Kompetent und erfahren in der Durchsetzung von Fluggastrechten
Ihr Flug hatte mehr als drei Stunden Verspätung? In diesem Fall haben Sie abhängig von der Flugentfernung einen Anspruch zwischen 250,- Euro und 600,- Euro je Fluggast. Auf die Höhe des für den Flug gezahlten Preises kommt es dabei nicht an. Gerade bei Langstreckenflügen und bei Flügen mit mehreren Personen oder in der Gruppe kann also ein ordentlicher Anspruch bestehen.
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Flugverspätung - wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
Nach der EU-Fluggastverordnung stehen jedem Passagier bei einem Flugvorfall (Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung wegen Überbuchung) ein pauschalierter Ausgleichsanspruch zu. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn Sie einen Anspruch wegen Flugverspätung erfolgreich durchsetzen wollen:
In folgenden 3 Fällen haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung:
1. Flugverspätung von mehr als drei Stunden
Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden steht Ihnen - abhängig von der Entfernung - ein Entschädigungsanspruch zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR zu. Voraussetzung ist eine verspätete Ankunft am Zielflughafen von mehr als drei Stunden. Entscheidend ist dabei die Ankunftsverspätung am Zielflughafen. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen der Tür des Flugzeugs maßgebend (EuGH, Urteil vom 04.09.2014, C-452/13).
2. Annullierung
Hat Ihre Fluggesellschaft den Flug kurzfristig annulliert, steht Ihnen - wiederum abhängig von der geplanten Flugstrecke - ein pauschalierte Schadensersatz in Höhe von 250,00 EUR bis 600,00 EUR zu. Allerdings scheidet der Anspruch aus, sofern der Fluggast 14 Tage vor dem Reisetag von der Annullierung informiert wurde. Erfolgte die Mitteilung über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen 7 und 14 Tagen vor dem geplanten Flug und der von der Airline angebotene Alternativflug startet über 2 Stunden früher oder landet über 4 Stunden später, besteht der Anspruch. Erfolgt die Mitteilung in einem Zeitraum von weniger als 7 Tage vor dem geplanten Flug und der Alternativflug startet über eine Stunde früher oder kommt über 2 Stunden später an, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entschädigung.
3. Nichtbeförderung wegen Überbuchung
Verweigert Ihnen die Airline die Beförderung mit dem von Ihnen gebuchten Flug, weil dieser überbucht ist, stehen Ihnen abhängig von der Flugdistanz die bereits angesprochenen Ausgleichsansprüche in Höhe von 250, 400 bzw. 600 EUR zu. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Fluggesellschaft dem Passagier einen Alternativflug anbietet. Kommt der angebotene Alternativflug jedoch je nach Distanz mit einer Verspätung gegenüber dem ursprünglich gebuchten Flug von nicht mehr als zwei (bis 1500 km), drei (zwischen 1500 km und 3500 km) oder vier Stunden (mehr als 3500 km) an, ist die Airline berechtigt, den Anspruch um 50% zu kürzen.
Keine außergewöhnlichen Umstände
Die Fluggesellschaft ist von den Entschädigungsansprüchen befreit, wenn außergewöhnliche Umstände Ursache der Verspätung waren (Art. 5 Abs. 3 Nr. 261/2004/EG).
Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise schlechtes Wetter oder Streik des Bodenpersonals.
Technische Defekte dagegen stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Meist wenden Fluggesellschaften außergewöhnliche Umstände pauschal ein, um Ansprüche abzuwehren. Hiermit sollte man sich jedoch nicht zufrieden geben, denn die Beweislast für den außergewöhnlichen Umstand liegt bei der Airline.
Gegen wen ist der Anspruch geltend zu machen?
Der Anspruch ist unmittelbar beim ausführenden Luftfahrtunternehmen anzumelden. Ihr Reiseveranstalter oder das Reisebüro haften dagegen nicht.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich ausführt bzw. ausführen sollte. Bei Code-Share-Flügen mit mehreren Flugnummern ist also darauf zu achten, dass man die Fluggesellschaft in Anspruch nimmt, die den Flug selbst und in eigener Verantwortung ausgeführt hat.
Fluggesellschaft mit Sitz in der EU
Sofern die befördernde Fluggesellschaft in der EU ansässig ist, besteht der Entschädigungsanspruch, wenn entweder der Start oder die Landung im Gebiet der EU erfolgt.
Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU
Sofern die befördernde Fluggesellschaft nicht in der EU ansässig ist, besteht der Entschädigungsanspruch nur, bei einem Abflug von einem Flughafen in einem EU-Mitgliedstaat.
Wie hoch fällt Ihre Entschädigung aus?
Die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung wegen Flugverspätung oder Flugannullierung hängt vom Ausmaß der Flugstrecke ab:
250 EUR
Bei einem Flug von 1500 km oder weniger.
400 EUR
Bei einem Flug über 1500 km bis 3500 km
Bei einem Flug innerhalb der EU über 1500 km
Bei einem Flug innerhalb der EU auch wenn die Entfernung mehr als 3500 km beträgt
600 EUR
Bei Flug außerhalb der EU mit einer Entfernung von mehr als 3500 km, sofern der Flug aus der EU ins Nicht-EU-Ausland erfolgt oder umgekehrt (hier aber nur bei EU-Fluggesellschaften). Sofern die Verspätung allerdings nicht mehr als 4 Stunden beträgt, kann dieser Anspruch um 50 % gekürzt werden (Art. 7 Abs. 2 (c) der Verordnung 261/2004).
Die Fluggesellschaft verweigert die Zahlung – was nun?
Regelmäßig weigern sich die Fluggesellschaften, die Zahlungsansprüche auszugleichen. In diesem Fall hilft nur noch der Weg zum Anwalt. Da sich die Fluggesellschaft in diesen Fällen in Verzug mit Ihrer Ausgleichsverpflichtung befindet, ist Sie verpflichtet, Ihnen die Kosten Ihres Anwaltes zu erstatten.
Nicht selten offerieren Fluggesellschaften einen Vergleichsbetrag, der weit unter dem rechtlich geschuldeten Betrag liegt. Dies ist meist ein Zeichen dafür, dass kein außergewöhnlicher Umstand (s.o.) vorliegt und Sie Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung haben. Dasselbe gilt, wenn Fluggutscheine angeboten werden. Hierauf sollten Sie sich also nicht einlassen. Zudem: Sofern die Fluggesellschaft zur Zahlung verurteilt wird, muss diese auch die Kosten des Rechtsstreits und damit auch die Ihres Anwaltes tragen. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt diese regelmäßig die Kosten.

Kann ich sofort zum Anwalt gehen?
Ja, der Weg steht Ihnen natürlich immer offen. Sofern die Fluggesellschaft Sie nicht oder nur unzureichend über Ihre Rechte als Passagier informiert hat, so können Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH Urteil v. 25.02.2016, Az X ZR 35/15) auch sofort einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Entschädigung beauftragen. In dem Urteil heißt es wie folgt:
„Nach dieser Bestimmung (Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung) händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden. Sinn und Zweck dieser Unterrichtungspflicht ist, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (Erwägungsgrund 20 Fluggastrechteverordnung). Daraus folgt umgekehrt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn es seinen Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung genügt hat, grundsätzlich nicht die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen vom Fluggast beauftragten Rechtsanwalt übernehmen muss. … Entscheidend für die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ausgleichszahlung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist nur, ob die gemäß Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung erteilten Informationen den Fluggast in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag (Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung) verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll.“
Sie haben Fragen zu Ihrer Flugverspätung oder Flugannullierung?
Sie möchten zurückgerufen werden oder uns vor dem Gespräch bereits erste Informationen zukommen lassen? Dann nutzen Sie unseren Rückrufservice. Wir selbst arbeiten als Vertragsanwälte für die SOS Flugverspätung, die sich auf die Durchsetzung von Entschädigungsansprüche wegen einer Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung wegen Überbuchung spezialisiert hat. Sie können dort den kostenfreien Entschädigungsrechner nutzen, um zu prüfen, ob Ihr Flug entschädigungsfähig ist.


Sie hatten eine Flugverspätung oder Flugannullierung?
Gern können Sie uns unverbindlich kontaktieren. Wir sagen Ihnen, ob Ihnen ein Anspruch nach der EU-Fluggastverordnung zusteht.