Kompetente Beratung zum Fotorecht
Sie wollen gegen die unbefugte Verwertung Ihrer Fotografien vorgehen oder haben selbst eine Abmahnung wegen einer (vermeintlich) von Ihnen begangenen Fotorechtssverletzung erhalten? Rechtsanwalt Carl Christian Müller berät und vertritt Kreative schon seit vielen Jahren im Urheberrecht und hat sich als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht eine nachgewiesene Kompetenz in diesem Bereich erworben. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Details einer Abmahnung im Fotorecht und erfahren wie ein Fachanwalt für Urheberrecht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen kann. Dass Ihnen ein Anspruch zusteht, heißt in der Praxis nämlich leider nicht immer, dass dieser auch durchsetzbar ist. Es gibt verschiedene Vorgehensweisen zur Berechnung des Schadenersatzes und diverse Fristen, die es einzuhalten gilt, um den größtmöglichen Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu erzielen. Nutzen Sie unser kostenloses Erstberatungsformular, um uns Ihren individuellen Fall zu schildern.
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Schützen Sie Ihre Lichtbildwerke und Lichtbilder
Als professioneller Fotograf werden Sie in erster Linie Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG herstellen, also Fotografien mit gewisser Schöpfungshöhe. Mit Lichtbildern sind hingegen eher Handyschnappschüsse gemeint, bei denen das gestalterische Element fehlt. Diese Unterscheidung kann wichtig werden, da der Schutz für Lichtbildwerke erst 70 Jahre nach dem Tode des Fotografen erlischt während der Schutz für Lichtbilder nur für einen Zeitraum von 50 Jahren ab Erscheinen des Lichtbildes gilt. Will beispielsweise einer Ihrer Erben noch Ansprüche geltend machen, ist die Einordnung Ihrer Arbeit als Lichbildwerk unerlässlich.
Welche Rechte haben Sie an Ihren Fotos und sind diese übertragbar?
Sowohl Hobby-, als auch als Berufsfotografen stehen die umfassenden Verwertungsrechte an Ihren Fotos zu. Diese lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: das Recht zur körperlichen Verwertung eines Werks und das Recht, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Als Urheber des Werkes können Sie diese Rechte kostenpflichtig weitergeben. Wollen Sie beispielsweise, dass Ihr Foto in einem Magazin oder auf einer Webseite erscheint, können Sie dem Herausgeber bzw. Webseiteninhaber eine Lizenz für die Verwertung Ihres Lichtbildwerkes ausstellen und eine Lizenzgebühr verlangen.
Körperliche Verwertungsrechte
Zu den wichtigsten körperlichen Verwertungsrechten zählen das Recht ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Möchten Sie beispielsweise ein Vorschaubild bei Google als Thumbnail nutzen, ist das eine Reproduktion Ihres Originalfotos, selbst wenn nur ein Ausschnitt des Fotos gezeigt wird.
Unkörperliche Verwertungsrechte
Das in einer digitalisierten Gesellschaft wohl wichtigste unkörperliche Verwertungsrecht ist wohl das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung mit dem der Fotograf über die Darstellung seiner Fotos im Internet (also auf Webseiten oder in Apps) entscheiden darf. Wird ein digitales Foto online hochgeladen, dann wird es der Öffentlichkeit (anderen Internetnutzern und dem Internetanbieter) öffentlich zugänglich gemacht. Nutzt ein Dritter eines Ihrer Fotos beispielsweise auf seinem Blog, dann macht er das Foto auch dann öffentlich zugänglich, wenn der Blog nur wenige Besucher hat. Denn "öffentlich" bedeutet, dass die Wahrnehmung der Werkwiedergabe für mehrere Leute, mindestens zwei, bestimmt ist. Neben dem öffentlich Zugänglichmachen im Internet hat der Urheber auch das Vorführungsrecht, darf also entscheiden auf welchen Bildschirmen und Datenprojektoren etc. seine Werke gezeigt werden.
Ausschließliches Nutzungsrecht
Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, aber Sie können einem Dritten erlauben Ihr Werk exklusiv zu nutzen. Räumen Sie einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, dann nimmt dieser von nun an Ihre Rechtsposition ein, soweit ihm Verwertungsrechte zur exklusiven Nutzung übertragen wurden. Das heißt konkret, dass nicht einmal Sie selbst mehr das Foto verwenden dürfen. Nur noch der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechts.
Einfaches Nutzungsrecht
Bei einem einfachen Nutzungsrecht hingegen bleiben Sie als Fotograf berechtigt das Foto weiterhin zu verwerten und dieselben Nutzungsrechte an dem Foto auch noch an weitere Personen weiterzugeben. Sie bleiben also Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, aber erlauben einem Dritten das Foto auch zu verwerten. Ein einfaches Nutzungsrecht wird beispielsweise bei der Zurverfügungstellung eines Fotos auf einer Stockfoto-Plattform vergeben, wo Sie den Nutzern der Plattform das Foto gegen Zahlung einer Gebühr (oder kostenlos) zur Verfügung stellen. Die Plattform erhält das einfache Nutzungsrecht. Sie bleiben Inhaber der Verwertungsrechte. Lädt sich das Foto jemand herunter, hat diese Person ein abgeleitetes einfaches Nutzungsrecht ein.
Bearbeitung und Veröffentlichung fremder Fotos
Wenn Sie ein Foto so bearbeiten, dass der Unterschied zum Original deutlich erkennbar ist, so ist dies urheberrechtlich erlaubt. Je nachdem wie stark die Bearbeitung ist, wird aber weiterhin eine Einwilligung des Urhebers zur Veröffentlichung der Bearbeitung benötigt. Bearbeiten Sie das fremde Foto so stark, dass der Abstand zum Original extrem ist, dann brauchen Sie keine Einwilligung mehr.
Freie Benutzung
Die sogenannte "freie Benutzung" setzt voraus, dass die markanten Züge des älteren Fotos in der von Ihnen bearbeiteten Version verblassen. Ein „Verblassen“ wird insbesondere dann angenommen, wenn das Original nur als Anregung für die Schaffung eines komplett neuen Werkes genutzt wurde. War das Originalfoto besonder auffällig und hatte eine stark ausgeprägte Eigenart, dann kann es schwer werden ein komplett von dem Original losgelöstes neues Werk durch freie Benutzung zu erstellen. Ob eine freie Benutzung vorliegt muss immer im Einzelfall entschieden werden. Als Fachanwälte für Urheberrecht arbeiten wir regelmäßig mit Kreativschaffenden zusammen und beraten diese im Einzelfall. Geht es Ihnen darum sich mit dem Originalwerk auseinanderzusetzen wofür sie prägende Elemente des Originals übernehmen müssen, beispielsweise im Rahmen einer Parodie, dann hat das neue Werk in vielen Fällen trotzdem einen genügenden Abstand zum Originalfoto. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um uns Ihren konkreten Fall zu schildern.
Unfreie Bearbeitung
Ist der Abstand des neu entstandenen Werks zum Originalfoto nicht groß genug, wird die Einwilligung zur Vervielfältigung des Urhebers benötigt. Die Grenzen sind hier fließend. Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung zu Fällen wo eine freie Bearbeitung abgelehnt wurde und können die allgemeinen Leitsätze auf Ihren konkreten Fall anwenden und so eine gute Prognose für Ihren Fall abgeben. Im sogenannten "Giesadler-Fall" wurden vom Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2003 einige grundlegende Leitsätze für die unfreie Bearbeitung festgesetzt. Während das Landgericht und Oberlandesgericht in einem Fall, in dem ein Nachrichtenmagazin unter der Überschrift "Der ‚unseriöse’ Staat" ein verfremdetes Bild des Bundesadlers nutzte, eine unfreie Bearbeitung bejahte, lehnte der BGH eine unfreie Bearbeitung ab. Der BGH begründete diese Entscheidung damit, dass die Pressefreiheit hier den Urheberschutz überwiegen würde. Es muss also im Einzelfall eine Güter- und Interessenabwägung durchgeführt werden, um herauszufinden, ob es sich um eine freie Benutzung oder unfreie Bearbeitung handelt.
Ihre Ansprüche bei Verletzungen Ihres Fotorechts
Wird Ihr Fotorecht verletzt, können Sie in erster Linie die Unterlassung und Beseitigung dieses Verstoßes fordern. Daneben stehen Ihnen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, Rückruf und Überlassung sowie auf Ersatz von Abmahnkosten zu.
Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung
Bei einer Verletzung Ihres Urheberrechts haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung. Für einen auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch muss Wiederholungsgefahr vorliegen. Diese wird aber schon bei der ersten Verletzung vermutet, sodass Sie die Verletzung schon beim ersten mal abmahnen können. Der Verletzer kann die Wiederholungsgefahr dann durch das Unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen. Ob der Verletzer schuldhaft oder "aus Versehen" Ihr Recht verletzt hast ist bei diesem Anspruch egal. Unterschreibt der Verletzer die Unterlassungserklärung und wiederholt die Verletzung in der Zukunft trotzdem, dann wird eine Vertragsstrafe fällig. Wir setzen sowohl die Abmahnung als auch die Unterlassungserklärung für Sie auf und verhandeln die Vertragsstrafe. Eine vorherige Abmahnung ist wichtig, denn unterlassen Sie diese und klagen direkt auf Unterlassung, kann es passieren, dass der Schädiger außergerichtlich Ihren Anspruch sofort anerkennt was dazu führt, dass Sie zwar die Klage gewinnen, aber die Kosten des Prozesses tragen müssen.
Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Der Fotograf kann auch die Vernichtung von rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungsstücken verlangen oder dem Verletzer gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung die Überlassung von Vervielfältigungsstücke verlangen, die sein Urheberrecht verletzen. Zudem kann er auch den Rückruf von rechtswidrig hergestellten und verbreiteten Vervielfältigungsstücken sowie deren Entfernung aus den Vertriebswegen verlangen.
Schadenersatzanspruch
Entsteht durch die unberechtigte Verwertung eines Fotos ein Schaden, dann muss dieser ersetzt werden. Die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs kann aber durchaus kompliziert werden, da der Anspruchsteller in der Beweispflicht für das Entstehen und die Höhe des Schadens ist. Überdies gibt es mehrere Wege der Schadensberechnung. Sie können Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns des Rechteinhabers herausverlangen oder die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen. Der Verletzer darf dabei aber entstandene Kosten, wie zu Beispiel durch Produktion und Vertrieb, abziehen. Alternativ können Sie die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie herausverlangen.
Auskunftsanspruch
Um den Schadensersatz korrekt berechnen zu können, kann der Fotograf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von rechtswidrigen Vervielfältigungsstücken verlangen und sich somit einen Überblick über das Ausmaß der Rechtsverletzung verschaffen.
Ersatz der Abmahnkosten
Die Anwaltskosten die bei einer berechtigten Abmahnung anfallen, kann der Urheber vom Verletzer ersetzt verlangen. Da für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden nötig ist, können die Abmahnkosten für diese Verletzung in jedem Fall ersetzt verlangt werden. Bezüglich der Auskunfts- und Schadensersatzansprüche können anwaltliche Abmahnkosten jedoch nur verlangt werden, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Urheberrecht an der Bearbeitung
Beachten Sie, dass der Schöpfer der Bearbeitung (egal einwilligungspflichtig oder frei) in jedem Fall ein Urheberrecht an dem neuen Werk erhält. Sind Sie also Urheber eines Fotos und ein anderer Kreativschaffender nimmt daran Veränderungen vor die nicht die Grenze zur freien Benutzung überschreiten und ein Dritter verkauf das neu entstandene, bearbeitete Bild ohne Zustimmung. Dann können sowohl Sie als auch der Schöpfer der Bearbeitung gegen diese Verwendung vorgehen. Sie aus Ihrem ursprünglichen Urheberrecht und der Berabeiter aus seinem Bearbeiterurheberrecht.
Fotografien von fremden Gegenständen, Gebäuden und Marken?
Bei fremden Sachen oder Tieren, die juristisch wie Sachen behandelt werden, gibt es in der Regel keine urheberrechtlichen Probleme. Dasselbe gilt aufgrund der Panoramafreiheit auch für Gebäude, die von öffentlichem Grund aus von außen, ohne besondere Hilfsmittel, fotografiert werden. Ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt will die Panoramafreiheit auch auf das Fotografieren mit Hilfsmitteln wie Dronen anwenden (Urteil vom 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20), der BGH sieht das aber noch anders, deswegen ist hier Vorsicht geboten. Bei der Fotografie von Marken ist das Hauptproblem kein Urheberrechtliches, sondern ein Wettbewerbliches. Sie dürfen Marken abfotografieren und das Foto auch veröffentlichen, solange die Marke eher beiläufig dargestellt wird. Besteht aber ein Risiko, dass der angesprochene Verkehrskreis denkt, dass der Markeninhaber das Foto veröffentlicht hätte, dann ist das eine markenmäßige Benutzung.

Unsere Beratungsangebote im Fotorecht
- Versenden von Abmahnung/Unterlassungserklärung
- Verhandeln von Vertragsstrafen
- Beantragung einer einstweiligen Verfügung, Erhebung einer Urheberrechtsklage
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
- brachenerfahren
- pragmatisch
- kostenfreie Erstberatung
Sie haben eine Abmahnung im Urheberrecht erhalten?
Fotorechtliche Abmahnungen werden von diversen auf das Urheberrecht spezialisierten Kanzleien versendet. Haben Sie eine solche erhalten, können Sie sich auf unseren speziellen Abmahnungsseiten über die jeweilige Abmahnkanzlei und die Ihnen zustehenden Ansprüche informieren. In einem kostenfreien Erstberatungsgespräch teilen wir Ihnen mit, ob die erhaltene Abmahnung berechtigt ist und ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Höhe nach gerechtfertigt sind. Da wir ausgebildete Fachanwälte für Urheberrecht sind, die seit über 15 Jahren urheberrechtliche Abmahnungen verteidigen, kennen wir die Taktik und Strategie der Abmahner.
Wie beauftragen Sie uns?
Informieren Sie uns direkt nach Kenntnisnahme der Verletzung bzw. Erhalt der Abmahnung und vereinbaren eine kostenfreie Erstberatung. Damit verhindern Sie, dass die Sache vor Gericht geht und Sie unter Umständen Tausende von Euro kostet. Nachdem Sie uns den Fall geschildert und wir Ihnen eine Handlungsempfehlung gegeben haben, können Sie sich entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen. Entscheiden Sie sich dafür, erhalten Sie eine individuelle Betreuung zu einem fairen Pauschalpreis. Als Fachanwälte für Urheberrecht können wir einschätzen wann ein Urheberrechtsverstoß vorliegt und wie damit am besten umzugehen ist.
Kostenfreie Erstberatung
Sie haben eine Frage zu Urheberrechten im Museum? Nehmen Sie unseren Service der kostenfreien Erstberatung von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch.
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1. Schicken Sie uns Ihre Frage einfach über das Kontaktformular zu. Gerne können Sie uns auch über die verschlüsselte Verbindung Unterlagen übersenden, so dass wir uns auf das Erstberatungsgespräch vorbereiten können.
2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Frage an und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Kostenfrei.
3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.