Falschbezeichnung von Atemschutzmasken FFP2, KN95, CE-Kennzeichen

Abmahnung für Falschkennzeichnung einer Atemschutzmaske

Seit Beginn der Corona-Pandemie boomt der Handel mit Atemschutzmasken. Neben selbst hergestellten Mundnasenbedeckungen werden bei amazon und eBay auch von der Regierung regulierte Atemschutzmasken vertrieben. Wird die angebotene Atemschutzmaske nicht richtig gekennzeichnet droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Abgemahnt wird nicht nur die unzulässige Bezeichnung als FFP2-Maske sondern auch Formulierungen wie "FFP2-ähnlich" sowie das Anbringen eines unvollständigen CE-Zeichens auf einer KN95-Maske.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Falschkennzeichnung einer von Ihnen gewerblich angebotenen Atemschutzmaske erhalten haben, finden Sie hier erste Informationen zum richtigen Umgang mit einer solchen Abmahnung. Im Anschluss können Sie sich von Peter Weiler, unserem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, kostenlos beraten lassen. Nutzen Sie dafür unser Angebot für ein kostenfreies Erstberatungsgespräch. Bereits dort können wir Ihnen mitteilen, ob das Vorgehen gegen die erhaltene Abmahnung erfolgversprechend ist. Schicken Sie uns die Abmahnung einfach über unser Erstberatungsformular zu. 

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung

Inhalt der uns vorliegenden FFP2-Abmahnung

In der uns vorliegenden Abmahnung wird unserem Mandanten die Falschkennzeichnung seiner auf eBay angebotenen Atemschutzmaske als FFP2-Maske vorgeworfen. Es handele sich bei der Maske nicht um eine FFP2, sondern um eine KN95 Maske. Somit sei das Anbieten der Maske als "FFP2" ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Wettbewerbswidrig seien auch die Artikelüberschriften "FFP2 KN95" sowie "Schutzklasse: entspricht FFP2". Im Dezember 2020 entschied das Landgericht Bonn (LG Bonn, Beschluss v. 09.12.2020, Az. 1 O 275/20), dass das Bewerben und das Inverkehrbringen von KN95-Masken als FFP2-Maske einen Wettbewerbsverstoß darstellt. FFP2 ist eine deutsche Schutzklasse während KN95 die Bezeichnung einer chinesischen Schutzklasse ist.  Die beiden Schutzklassen schließen sich nach Ansicht der Richter aus. Somit dürfe auch nicht mit einer „Ähnlichkeit“ zu FFP2 Masken geworben werden. Überdies sei eine Anbringung des CE-Kennzeichens an Masken des chinesischen Standards KN95 ein abmahnfähiger Verstoß. Ein CE-Kennzeichen benötigt immer eine zusätzliche vierstellige Kennnummer. Da eine KN95 Maske jedoch keine original CE-Kennzeichnung erwerben könne, fehle diese Nummer auf KN95 Masken.

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung

Welche Kennzeichnung muss die von mir angebotene Maske führen?

Das kommt darauf an. Neben einfachen "Mundnasenbedeckungen" werden online verschiedene FFP-Masken sowie N95 und NK95 Masken angeboten. Auch wenn die Filterleistungen der verschiedenen Masken nur geringfügig variieren, führt die falsche Kennzeichnung zu einer Abmahnung. Denn durch die Bezeichnung als "FFP2-ähnlich" oder durch das Hinzufügen eines CE-Zeichens, das nur eine Maske der FFP2-Schutzklasse führen darf, wird der Verbraucher in die Irre geführt. Bei der Verwendung eines CE-Zeichens für eine NK95 Maske handelt es sich zudem noch um die unerlaubte Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung. Diese ist ebenfalls abmahnfähig.

FFP2

FFP steht für „filtering face piece“. Um als FFP2-Maske bezeichnet zu werden, muss die Maske die deutschen Norm DIN EN 149:2001+A1:2009 erfüllen. Die Maske muss mindestens 94% der in der Luft befindlichen Partikel auffangen und darf nicht eingesetzt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert des betreffenden Gefahrstoffes höchstens die 10-fache Konzentration erreicht. Masken dieser Stufe schützen auch vor giftigen Stäuben z.B. Kalziumoxid, Betonstaub, Granit oder Zinkoxidrauch.

Eine Mundnasenbedeckung darf gemäß der PSA Verordnung nur als FFP2-Maske bezeichnet werden, wenn die Maske eine Baumusterprüfung bestanden hat. Kennzeichen dafür ist die CE-Kennzeichnung nebst vierstelliger Prüfnummer. Die CE-Kennzeichnung weist auf eine europäische Schutzklasse hin.

KN 95

Der Filterungsgrad bei KN95 Masken ist mit ca. 95% ungefähr genauso hoch wie der einer FFP2-Maske. Es handelt sich bei der KN95 Maske aber nicht um eine europäische, sondern um eine chinesische Schutzklasse. KN95 Masken im Gegensatz zu FFP2 Masken nicht in der Lage, ölhaltige Aerosole zu filtern. Zudem fehlt es den KN95 Masken am erforderlichen Dichtsitz. Deswegen ist die Bezeichnung von KN95-Masken als FFP2 oder "FFP2 ähnlich" unlauter. Der Kunde soll die beiden Masken nicht miteinander verwechseln. Beachten Sie, dass auf den KN95-Masken auch keine CE-Kennzeichen angebracht sein dürfen, um eine Verwechslung mit den echten FFP2-Masken auszuschließen. Wenn Sie mehr über die Kennzeichnung von Produkten und die Voraussetzungen einer CE-Kennzeichnung wissen möchten, besuchen Sie unsere Webseite zur Produktkennzeichnung.

Richtige CE-Kennzeichnung

Abgemahnt wird auch die unzureichende oder unzulässige Kennzeichnung von Atemschutzmasken mit dem CE-Zeichen. Die CE-Kennzeichnung signalisiert dem Verbraucher, dass das Produkt die in Deutschland erforderlichen umfangreichen gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Anbieter von Atemschutzmasken müssen sich dabei nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 richten. Eine KN95 Maske kann keine CE-Kennzeichnung erwerben, da die chinesische Schutzklasse in Deutschland nicht zertifiziert wird. Einige Anbieter haben sich selbst durch den Aufdruck einer falschen CE-Kennzeichnung geholfen. Dieses Verhalten ist abmahnfähig.



Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung

Welche Ansprüche macht der Abmahner geltend?

In der uns vorliegenden Abmahnung werden Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht.

Unterlassungsanspruch

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist der Hauptzweck der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Der Abmahner will erreichen, dass die Wettbewerbsrechtsverletzung beseitigt und in der Zukunft nicht wiederholt wird. Um die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuräumen, verlangt der Abmahnende die Abgabe einer Unterlassungserklärung bei deren Verstoß die Zahlung einer festgelegten Vertragsstrafe droht.

Auskunftsanspruch

Der Abmahnende verlangt Auskunft darüber, in welchem Umfang der Anbieter die streitgegenständlichen Masken im geschäftlichen Verkehr verkauft hat und wieviel Gewinn dabei erzielt wurde. Der Abmahnende nutzt diese Informationen später zur Berechnung des Schadenersatzes. Unserer Erfahrung nach sind Abmahner eher zu Verhandlungen bereit, wenn Sie alle Informationen ausgehändigt bekommen. Deswegen ist es wichtig Rechnungen aufzubewahren und die einzelnen Kostenfaktoren genau aufzuschlüsseln. Beachten Sie jedoch, dass Sie bei einer unberechtigten Abmahnung keinerlei Informationen aushändigen sollten. Um herauszufinden, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen, schalten Sie einen Anwalt ein.

Aufwendungsersatz

Mit Aufwendungen sind die Anwaltkosten des Abmahnenden gemeint. Wie hoch diese sind hängt vom geltend gemachten Streitwert ab. Was der Abgemahnte am Ende zahlen muss ist zwar nur ein Bruchteil des Streitwerts, aber als Faustregel gilt: je höher der Streitwert, desto höher die Anwaltskosten. Welcher Streitwert geltend gemacht wird, hängt vom Einzelfall ab. Üblich bei der Abmahnung von Kennzeichnungsfehlern sind 20.000,- Euro, was Anwaltskosten in Höhe von 1.491,01 Euro bedeutet. Ob der geltendgemachte Streitwert angemessen oder zu hoch ist, muss im Einzelfall bestimmt werden. Ist der Streitwert zu hoch angesetzt, treten wir mit der Kanzlei in Verhandlung.

Schadenersatzanspruch

Beachten Sie, dass der Abmahnenden beweisen muss, dass überhaupt ein Schaden durch Ihr Verhalten eingetreten ist und wie hoch dieser im konkreten Fall ist. Bei Erstverstößen haben wir gute Erfahrungen damit gemacht mit dem Abmahner zu verhandeln. Oft kann der Schadenersatzanspruch zumindest reduziert werden. In der kostenlosen Erstberatung klären wir Sie über die Besonderheiten Ihres Falls und mögliche Verteidigungsargumente auf.

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung wegen Falschkennzeichnung?

Das kommt darauf an, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Wichtig ist aber, dass Sie überhaupt reagieren. Denn verpassen Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist, kann der Abmahner die Angelegenheit vor Gericht bringen. Das verlängert und verteuert die Sache unnötig.

Berechtigte Abmahnung

Ist die Abmahnung aus rechtlicher Sicht definit begründet, können Sie entweder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben oder Sie riskieren sich durch ein Gericht zur Unterlassung im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichten zu lassen. Meist ist es sinnvoll innerhalb der gesetzten Frist die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das gilt aber nur für den Fall, dass Sie garantieren können die gerügte Verletzung nicht zu wiederholen. Die Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben kann hingegen sinnvoll sein, wenn Sie nicht garantieren können, dass Sie die gerügte Verletzung zeitnah vollständig beseitigen können. Dann geht die Sache vor Gericht, was Ihnen zumindest Zeit verschafft sich um die Beseitigung der Verletzung zu kümmern. Ein Rechtsanwalt kann die Bedingungen der Unterlassungserklärung in der Regel noch zu Ihren Gunsten nachverhandeln. Der Gang zum Anwalt lohnt sich in dieser Hinsicht in jedem Fall.

Unberechtigte Abmahnung

Ist die Abmahnung unberechtigt, ist es nicht ratsam die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die geltend gemachten Ansprüche in einer unberechtigten Abmahnung müssen Sie nämlich nicht erfüllen. Sie müssen auch die Rechtsanwaltskosten nicht erstatten. Reagieren müssen Sie aber trotzdem. Lassen Sie die vom Abmahner gesetzte Frist einfach verstreichen, kann der Abmahner Sie trotz des Nichtbestehens der Ansprüche erstmal vor Gericht bringen. Das verlängert die Streitsache unnötig. Suchen Sie also direkt nach Erhalt der Abmahnung (die Frist um auf die Amahnung zu reagieren beträgt meist nur 1-2 Wochen) einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf, der den Abmahnenden über die Unrechtmäßigkeit seiner Abmahnung informiert und gegebenenfalls eine Gegenabmahnung ausspricht bzw. den Erlass der einstweiligen Verfügung verhindert.

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung

Worauf muss ich nach Erhalt der Abmahnung achten?

Wichtig ist, dass Sie innerhalb der gesetzten Frist reagieren, da die Sache sonst vor Gericht geht. Dies verlängert und verteuert den Prozess unnötig. Bedenken Sie, dass die vom Abmahner gesetzte Frist in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten oft nur ca. 10 Tage beträgt. Deswegen ist schnelles Handeln anzuraten. Worauf Sie nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung noch achten müssen, lesen Sie im Folgenden.  

Überprüfung der Ansprüche durch einen Anwalt

Möglicherweise haben Sie die gerügte Verletzungshandlung begangen und denken, deswegen müssten Sie die Forderungen zwangsläufig begleichen. Das stimmt nicht immer. Denn oftmals stehen Ihnen noch Verteidigungsargumente zu, die die Abmahnung ganz unwirksam machen oder zumindest die Höhe der Ansprüche reduzieren. Beispielsweise erfordert die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs immer eine unzulässige geschäftliche Handlung. Das heißt, jemand der beispielsweise gebrauchte Waren auf eBay verkauft um zuhause Platz zu schaffen, kann dieser private Verkäufer nicht wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden. Wann eine geschäftliche Handlung vorliegt muss im Einzelfall entschieden werden. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz kennen wir die einschlägige Rechtsprechung dazu und können beurteilen, ob ihr Verhalten als geschäftlich eingestuft wird. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung um herauszufinden, wie Sie sich am besten gegen eine Abmahnung wehren.

Beseitigung der Verletzungshandlung

Ist die Abmahnung aus rechtlicher Sicht klar begründet, müssen Sie die gerügte Verletzung schnellstmöglich beseitigen. Das heißt, Sie müssen alle Verkaufsangebote für die streitgegenständliche Maske löschen. Achten Sie dabei darauf, dass Sie nicht nur die laufenden Angebote löschen, sondern auch schon beendete Angebote und deren Zwischenspeicherungen bei Cache-Diensten löschen. Ein Cache ist ein temporäres Internetarchiv in dem Suchmaschinen jede URL, die in den Suchmaschinenindex aufgenommen wurde, speichern. Als Verletzer haben Sie zu prüfen, ob sich die von Ihnen eingestellten Daten noch in den gängigen Suchmaschinen befinden. Sie müssen aktiv tätig werden, um bestehende Gefahrenlagen sicher zu beseitigen und dürfen sich nicht auf ein bloßes Nichtstun beschränken. Wir helfen unseren Mandanten bei der Löschung der Suchmaschinen-Caches mithilfe einer Step-by-Step-Anleitung. Abmahnkanzleien überprüfen in regelmäßigen Abständen, ob die Verletzungshandlung vollständig beseitigt ist und bleibt. Ist dies nicht der Fall, wird die Vertragsstrafe fällig.

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung
Peter Weiler und Aylin Ludwig Mueller.legal

Was wir für Sie tun können:

Haben Sie eine Abmahnung wegen der Falschkennzeichnung einer Atemschutzmaske erhalten, dann

  • prüfen wir, ob die Abmahnung berechtigt ist;
  • passen die Unterlassungserklärung gegebenenfalls an;
  • verhandeln die Vertragsstrafe;
  • helfen bei der Beseitigung des Verstoßes sodass die Vertragsstrafe nicht fällig wird;

Warum zum Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?

Ist die Abmahnung berechtigt, handeln wir für Sie mit der abmahnenden Kanzlei faire Bedingungen für Ihre Unterlassungserklärung aus und reduzieren die geforderten Kosten so weit wie möglich. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind unser täglich Brot und wir wissen wo die Abmahner versuchen Kosten in die Höhe zu treiben. Wir geben Ihnen eine detaillierte Anleitung für das Entfernen der Verletzung im Internet, sodass das Fälligwerden einer Vertragsstrafe vermieden wird. Im kostenfreien Beratungsgespräch erklären wir Ihnen den gesamten Abmahnprozess im Detail, nennen Ihnen ganz transparent alle unsere Pauschalpreise und danach können Sie sich für eine Beauftragung entscheiden.

Kostenfreie Erstberatung

Abmahnung wegen fehlerhafter Kennzeichnung von Atemschutzmasken: Nehmen Sie unseren Service der kostenfreien Erstberatung von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Kostenfrei.

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.

Sie können diesen Service natürlich auch in Anspruch nehmen, wenn Sie noch keine Abmahnung erhalten haben und nur nachprüfen lassen wollen, ob Ihr Produkt richtig gekennzeichnet ist.

Kontaktformular

Angaben zu Ihrer Person oder Ihrem Unternehmen
Angaben zum Sachverhalt & Dokumente hochladen