Die Fluggesellschaft ist von den Entschädigungsansprüchen befreit, wenn die Ursache der Verspätung außergewöhnliche Umstände waren (Art. 5 Abs. 3 Nr. 261/2004/EG).
Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise: Schlechtes Wetter, Streik des Bodenpersonals oder der Flugsicherung, Luftraumsperrungen, Terrorwarnungen oder Vögel im Triebwerk.
Technische Defekte dagegen stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Ein Streik der eigenen Piloten und des eigenen Kabinenpersonals der Fluggesellschaft stellt nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls keinen "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar. Daher befreit ein innerbetrieblicher Streik die Fluggesellschaft nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung.
Außergewöhnliche Umstände werden oftmals nur vorgeschoben
Meist wenden Fluggesellschaften außergewöhnliche Umstände pauschal ein, um Ansprüche abzuwehren. Hiermit sollte man sich jedoch nicht zufrieden geben, denn die Beweislast für den außergewöhnlichen Umstand liegt bei der Airline.
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