- Bis zu 600 Euro Entschädigung pro Fluggast
- Kostenfreie Prüfung Ihrer Flugverspätung
- Anwaltliche Durchsetzung gegenüber der Airline
- Bundesweit für Sie tätig
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Übermitteln Sie uns Ihre Flugdaten. Wir prüfen, ob Ihnen eine Entschädigung zustehen kann und in welcher Höhe. Erst nach unserer kostenfreien Einschätzung entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen möchten.
Erreichen Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet, können Ihnen je nach Flugstrecke 250, 400 oder bis zu 600 Euro pro Fluggast zustehen. Voraussetzung ist, dass die europäischen Fluggastrechte auf Ihren Flug anwendbar sind und keine nachgewiesenen außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Bei bestimmten Flügen über 3.500 Kilometer beträgt die Entschädigung bei einer Verspätung zwischen drei und vier Stunden 300 Euro. Ab vier Stunden können 600 Euro zustehen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach der Flugstrecke. Bei bestimmten Flügen über 3.500 Kilometer kommt zusätzlich auf die Dauer der Ankunftsverspätung an.
250 €
pro Fluggast
Entschädigung durchsetzbar
400 €
pro Fluggast
Entschädigung durchsetzbar
600 €
pro Fluggast
Entschädigung durchsetzbar
Ein Anspruch auf Entschädigung kommt nicht nur bei einer Flugverspätung in Betracht. Auch bei einer kurzfristigen Annullierung, einer Überbuchung oder einem verpassten Anschlussflug können Fluggastrechte bestehen.
Wir berechnen Ihren möglichen Entschädigungsanspruch im Rahmen der kostenfreien Prüfung.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Experte für Fluggasterechte
Übermitteln Sie uns die Flugdaten und vorhandenen Unterlagen über unser Formular. Der Vorgang dauert nur wenige Minuten. Schicken Sie uns keine E-Mail.
Wir prüfen die Verspätung, die Flugstrecke und die von der Airline genannte Ursache. Dieser Service ist kostenfrei.
Sie erfahren, ob wir einen Anspruch erkennen, wie wir vorgehen würden und welche Kosten entstehen können.
Unmittelbar nach der Beauftragung wenden wir uns an die Airline an und setzen Ihren Entschädigungsanspruch durch - notfalls gerichtlich.
Die europäischen Fluggastrechte (nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004) gelten insbesondere:
Entscheidend ist grundsätzlich die ausführende Fluggesellschaft. Das ist die Airline, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat oder durchführen sollte. Bei Codeshare-Verbindungen ist sie häufig mit dem Hinweis „operated by“ in den Buchungsunterlagen genannt.
Nur in Fällen, in denen die EU-Fluggastrechte Anwendung finden, kommt eine finanzielle Entschädigung durch die Airline in Frage. Lassen Sie Ihren Flug von Mueller.legal kostenlos prüfen! Die Prüfung ist unverbindlich. Eine Beauftragung erfolgt erst nach unserer Einschätzung und einer transparenten Klärung der Kosten.
Die erste Prüfung Ihres Falls ist kostenfrei. Wir prüfen Ihre Flugdaten, die Dauer der Verspätung und die von der Airline genannte Ursache. Anschließend teilen wir Ihnen mit, ob wir einen Entschädigungsanspruch erkennen und welches Vorgehen sinnvoll erscheint.
Eine Beauftragung erfolgt erst, nachdem wir Sie über die möglichen Kosten informiert haben.
Ob die Fluggesellschaft die Anwaltskosten erstatten muss, hängt vom Einzelfall ab. Eine Erstattung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn sich die Airline bereits in Verzug befindet oder ihre gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem Fluggast verletzt hat.
Hat die Fluggesellschaft ordnungsgemäß über die bestehenden Ansprüche und deren Geltendmachung informiert, muss sie die Kosten einer erstmaligen anwaltlichen Aufforderung dagegen nicht automatisch übernehmen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung übernehmen. Auf Wunsch stellen wir für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.
Fluggesellschaften lehnen Ansprüche immer wieder ab, reagieren nicht auf Forderungen oder berufen sich pauschal auf außergewöhnliche Umstände. Eine solche Antwort bedeutet nicht automatisch, dass Ihnen keine Entschädigung zusteht.
Wir prüfen insbesondere:
Ist Ihr Anspruch begründet, fordern wir die Fluggesellschaft zur Zahlung auf. Leistet die Airline weiterhin nicht, setzen wir Ihre Fluggastrechte erforderlichenfalls gerichtlich durch.
Bevor wir gerichtliche Schritte einleiten, prüfen wir die Erfolgsaussichten und das mögliche Kostenrisiko. Sie erhalten eine klare Einschätzung, bevor eine Klage gegen die Airline erhoben wird.
Welche Kosten letztlich von welcher Seite zu tragen sind, hängt vom Ausgang und den Umständen des Verfahrens ab.
Die Airline muss keine Entschädigung zahlen, wenn sie nachweist, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhte und auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können.
Je nach Einzelfall können hierzu gehören:
Nicht jede Störung des Flugablaufs befreit die Airline jedoch von der Entschädigungspflicht.
Die meisten technischen Probleme, die bei der Wartung auftreten oder auf unzureichende Wartung zurückzuführen sind, gelten nicht als außergewöhnliche Umstände.
Eine andere Beurteilung kann bei besonderen Ereignissen in Betracht kommen, die von außen auf den Flugbetrieb einwirken und von der Airline tatsächlich nicht beherrscht werden können.
Bei einem Streik kommt es insbesondere darauf an, wer streikt und welchem Verantwortungsbereich das Ereignis zuzurechnen ist.
Ein Streik des eigenen Personals der Fluggesellschaft gilt grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand. Streiken dagegen beispielsweise Beschäftigte der Flugsicherung oder des Flughafens, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Auch bei einem externen Streik muss die Airline nachweisen, dass ein Zusammenhang mit der konkreten Verspätung bestand und dass sich die Störung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ.
Die Fluggesellschaft muss nachvollziehbar darlegen:
Eine pauschale Mitteilung, der Flug sei wegen außergewöhnlicher Umstände verspätet gewesen, genügt nicht ohne Weiteres. Die Airline muss den behaupteten Umstand und seine Auswirkungen auf den Flug nachweisen.
Auch wenn die für eine Entschädigung erforderliche Ankunftsverspätung noch nicht erreicht ist, können Ihnen bereits Betreuungsleistungen zustehen.
Bei einer erheblichen Abflugverspätung muss die Airline angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Ab wann der Anspruch besteht, richtet sich nach der Flugstrecke:
Daneben muss die Fluggesellschaft grundsätzlich Kommunikationsmöglichkeiten anbieten.
Verschiebt sich der Abflug auf den folgenden Tag, kann die Airline verpflichtet sein, eine Hotelunterbringung sowie die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Hotel zu organisieren.
Bietet die Airline erforderliche Betreuungsleistungen nicht an, können notwendige, angemessene und nachweisbare Ausgaben erstattungsfähig sein. Bewahren Sie deshalb Rechnungen und Belege für Mahlzeiten, Getränke, Hotelübernachtungen und Beförderungskosten auf.
Bei einer Abflugverspätung von mindestens fünf Stunden können Sie auf den Flug verzichten und grundsätzlich die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Bei einer Anschlussverbindung kann zusätzlich ein Rückflug zum ursprünglichen Abflugort geschuldet sein.
Der Anspruch auf Entschädigung steht grundsätzlich dem betroffenen Fluggast zu. Wer den Flug gebucht oder bezahlt hat, ist regelmäßig nicht entscheidend.
Reisen mehrere Personen gemeinsam, kann für jeden betroffenen Fluggast ein eigener Anspruch bestehen. Bei einer vierköpfigen Familie können daher beispielsweise vier Entschädigungsansprüche entstehen. Die Ansprüche können gemeinsam bei uns eingereicht und bearbeitet werden.
Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die ausführende Fluggesellschaft. Das ist die Airline, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat oder durchführen sollte.
Bei Codeshare-Flügen können die buchende und die ausführende Airline voneinander abweichen. Welche Fluggesellschaft verantwortlich ist, erkennen Sie häufig an einem Hinweis wie „durchgeführt von“ oder „operated by“ in Ihrer Buchungsbestätigung.
Für Ansprüche, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind, gilt regelmäßig eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Fluggast die maßgeblichen Umstände sowie den Anspruchsgegner kannte oder kennen musste. Da die Berechnung im Einzelfall Besonderheiten aufweisen kann, sollte der Anspruch möglichst frühzeitig geprüft werden.
Bei einer Ankunftsverspätung von zwei Stunden besteht in der Regel noch kein Anspruch auf die pauschale Entschädigung von 250, 400 oder 600 Euro. Diese kommt grundsätzlich erst ab drei Stunden Verspätung am Endziel in Betracht. Abhängig von der Flugstrecke und der erwarteten Abflugverspätung können Ihnen jedoch bereits Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten zustehen.
Ein Anspruch auf die pauschale Entschädigung besteht regelmäßig nicht, wenn Sie Ihr Endziel mit weniger als drei Stunden Verspätung erreichen oder die europäischen Fluggastrechte auf den Flug nicht anwendbar sind. Auch bei einer längeren Verspätung kann die Entschädigung entfallen, wenn die Airline nachweist, dass unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorlagen und sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Bei einer Annullierung können außerdem der Zeitpunkt der Information und die Zeiten einer angebotenen Ersatzbeförderung entscheidend sein. Ob ein Ausschlussgrund tatsächlich greift, hängt häufig von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie eine Ablehnung daher prüfen, bevor Sie auf Ihre Entschädigung verzichten.
Grundsätzlich können Sie Ihren Anspruch selbst gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Eine anwaltliche Prüfung ist jedoch häufig bereits von Beginn an sinnvoll. Neben der Dauer der Verspätung müssen unter anderem die Flugstrecke, der Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte, die zuständige Airline und mögliche außergewöhnliche Umstände geprüft werden. Bei Anschlussflügen, Umbuchungen oder einer bereits erfolgten Ablehnung können zusätzliche rechtliche Fragen entstehen. Wir prüfen Ihren Fall zunächst kostenfrei. Erkennen wir einen durchsetzbaren Anspruch, können wir die Kommunikation mit der Airline vollständig übernehmen und Ihre Entschädigung erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen.
Übermitteln Sie uns Ihre Flugdaten und Unterlagen über unser Onlineformular. Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns anschließend mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen. Erkennen wir einen durchsetzbaren Anspruch, erhalten Sie Informationen zum weiteren Vorgehen und zu den möglichen Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen möchten.
Für die erste Prüfung benötigen wir zum Beispiel:
Reichen Sie die vorhandenen Unterlagen einfach über unser Formular ein. Wir prüfen anschließend kostenfrei, ob Ihnen eine Entschädigung zustehen kann.