Kompetent und erfahren in der Durchsetzung von Fluggastrechten
Ihre Airline hat Ihren Flug wegen Corona gecancelt? Ihr Flug wurde nicht gecancelt, Sie können aber nicht mitfliegen, weil im Zielland für Sie ein Einreiseverbot gilt und Ihre Airline weigert sich klar zu kommunizieren? Dann sind Sie hier richtig. Wir haben mittlerweile umfangreiche Erfahrung in der Durchsetzung von Ticketrückerstattungsansprüchen. Wir vertreten Sie gegenüber jeder Airline, unabhängig von deren Sitzland.
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
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- Kompetent
- bundesweite Vertretung vor allen Flughafengerichten
Ihr Flug wurde annulliert? Sie möchten in der aktuellen Situation nicht ins Ausland fliegen?
Wegen der um sich greifenden Corona-Pandemie sind viele Flüge abgesagt worden. Andere Flüge finden zwar noch statt, aber wegen der derzeitigen Unsicherheit und der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder wegen Einreisebeschränkungen kann der Flug nicht wahrgenommen werden. In diesen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten.
Viele Airlines verweigern die Rückerstattung und bieten stattdessen Umbuchungen oder Gutscheine an. Aus Sicht der Airline mag das in der jetzigen Situation verständlich sein. Tatsächlich haben Sie aber auch dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten, wenn die Annullierung des Fluges wegen der Corona-Krise erfolgt ist. Dies ergibt sich aus Art. 8 der EU-Fluggastverordnung (EU-FlugVO), nach dem der Ticketpreis auch dann zurückzuerstatten ist, wenn der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände nicht stattfinden kann. Außergewöhnliche Umstände sind Umstände, für die niemand, weder Airline noch Fluggast, etwas kann. Die EU-Fluggastverordnung hat das Risiko für den Flugausfall in diesem Fall den Fluggesellschaften aufgebürdet. Findet der Flug nicht statt, muss die Fluggesellschaft den Ticketpreis zurückzahlen.
Aber auch dann, wenn der Flug wie geplant stattfindet, Sie aber nicht mitreisen können, weil das Zielland einen Einreisestopp verhängt hat oder aber, weil Sie aufgrund der aktuellen Situation nicht ins Ausland fliegen wollen, bestehen aus unserer Sicht gute Chancen, den Ticketpreis zurückzubekommen. Allerdings ist hier die Rechtslage nicht so eindeutig, wie in den Fällen, in denen die Airline den Flug von sich aus annulliert hat.
1. Muss ich eine Umbuchung akzeptieren?
Nein, Sie haben ein Wahlrecht zwischen einer alternativen Beförderung oder der Erstattung des vollständigen Ticketpreises.
2. Kann sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen?
Nein. Im Fall der Flugannullierung muss die Fluggesellschaft die Ticketkosten auch dann erstatten, wenn - wie jetzt in der Corona-Krise - außergewöhnliche Umstände der Grund für die Annullierung sind. Die Rückerstattungsansprüche bezüglich der Flugtickets sind in Art. 7 EU-FlugVO geregelt. Die Airline kann die Rückzahlung der Ticketkosten nicht mit dem Argument verweigern, der Flug sei wegen außergewöhnlicher Umstände abgesagt worden. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Entscheidung zu Ausgleichsleistungen, die vor dem Hintergrund des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull spielte, klargestellt (EuGH, Urteil vom 31. 1. 2013 – C-12/11).
3. Der Flug findet statt, aber ich kann oder möchte ihn aufgrund der aktuellen Situation nicht wahrnehmen
Auch in den Fällen, in denen der Flug stattfindet, Sie aber z.B. aufgrund eines wegen der Pandemie verhängten Einreisestopps nicht mitfliegen können oder aber eine Reisewarnung für das entsprechende Gebiet besteht, ist die Airline aus unserer Sicht dazu verpflichtet, die Ticketkosten wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände zu erstatten. Das wäre nur dann anders, wenn die Gründe für die Nichtbeförderung bzw. den Nichtantritt der Reise in der Person des Fluggastes liegen. Dass wäre z.B. dann der Fall, wenn der Fluggast erforderliche Reiseunterlagen oder aber für die Einreise in das Zielland erforderliche Papiere nicht vorweisen kann. Bei einem generellen Einreiseverbot, wie z.B. derzeit in die USA trifft dies nicht zu. Hier liegt vielmehr ein außergewöhnlicher Umstand vor, also ein Ereignis, das außerhalb der Einflusssphäre und des Machtbereiches des Fluggastes liegt. Aus diese Grunde kommt auch hier Art 8 FlugGastVO zur Anwendung.
Wie funktioniert unser Service zur Ticketkostenrückerstattung?
Bitte füllen Sie unser Kontaktformular unten aus und reichen hierüber Ihre Buchungsunterlagen, insbesondere die Buchungsnummer sowie die Flugdaten, ein. Im Anschluss daran erhalten Sie binnen weniger Minuten ein Auftragsformular an die von Ihnen angegebenen E-Mail-Adresse. Nachdem Sie uns dieses Auftragsformular unterschrieben zurück gesendet haben, werden wir die Airline anschreiben und den Ticketpreis zurückfordern.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Wir arbeiten außergerichtlich für faire Pauschalpreise. Unser Honorar für die außergerichtliche Geltendmachung der Gesamtticketkosten beträgt:
- 25% inkl. MwSt. der Forderungssumme bei Gesamtticketkosten bis zu 100,00 EUR
- 20 % inkl. MwSt. der Forderungssumme bei Gesamtticketkosten bis zu 500,00 EUR
- 10% inkl. MwSt. der Forderungssumme bei Gesamtticketkosten ab 500,00 EUR
Gesamtticketkosten bedeutet die Gesamtkosten für ein oder mehrere Tickets, die bei einem einheitlichen Buchungsvorgang angefallen sind
Ist eine Beauftragung sinnvoll?
Wenn Ihre Fluggesellschaft die Erstattung der Ticketkosten verweigert oder nicht für Sie zu erreichen ist oder nicht reagiert, ist eine Beauftragung sinnvoll. Über unsere Tätigkeit für verschiedene Fluggastportale sind wir erfahren in der Korrespondenz mit den Fluggesellschaften. Umgekehrt kennen diese uns und reagieren in der Regel professionell und sachgerecht auf unsere Schreiben. Natürlich tragen Sie das Risiko unserer Beauftragung. Das bedeutet: Zahlt die Fluggesellschaft im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz nicht aus, müssen Sie trotzdem unser Honorar zahlen (anwaltliche Erfolgshonorare sind in Deutschland nur in sehr engen Grenzen zulässig). Daher haben wir unser Honorar über das oben dargestellte Modell so bemessen, dass das Risiko für Sie überschaubar bleibt. Gerne werden wir für Sie tätig.
Ticketkosten-Rückerstattung - so funktioniert's:
1. Füllen Sie rechts das Kontaktformular aus und schicken uns Ihre Buchungsunterlagen über den Button "Datei-Hochladen" zu.
2. Wir übersenden Ihnen daraufhin ein Auftragsformular. Erst wenn Sie uns dieses unterschrieben zurücksenden, werden wir für Sie tätig.
3. Nachdem Sie uns beauftragt haben, schreiben wir die Fluggesellschaft anwaltlich an und fordern dort die Ticketkosten zurück. Zahlt die Fluggesellschaft aus, leiten wir das Geld sofort an Sie weiter.