- Entschädigungen bis zu 600 €
- Kostenfreie Prüfung Ihrer Flugverspätung
- Erfahrung mit jeder relevanten Airline
Ihr Anwalt für Flugverspätung
Rechtsanwalt Alexander Faber
Rechtsanwalt Alexander Faber
250 €
pro Fluggast
Entschädigung durchsetzbar
Flug muss
Bei Kurzstrecke bis 1.500 km
400 €
pro Fluggast
Entschädigung durchsetzbar
Flug muss
Bei Mittelstrecke bis 3.500 km
600 €
pro Fluggast
Entschädigung durchsetzbar
Flug muss
Bei Langstrecke ab 3.500 km
Nach der EU-Fluggastverordnung stehen jedem Passagier im Falle eines Flugvorfalls eine Entschädigung bis zu 600 EUR zu. Die gilt für folgende Fälle:
Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden steht Ihnen - abhängig von der Entfernung - ein Anspruch auf Entschädigung zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR zu. Voraussetzung ist eine verspätete Ankunft am Zielflughafen von mehr als drei Stunden. Entscheidend ist dabei die Ankunftsverspätung am Zielflughafen.
Hat Ihre Fluggesellschaft den Flug kurzfristig annulliert, steht Ihnen ebenfalls eine Entschädigung bis zu 600,00 EUR zu, sofern die Airline Sie weniger als 14 Tage vor dem Abflug über die betreffende Annullierung informiert hat.
Verweigert Ihnen die Airline die Beförderung mit dem von Ihnen gebuchten Flug, weil dieser überbucht ist, steht Ihnen ebenfalls ein Ausgleichsanspruch zu. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Fluggesellschaft Ihnen einen Alternativflug angeboten hat.
Die Entschädigung bei einer Flugverspätung steht dem Fluggast bzw. Passagier zu, der von der Verspätung betroffen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Fluggast das Ticket selbst gezahlt hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Flugticket seinen Namen trägt. Sind Sie also mit ihrer vierköpfigen Familie geflogen, hat jedes Familienmitglied einen eigenen Anspruch. Natürlich können die Ansprüche in einem einheitlichen Vorgang geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Flugverspätung richtet sich unmittelbar gegen die ausführende Fluggesellschaft und ist daher dort geltend zu machen. Ihr Reiseveranstalter oder das Reisebüro haften dagegen nicht.
Die ausführende Fluggesellschaft ist die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich ausführt bzw. ausführen sollte. Bei Code-Share-Flügen mit mehreren Flugnummern muss also die Fluggesellschaft in Anspruch genommen werden, die den Flug selbst und in eigener Verantwortung ausgeführt hat. Dies herauszufinden ist oftmals nicht so einfach, obwohl die Fluggesellschaften verpflichtet sind, diese Angaben in den Flugunterlagen zu machen. In diesen sollte, "ausgeführt von Lufthansa" oder "operated by Ryanair", stehen.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat.
Das bedeutet, dass Fluggäste in Deutschland drei Jahre Zeit haben, um ihren Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätungen geltend zu machen. Wenn der Flug zum Beispiel am 15. Mai 2021 stattgefunden hat, läuft die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 ab.
Beachten Sie dass es sich bei der Verjährungsfrist um eine rechtliche Frist handelt, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss. Wenn ein Fluggast also einen Entschädigungsanspruch hat, sollte er ihn so schnell wie möglich geltend machen, um sicherzustellen, dass er seine Entschädigung erhält.
Wichtig ist auch, dass die Verjährungsfrist nur für die Geltendmachung des Anspruchs gilt, nicht aber für die tatsächliche Auszahlung der Entschädigung. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, die Entschädigung innerhalb von sieben Tagen nach der Geltendmachung des Anspruchs zu zahlen, es sei denn, es gibt begründete Zweifel an der Berechtigung des Anspruchs.
Bei einer Flugverspätung von 2 Stunden haben Fluggäste keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Dieser Anspruch besteht nur bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, einer Annullierung oder einer Nichtbeförderung.
Allerdings haben Fluggäste bei einer Flugverspätung von 2 Stunden einen Anspruch auf Betreuungsleistungen von der Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft muss den Fluggästen bei einer Verspätung von 2 Stunden kostenlos Mahlzeiten und Erfrischungen sowie Zugang zu Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Telefonate, E-Mails) und gegebenenfalls eine Übernachtungsmöglichkeit bereitstellen.
Sie reichen Ihren Flug über unser Kontaktformular bei uns ein - dieser Vorgang dauert nur wenige Minuten. Bitte nutzen Sie das Formular - schicken Sie uns keine E-Mail. Anfragen per Mail können wir leider nicht beantworten.
Anhand unserer Flugdatenbank prüfen wir, ob Ihr Flug entschädigungsfähig ist. Dieser Service ist kostenfrei.
Wir melden uns bei Ihnen mit einer Einschätzung und gegebenenfalls den Auftragsunterlagen zurück. Sie beauftragen uns mit der Durchsetzung Ihres Entschädigungsanspruches.
Unmittelbar nach der Beauftragung schreiben wir die Airline an und setzen Ihren Entschädigungsanspruch durch - notfalls gerichtlich.
Regelmäßig weigern sich die Fluggesellschaften die Zahlungsansprüche auszugleichen. Aus der Praxis wissen wir, dass Airlines oftmals nicht reagieren, wenn der Fluggast den Anspruch selbst anmeldet oder sie den Fluggast mit standardisierten Antworten vertrösten.
Sie sollten sich auch nicht mit Fluggutscheinen oder Vergleichsbeträgen zufrieden geben. Macht die Airline ein solches Angebot, spricht bereits viel dafür, dass die Airline selbst davon ausgeht, dass der Flug entschädigungspflichtig ist.
Lassen Sie uns Ihre Flugdaten zukommen. Benutzen Sie hierfür unser Kontaktformular. Anfragen per Mail können wir leider nicht bearbeiten. Wir können Ihnen über unsere Flugdatenbank eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles geben. Dieser Service ist kostenfrei. Sofern Sie uns danach beauftragen, schreiben wir die Fluggesellschaft für Sie an und setzen Ihren Anspruch auf Entschädigung notfalls auch gerichtlich durch. Sofern die Fluggesellschaft zur Zahlung verurteilt wird, muss diese ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits und damit die Kosten Ihres Anwaltes tragen. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Krankenversicherung regelmäßig die Kosten.
Rechtsanwalt Alexander Faber Experte für Fluggasterechte
Betroffene Passagiere fragen sich oftmals, ob sich der Weg zum Anwalt lohnt. Tatsächlich muss aber oftmals die Airline die Kosten, die Ihnen durch den Anwalt entstehen, ersetzen:
Wenn Sie die Fluggesellschaft bereits unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert haben, die Fluggesellschaft aber nicht reagiert oder die Ansprüche zurückgewiesen hat, befindet sich die Airline im Verzug. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugschadens ist die Airline dann verpflichtet, die Kosten, die Ihnen durch unsere Beauftragung entstehen, zu ersetzen.
Sofern die Fluggesellschaft Sie nicht oder unzureichend über Ihre Rechte als Passagier informiert hat, können Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 25.02.2016, Az X ZR 35/15) sofort einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Entschädigung beauftragen. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der FluggastrechteVO umfasst auch regelmäßig die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, wenn das Unternehmen - wie hier - seinen Informationspflichten nach Art. 14 der VO nicht nachgekommen ist- so der BGH. Dabei darf der Fluggast sich nicht nur über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, um das Informationsdefizit zu beseitigen; vielmehr kann der Anwalt auch direkt tätig werden und eine Geschäftsgebühr geltend machen.
Tatsächlich bleibt oftmals kein anderer Weg, als einen Anwalt zu beauftragen, um die Airline zur Zahlung zu bringen. Hier hilft nur ein erfahrener sowie auf Fluggastrechte spezialisierter Anwalt, der diese relativ "kleinen Fälle" wirtschaftlich bearbeiten kann. Trotzdem fallen hier natürlich Kosten an. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie die Kostenrisiken minimieren können:
Reichen Sie den Flug über unser Formular ein. Bitte schicken Sie uns keine E-Mail. Anfragen, die uns per E-Mail erreichen, können wir leider nicht bearbeiten. Wir können Ihnen über unsere Datenbank eine verlässliche Prognose über die Erfolgsaussichten Ihres Falles geben. Dieser Service ist kostenfrei. Wir nehmen keine Fälle an, von denen wir selbst ausgehen, dass Sie nicht durchsetzbar sind.
Wenden Sie sich mit einem ersten Schreiben selbst an die Airline und fordern Sie diese mit einer Frist von 7 Tagen zur Auszahlung der Entschädigung auf. Zahlt die Airline daraufhin nicht aus, befindet sie sich im Verzug muss unter dem Gesichtspunkt des Verzugschadens die Kosten des Anwalts tragen.
Regelmäßig übernehmen die Rechtsschutzversicherer die Kosten der Rechtsdurchsetzung bei einer Flugverspätung. Gerne stellen wir für Sie die Anfrage auf Kostenübernahme. Dieser Service ist kostenfrei.
Ein Anspruch auf Fluggastentschädigung kann in folgenden Fällen ausgeschlossen sein:
1. Außergewöhnliche Umstände: Wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Flugverspätung, die Annullierung oder die Nichtbeförderung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch durch zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden konnten, kann der Fluggast keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.
2. Freiwillige Umplatzierung: Wenn ein Fluggast freiwillig auf einen anderen Flug umgebucht wird und dadurch am Zielort nicht mehr als drei Stunden später ankommt als ursprünglich geplant, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.
3. Vorankündigung: Wenn die Fluggesellschaft den Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem Abflug über die Annullierung oder Verspätung des Fluges informiert und eine Alternativbeförderung anbietet, hat der Fluggast keinen Anspruch auf Entschädigung.
4. Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU: Sofern die befördernde Fluggesellschaft nicht in der EU ansässig ist, besteht der Entschädigungsanspruch nur bei einem Abflug von einem Flughafen in einem EU-Mitgliedstaat.
5. Verjährung: Der Anspruch auf Fluggastentschädigung verjährt nach drei Jahren. Wenn der Flug zum Beispiel am 15. Mai 2021 stattgefunden hat, läuft die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 ab.
Die Fluggesellschaft ist von den Entschädigungsansprüchen befreit, wenn die Ursache der Verspätung außergewöhnliche Umstände waren (Art. 5 Abs. 3 Nr. 261/2004/EG).
Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise: Schlechtes Wetter, Streik des Bodenpersonals oder der Flugsicherung, Luftraumsperrungen, Terrorwarnungen oder Vögel im Triebwerk.
Technische Defekte dagegen stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Ein Streik der eigenen Piloten und des eigenen Kabinenpersonals der Fluggesellschaft stellt nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls keinen "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar. Daher befreit ein innerbetrieblicher Streik die Fluggesellschaft nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung.
Meist wenden Fluggesellschaften außergewöhnliche Umstände pauschal ein, um Ansprüche abzuwehren. Hiermit sollte man sich jedoch nicht zufrieden geben, denn die Beweislast für den außergewöhnlichen Umstand liegt bei der Airline.
Reichen Sie Ihren Flug bei uns ein - wir prüfen kostenfrei, ob Ihr Flug anspruchsberechtigt ist. Wir kennen die Ausreden der Airlines - und die Airlines kennen uns. Die Airlines wissen, dass wir erforderlichenfalls die Rechte unserer Mandanten gerichtlich durchsetzen.
Sie reichen Ihren Flug über unser Kontaktformular bei uns ein - dieser Vorgang dauert nur wenige Minuten. Bitte nutzen Sie das Formular - schicken Sie uns keine E-Mail. Anfragen per Mail können wir leider nicht beantworten.
Anhand unserer Flugdatenbank prüfen wir, ob Ihr Flug entschädigungsfähig ist. Dieser Service ist kostenfrei.
Wir melden uns bei Ihnen mit einer Einschätzung und gegebenenfalls den Auftragsunterlagen zurück. Sie beauftragen uns mit der Durchsetzung Ihres Entschädigungsanspruches.
Unmittelbar nach der Beauftragung schreiben wir die Airline an und setzen Ihren Entschädigungsanspruch durch - notfalls gerichtlich.
Unter dem Begriff der Fluggastrechte fallen die Rechte von Passagieren bei Flugverspätungen, Flugannullierungen und Überbuchungen sowie bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck.
Im Wesentlichen umfasst dies die Erstattung der Kosten für das Ticket oder die alternative Beförderung zum Zielort, wenn ein Flug annulliert wird oder eine Verspätung von mehr als 3 Stunden auftritt. Auch sind der Anspruch auf Entschädigungszahlungen bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen sowie der Schadenersatz für Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck mit umfasst.
Diese Rechte gelten gemäß der Fluggastrechte-Verordnung der EU für Flüge, die innerhalb der Europäischen Union starten oder landen, sowie für Flüge von ausländischen Fluggesellschaften, die von einem EU-Land aus starten.
Natürlich können Sie die Airline auch eigenständig zur Zahlung auffordern. Erfahrungsgemäß kommen die Fluggesellschaften dieser Pflicht jedoch nur selten ohne anwaltlichen Druck nach. Regelmäßig berichten unsere Mandanten davon, dass die Airlines gar nicht reagieren oder sich weigern eine Zahlung zu leisten. Dann kommen wir ins Spiel: Füllen Sie unser Kontaktformular aus und schicken Sie uns Ihre Flugunterlagen. Wir prüfen, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht oder Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Ticketkosten haben und setzen Ihren Anspruch durch! -Wir fordern Ihre Zahlung ein!
Nutzen Sie einfach und unkompliziert unser Kontaktformular. Sie haben darüber die Möglichkeit, uns Ihre persönlichen Daten und den Flug den Sie gebucht haben zu übermitteln. Daneben teilen Sie uns bitte mit, ob sich Ihr Flug verspätet hat, ausgefallen ist oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden konnte. Zudem benötigen wir die Buchungsunterlagen Ihres Fluges. Diese Dokumente können Sie ebenfalls mit Hilfe des Formulars übersenden. Wir setzen uns dann mit der Fluggesellschaft in Verbindung und klären alle weitere für Sie.