- Ihre Daten sind vom Facebook-Leak betroffen?
- Eine Auskunft wurde Ihnen nicht (vollständig) erteilt?
- Ein Foto wurde ohne Ihre Einwilligung gepostet?
Wir machen Ihre Schadensersatz-
ansprüche geltend!
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Stellen Sie eine Anfrage über unseren Gratis-Check. Schildern Sie dabei gerne die Hintergründe Ihres Falles und hängen Screenshots an. Wir melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.
Wir prüfen den von Ihnen übermittelten Sachverhalt. Anschließend meldet sich einer unserer auf den Datenschutz spezialisierten Rechtsanwälte bei Ihnen und bespricht die Erfolgsaussichten sowie Kosten mit Ihnen. Diese Erstberatung ist kostenfrei und unverbindlich.
Direkt im Anschluss an die Erstberatung erhalten Sie einen Auftrag per E-Mail, in der wir das vorgeschlagene Vorgehen erläutern sowie das besprochene Honorar schriftlich bestätigen.
Sobald wir das unterschriebene Angebot von Ihnen haben, beginnen wir mit der Bearbeitung und leiten die erforderlichen Schritte ein. Über den Fortgang der Sache bis hin zur endgültigen Löschung halten wir Sie stets von uns aus transparent informiert.
Nach der DSGVO hat jeder Anspruch auf Schadensersatz, dessen Datenschutzrecht verletzt wurde und dadurch ein Schaden entstanden ist. Eine Verletzung des Datenschutzes liegt zum Beispiel vor, wenn personenbezogene wenn Daten unbefugt an Dritte weitergegeben, nicht rechtzeitig gelöscht werden oder eine Auskunft nicht erteilt wird. Wenn eine solche Verletzung des Datenschutzes dazu führt, dass einem Betroffenen ein Schaden entsteht, wie z.B. ein finanzieller Verlust oder ein Rufschaden, kann sie gemäß DSGVO Schadensersatzansprüche gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter geltend machen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Datenschutzverletzung zwangsläufig zu einem Schaden führt, der einen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Der Schaden muss tatsächlich entstanden und die Verletzung dafür ursächlich sein.
Der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO dient dem Schutz der Verbraucher vor Missbrauch ihrer Daten. Durch empfindliche Strafen sollen Datenverarbeiter abgeschreckt und zur Einhaltung der DSGVO motiviert werden. Aus diesem Zweck gilt in Verfahren zu Art. 82 DSGVO eine sogenannte Beweislastumkehr. Der Betroffene hat vor Gericht nur den Verstoß gegen die DSGVO und seinen Schaden vorzutragen und nicht, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Das stellt für Betroffene eine erhebliche Erleichterung dar.
Die Aufsichtsbehörden können Bußgelder verhängen, sobald eine Pflicht aus der DSGVO nicht eingehalten wurde. Dies ist, anders als für Schadensersatz nach Art. 82, auch ohne einen Schaden möglich. Regelmäßig geht es um Verstöße gegen Dokumentationspflichten, weil ein Verantwortlicher kein Verfahrensverzeichnis führt, keinen Datenschutzbeauftragten ernannt hat oder eine notwendige Datenschutz-Folgenabschätzung nicht vorgenommen hat. Bei Verletzung der Betroffenenrechte oder den Grundsätzen für die Verarbeitung kann sogar ein höheres Bußgeld drohen. Eine vollständige Auflistung der bußgeldfähigen Verstöße findet sich in den Absätzen 4 und 5 des Art. 83 DSGVO.
Es besteht die Möglichkeit sowohl materielle, als auch immaterielle Schäden geltend zu machen. Zu den materiellen Schäden gehört unter anderem Umsatzeinbußen. Wohingegen der immaterielle Schaden einen möglichen Reputations- oder Kontrollverlust mitumfasst.
Die deutschen Gerichte haben seit der Einführung der DSGVO im Mai 2018 zahlreiche Entscheidungen über Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO getroffen. Lange Zeit waren die Voraussetzungen für immaterielle Schadensersatzansprüche umstritten. Es war unklar, ob dafür bereits der bloße Verstoß gegen eine DSGVO-Norm einen Schaden begründet oder ob eine Erheblichkeitsschwelle erreicht sein muss.
Nun hat der EuGH mit Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21) (URTEIL VERLINKEN) klargestellt, welche Anforderungen für den immateriellen Schadensersatz gelten:
Im Ergebnis können daher auch nicht-finanzielle Schäden wie die Wut, der Vertrauens- und Kontrollverlust, die durch einen datenschutzrechtlichen Verstoß entstehen, zu einer Entschädigung führen.
Versendung von Bewerberdaten an einen falschen Empfänger LG Darmstadt, Urteil vom 26.5.2020, Az. 13 O 244/19 |
1,000 Euro |
Weiterleitung von Gesundheitsdaten an einen Ex-Ehepartner AG Pforzheim, Urteil vom 25.3.2020, Az. 13 C 160/19 |
4,000 Euro |
Veröffentlichung eines Facebook-Posts ohne Einwilligung der betroffenen Person ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.6.2019, Az. 1 Ca 538/19 |
1,000 Euro |
Verbleib des Arbeitnehmer-Profils auf der Webseite nach Unternehmensaustritt LAG Köln, Urteil vom 14.9.2020, Az. 2 Sa 358/20 |
300 Euro |
rechtswidriger Negativeintrag bei Wirtschaftsauskunftei LG Lüneburg, Urteil vom 14.7.2020, Az. 9 O 145/19 |
1,000 Euro |
verspätete Auskunft eines Unternehmens gegenüber eines ehemaligen Arbeitnehmers ArbG Oldenburg, Urteil vom 9.2.2023, Az. 3 Ca 150/21 |
10,000 Euro 500 Euro pro Monat des nicht erfüllten Auskunftsanspruchs |
Wir bündeln alle notwendige Expertise in einer Kanzlei und liefern Ihnen eine ganzheitliche Lösung. Unser Team verfügt nicht nur über die rechtlichen Kenntnisse, sondern auch über technisches Know-how. Wir haben durch TÜV-Zertifizierungen und Jahre lange Erfahrungen in der Beratung einen guten Überblick, was technisch und rechtlich möglich ist. Durch den Austausch mit Ihrem IT-Team stellen wir sicher, dass wir nichts übersehen und die Lösung zu Ihnen passt.
Unsere Mission: Den Datenschutz für alle Beteiligten einfach und effektiv machen. Dabei achten wir immer darauf, dass wir Ihnen das für Sie passende Paket so kostengünstig wie möglich zur Verfügung stellen. Mit einem Mueller.legal Datenschutz-Audit haben Sie am Ende ein Datenschutz-System, mit dem Sie gut gewappnet sind und sich endlich um Datenschutz keine Gedanken mehr machen müssen.