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Einfach erklärt

Wer hat laut DSGVO Anspruch auf Schadensersatz?

Nach der DSGVO hat jeder Anspruch auf Schadensersatz, dessen Datenschutzrecht verletzt wurde und dadurch ein Schaden entstanden ist. Eine Verletzung des Datenschutzes liegt zum Beispiel vor, wenn personenbezogene wenn Daten unbefugt an Dritte weitergegeben, nicht rechtzeitig gelöscht werden oder eine Auskunft nicht erteilt wird. Wenn eine solche Verletzung des Datenschutzes dazu führt, dass einem Betroffenen ein Schaden entsteht, wie z.B. ein finanzieller Verlust oder ein Rufschaden, kann sie gemäß DSGVO Schadensersatzansprüche gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter geltend machen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Datenschutzverletzung zwangsläufig zu einem Schaden führt, der einen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Der Schaden muss tatsächlich entstanden und die Verletzung dafür ursächlich sein.

Was ist das Besondere an der Haftung nach Art. 82 DSGVO?

Der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO dient dem Schutz der Verbraucher vor Missbrauch ihrer Daten. Durch empfindliche Strafen sollen Datenverarbeiter abgeschreckt und zur Einhaltung der DSGVO motiviert werden. Aus diesem Zweck gilt in Verfahren zu Art. 82 DSGVO eine sogenannte Beweislastumkehr. Der Betroffene hat vor Gericht nur den Verstoß gegen die DSGVO und seinen Schaden vorzutragen und nicht, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Das stellt für Betroffene eine erhebliche Erleichterung dar.

Für welche Verstöße können Aufsichtsbehörden Bußgelder nach Art. 83 DSGVO verhängen?

Die Aufsichtsbehörden können Bußgelder verhängen, sobald eine Pflicht aus der DSGVO nicht eingehalten wurde. Dies ist, anders als für Schadensersatz nach Art. 82, auch ohne einen Schaden möglich. Regelmäßig geht es um Verstöße gegen Dokumentationspflichten, weil ein Verantwortlicher kein Verfahrensverzeichnis führt, keinen Datenschutzbeauftragten ernannt hat oder eine notwendige Datenschutz-Folgenabschätzung nicht vorgenommen hat. Bei Verletzung der Betroffenenrechte oder den Grundsätzen für die Verarbeitung kann sogar ein höheres Bußgeld drohen. Eine vollständige Auflistung der bußgeldfähigen Verstöße findet sich in den Absätzen 4 und 5 des Art. 83 DSGVO.

Was kann ich als Schadensersatz geltend machen?

Es besteht die Möglichkeit sowohl materielle, als auch immaterielle Schäden geltend zu machen. Zu den materiellen Schäden gehört unter anderem Umsatzeinbußen. Wohingegen der immaterielle Schaden einen möglichen Reputations- oder Kontrollverlust mitumfasst.

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Was ist ein immaterieller Schadensersatz?

Die deutschen Gerichte haben seit der Einführung der DSGVO im Mai 2018 zahlreiche Entscheidungen über Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO getroffen. Lange Zeit waren die Voraussetzungen für immaterielle Schadensersatzansprüche umstritten. Es war unklar, ob dafür bereits der bloße Verstoß gegen eine DSGVO-Norm einen Schaden begründet oder ob eine Erheblichkeitsschwelle erreicht sein muss.

Nun hat der EuGH mit Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21) (URTEIL VERLINKEN) klargestellt, welche Anforderungen für den immateriellen Schadensersatz gelten:

  • Verstoß gegen die DSGVO
  • Schaden ohne Erheblichkeitsschwelle
  • Kausalität Verstoß – Schaden

Im Ergebnis können daher auch nicht-finanzielle Schäden wie die Wut, der Vertrauens- und Kontrollverlust, die durch einen datenschutzrechtlichen Verstoß entstehen, zu einer Entschädigung führen.

Entscheidungen deutscher Gerichte über die Höhe immaterieller Schadensersatzansprüche

Versendung von Bewerberdaten an einen falschen Empfänger

LG Darmstadt, Urteil vom 26.5.2020, Az. 13 O 244/19

1,000 Euro

Weiterleitung von Gesundheitsdaten an einen Ex-Ehepartner

AG Pforzheim, Urteil vom 25.3.2020, Az. 13 C 160/19

4,000 Euro

Veröffentlichung eines Facebook-Posts ohne Einwilligung der betroffenen Person

ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.6.2019, Az. 1 Ca 538/19

1,000 Euro

Verbleib des Arbeitnehmer-Profils auf der Webseite nach Unternehmensaustritt

LAG Köln, Urteil vom 14.9.2020, Az. 2 Sa 358/20

300 Euro

rechtswidriger Negativeintrag bei Wirtschaftsauskunftei

LG Lüneburg, Urteil vom 14.7.2020, Az. 9 O 145/19

1,000 Euro

verspätete Auskunft eines Unternehmens gegenüber eines ehemaligen Arbeitnehmers

ArbG Oldenburg, Urteil vom 9.2.2023, Az. 3 Ca 150/21

10,000 Euro

500 Euro pro Monat des nicht erfüllten Auskunftsanspruchs

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Warum Mueller.legal die beste Wahl ist

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