aufgrund zahlreicher Erfahrungswerte wissen wir, dass es bei Autohäusern oftmals nicht ausreicht, den Kundenkontakt im Rahmen eines Beanstandungsverfahren zu bestreiten. Im Vergleich zu Gastronomiebewertungen, besitzen die meisten Rezensenten, die tatsächlich Kunden im betroffenen Autohaus waren, einen Nachweis, der dies belegt. Dies gilt auch für Bewertungen, die sich auf Erfahrungen stützen, die einige Jahre zurückliegen. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, sich ausführlich mit der Bewertung auseinanderzusetzen, um die Äußerungen herauszufiltern, die juristisch angegriffen werden können. Hierbei helfen wir Ihnen gerne.
Aus den eben genannten Gründen ist ein direktes Vorgehen gegen den Rezensenten nicht ungewöhnlich, sobald ein entsprechender Nachweis eingegangen sein sollte. Dies ist zwar um einiges aufwendiger und somit teurer, jedoch übernimmt ihre Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen die Kosten. Das Stellen einer Deckungsanfrage ist in unserer Leistung selbstverständlich mit inbegriffen.
Nachfolgend finden Sie Fragen, die uns Mandanten in Erstberatungsgesprächen häufig stellen:
Ja. Insbesondere bei Pseudonym-Bewertungen oder Bewertungen, den kein tatsächlicher Erfahrungswert zu Grunde liegt, besteht ein Löschanspruch. Daneben müssen Sie keine Bewertungen dulden, in denen Sachverhalte unwahr oder verfälscht dargestellt werden.
Die beste Reaktion auf eine negative Bewertung ist die Einschaltung eines Anwalts, der auf die Löschung negativer Bewertungen spezialisiert ist. Die korrekte Einordnung einer Bewertung, als zulässig oder unzulässig, entscheidet nämlich darüber, ob die Löschung Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.
In der Regel erreichen wir Löschung einer negativen Bewertung bereits durch ein außergerichtliches Vorgehen. In den meisten Fällen erfolgt dies im Rahmen eines Beanstandungsverfahren. Hier fordern wir das Bewertungsportal auf, die jeweilige negative Bewertung zu überprüfen und - sofern die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen vorliegen - zu löschen. In den überwiegenden Fällen sind wir auf diesem Wege bereits außergerichtlich erfolgreich.
Grundsätzlich kann jeder einen Löschantrag stellen und die Bewertungsplattform zur Entfernung der Bewertung auffordern.
Nach unseren Erfahrungswerten verhält es sich jedoch so, dass sich die Bewertungsplattform auf Löschungsaufforderungen von Betroffenen oft erst gar nicht zurückmeldet. Erfolgt hingegen eine Rückmeldung, lehnt die Bewertungsplattform die Löschung zumeist mit der Begründung ab, es liege kein Richtlinienverstoß vor. Dies liegt vor allem daran, dass es sich bei der Beurteilung einer abgegebenen Bewertung um eine einzelfallbezogene juristische Einschätzung handelt, welche Laien ohne juristischen Hintergrund oft nicht möglich ist.
Als Anwaltskanzlei prüfen wir jede einzelne Bewertung auf ihren Inhalt, beraten Sie hinsichtlich des konkreten Vorgehens und greifen diese mit der passenden juristischen Begründung an.
Bewertungsplattformen wie bspw. Google löschen Bewertungen nur nach Einreichung einer korrekten juristischen Begründung. Schalten Sie hierzu eine auf die Löschung negativer Bewertungen spezialisierte Anwaltskanzlei ein, wenn Ihr guter Ruf gefährdet ist. Diese kann sich entweder an die Bewertungsplattform selbst wenden oder direkt gegen den Bewertenden vorgehen, um die negative Bewertung aus der Welt zu schaffen. Lesen Sie nachfolgend, wie in den beschriebenen Fällen vorgegangen wird.
Wurde die Bewertung unter einem Pseudonym abgegeben und/oder handelt es sich um eine schon sehr alte Bewertung, fordern wir die Bewertungsplattform zunächst im Rahmen eines sogenannten Beanstandungsverfahrens auf, die entsprechende Bewertung zu löschen.
In diesem Fall übersenden wir der Bewertungsplattform zu jeder Bewertung eine gesonderte anwaltliche Löschungsaufforderung mit der wir den Kundenkontakt zwischen Ihnen und dem Rezensenten bestreiten. Denn dann ist die Bewertung bereits aus diesem Grunde unzulässig. Grund hierfür ist, dass die Rezensenten bei einem fehlenden Kundenkontakt nicht in der Lage sind, Ihre Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten und sich folglich auch keine Meinung über ihr Unternehmen bilden könne, welches Grundlage der Bewertung wird.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), ist die Bewertungsplattform dann verpflichtet, unsere Löschungsaufforderung an den Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Einige Plattformen, wie Trustpilot oder GoLocal werden die von uns beanstandete Bewertung vorerst deaktivieren. Die Bewertungsplattform wird im Anschluss daran vom Rezensenten einen Nachweise verlangen, aus dem sich der Beweis eines Kundenkontaktes ergeben muss. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist der beanstandete Eintrag von der Bewertungsplattform zu löschen.
Gibt der Rezensent jedoch eine Stellungnahme ab, wird Bewertungsplattform uns diese weiterleiten. Gegebenenfalls wird bei Pseudonym-Bewertungen über diesen Weg die Identität des Rezensenten offenbart und ermöglicht ein unmittelbares Vorgehen gegen den Rezensenten.
Bei Bewertungen, die unter einen Klarnamen abgegeben wurden oder deren Identität bekannt ist, und ausführlich geschrieben sind, ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass der Rezensent sich zur Wehr setzt und den Erfahrungswert nachweist. In diesem Fall wird die Bewertungsplattform die Bewertung nicht löschen. Hinzu kommt das (sich selten realisierende) Risiko, dass der Rezensent die Bewertung um den Umstand ergänzt, dass Sie versucht haben, die Bewertung zu löschen. Dieses Risiko besteht vor allem bei noch "frischen" Bewertungen.
In diesen Fällen raten wir von der oben beschriebenen Vorgehensweise ab und empfehlen Ihnen, im Rahmen einer Abmahnung direkt gegen den Rezensenten vorzugehen. Die Abmahnung ist die unmittelbar per Briefpost an den gerichtete Aufforderung, die Bewertung zu löschen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Voraussetzung für die Abmahnung ist, dass Ihnen eine postalische Anschrift des Rezensenten bekannt ist. Sie müssen folglich wissen, um wen es sich bei dem Rezensenten handelt. Zudem kommt es bei einer Abmahnung auf den Inhalt der Bewertung an. Maßgeblich ist hier u.a., dass mit der Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der Sachverhalt verfälscht dargestellt wird.
Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Online-Reputationsmanagements und kann Sie bei der Löschung unzulässiger Bewertungen auf den entsprechenden Bewertungsportalen unterstützen. Wir stehen Ihnen gerne mit unserem Know-how und unserer Expertise zur Verfügung, um Ihre Reputation im Online-Bereich zu schützen und zu stärken.
Dabei unterstützen wir Sie mit folgenden Dienstleistungen:
Als spezialisierte Anwälte mit langjähriger Erfahrung, haben wir die notwendigen Vorkenntnisse und gehen unmittelbar nach Beauftragung schnell und zielgerichtet gegen die Bewertung vor.
Durch unsere rechtliche Expertise und umfangreichen Erfahrungswerte, weisen wir eine hohe Erfolgsquote auf. Oft erfolgt die Löschung beim Provider innerhalb weniger Wochen. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Abmahnung und weitere rechtliche Schritte. In der kostenlosen Erstberatung prüfen wir für Sie, ob Versicherungsschutz besteht und formulieren eine entsprechende Deckungsanfrage an Ihre Versicherung, wenn Sie dies wünschen.