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Ihr Anwalt für Markenschutz
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Geben Sie über unser Markenanmeldungsformular Ihre Wunschmarke ein.
Im anschließenden kostenfreien Erstberatungsgespräch erörtern wir mit Ihnen, ob Ihre Marke eintragungsfähig ist und auf welche Schutzhindernisse Ihre Marke hin überprüft werden muss
Im Anschluss führen wir je nach dem von Ihnen gebuchten Paket eine professionelle Recherche nach identischen und ähnlichen Wortmarken durch.
Erst nach finaler Abstimmung mit Ihnen melden wir die Marke an.
Durch die Eintragung Ihrer Marke erlauben Sie Ihrem angesprochenen Kundenkreis Ihre Produkte mit besonderen Eigenschaften in Verbindung zu bringen und schaffen Vertrauen. Sie vermitteln gewisse Werte und Vorstellungen und arbeiten auf eine dauerhafte Kundenbeziehungen hin aus der sich wichtige Wettbewerbsvorteile für Ihr Unternehmen ergeben. Niemand soll diese positiven Assoziationen, die mit Ihrer Marke und Ihrem Produkt verbunden sind, für seine eigenen Dienste ausnutzen können.
Als Marke können Sie verschiedene Elemente schützen lassen, um sicherzustellen, dass andere Unternehmen oder Personen Ihre Marke nicht ohne Ihre Zustimmung verwenden. Zu den Elementen, die Sie als Marke schützen lassen können, gehören unter anderem Wort- und Bildmarken.
Wortmarken: Dies sind schriftliche Wörter, Slogans oder Phrasen, die Ihre Marke identifizieren. Beispiele sind Firmennamen wie "Apple" oder Slogans wie "Just Do It."
Bildmarken: Hierbei handelt es sich um grafische Darstellungen oder Bilder, die Ihre Marke repräsentieren. Ein bekanntes Beispiel ist das Apple-Logo, ein angebissener Apfel.
Der Schutz Ihrer Marke tritt normalerweise in dem Moment ein, in dem die Marke erfolgreich beim nationalen oder regionalen Markenamt registriert wird. Dies bedeutet, dass Sie die exklusiven Rechte an dieser Marke für die in der Registrierung angegebenen Waren oder Dienstleistungen erhalten. Die Schutzdauer kann von Land zu Land variieren, beträgt aber oft zehn Jahre und kann in der Regel verlängert werden, solange die Marke weiterhin genutzt wird und die Gebühren bezahlt werden.
Um eine Marke zu schützen, müssen Sie in der Regel die folgenden Schritte unternehmen:
Recherche und Prüfung: Bevor Sie eine Marke schützen lassen, ist es ratsam, eine gründliche Markenrecherche durchzuführen, um sicherzustellen, dass die gewünschte Marke nicht bereits von anderen Unternehmen oder Personen verwendet wird. Dies hilft Ihnen, potenzielle Konflikte zu vermeiden. Eine professionelle Markenrecherche kann Ihnen dabei helfen.
Anmeldung beim Markenamt: Sobald Ihre Marke recherchiert wurde, muss einen Antrag beim nationalen oder regionalen Markenamt eingereicht werden. Der Antrag enthält Informationen zur Marke selbst, einschließlich eines klaren Abbilds oder einer Beschreibung der Marke, sowie Informationen zur Inhaberschaft und den beantragten Schutzkategorien.
Prüfung durch das Markenamt: Das Markenamt wird den Antrag auf Markenschutz prüfen, um sicherzustellen, dass er den Anforderungen entspricht. Dies kann einige Monate dauern. Während dieser Zeit können Sie aufgefordert werden, zusätzliche Informationen oder Klarstellungen bereitzustellen.
Registrierung: Wenn Ihr Markenantrag akzeptiert wird, wird Ihre Marke beim Markenamt registriert. Sie erhalten dann ein Markenzertifikat, das Ihre exklusiven Rechte an der Marke bestätigt.
Eine professionelle Beratung kann Ihnen helfen, die besten Entscheidungen für den Schutz Ihrer Marke zu treffen und mögliche Fehler zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns deshalb gerne. Wir begleiten Sie auf diesem Weg.
Am Effektivsten gehen Sie direkt gegen die Eintragung einer neuen Marke, die Ihrer bereits eingetragenen Marke zu ähnlich ist, im Wege des Widerspruchsverfahrens vor. Da dies aber nur innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung der neuen Marke beantragt werden kann und viele Mandanten erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist von der Eintragung erfahren und dann erst einen Anwalt aufsuchen, gehen wir hier auch auf die Löschungsklage ein. Die Möglichkeit einen konkreten Markenrechtsverstoß abzumahnen und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zu fordern gibt es immer.
Die Abmahnung ist eine außergerichtliche Möglichkeit die unerlaubte Benutzung Ihrer Marke durch einen Konkurrenten zu rügen, die Unterlassung der Verletzungshandlung für die Zukunft zu fordern und gegebenenfalls Auskunfts- oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Abmahnung wird meist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung angehängt. Unterschreibt der Abgemahnte diese Unterlassungserklärung und wiederholt den Verstoß trotzdem, dann wird eine vorher vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Eine Abmahnung ist ein relativ preiswertes und höchst effektives Mittel der rechtlichen Selbstverteidigung. Wann eine Abmahnung im Markenrecht besonders sinnvoll ist, was die Voraussetzungen für eine markenrechtliche Abmahnung sind und welche Ansprüche Sie geltend machen können, lesen Sie weiter unten.
Sie müssen nicht erst warten bis ein Dritter eine identische oder ähnliche Marke für ein Konkurrenzprodukt unbefugt benutzt, Sie können schon bei der Eintragung dieser Marke eingreifen. Erfahren Sie von der Eintragung einer solchen Marke innerhalb von drei Monaten (aus diesem Grund empfehlen wir immer eine engmaschige Markenüberwachung), können Sie als Inhaber der zuerst eingetragenen Marke schriftlich Widerspruch gegen die Eintragung erheben. Die Gebühr für das Widerspruchsverfahren beträgt lediglich 120,00 Euro und ist damit wesentlich günstiger als eine Klage. Ob Identität / Ähnlichkeit zu Ihrer Marke besteht wird dann vom DPMA geprüft. Ist Verwechslungsgefahr gegeben, wird die jüngere Marke entweder ganz oder teilweise aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gelöscht.
Ein Widerspruch ist aus prozesstaktischen Gründen am Sinnvollsten, da nach einem Widerspruchsverfahren für den Beklagten nicht mehr die Möglichkeit besteht, sich von den Kosten des Verfahrens mittels eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) zu befreien. Denn in diesen Fällen hat der Beklagte "Anlass zu Klage“ gegeben. Insofern besteht für den Kläger kein Kostenrisiko mehr.
Verpasst man aber das Zeitfenster für den Widerspruch, muss man einen Antrag auf Löschung stellen oder eine Löschungsklage einreichen. Eine markenrechtliche Abmahnung ist immer möglich (mehr dazu weiter unten).
Sie stellen den Löschungsantrag beim DPMA. Für den Antrag besteht zwar kein ausführlicher Begründungszwang, wir empfehlen aber eine Begründung über den Löschungsgrund hinaus, da gut begründete Anträge eine bessere Chance auf Erfolg haben. Nachdem der Antrag auf Löschung beim Markenamt eingegangen ist, wird der Inhaber der eingetragenen Marke informiert und erhält ein Widerspruchsrecht. Übt er dieses Widerspruchsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten aus, wird die Marke gelöscht.
Grund für die Löschung ist meist das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernis, wie fehlende Unterscheidungskraft zu einer bereits bestehenden Marke. Sie können aber auch einen Löschungsantrag stellen, wenn Sie denken, dass ein Markeninhaber seine Marke seit 5 Jahren nicht mehr benutzt hat (Verfall).
Für eine Löschungsklage gehen Sie nicht zum DPMA sondern prozessieren gegen den Markeninhaber vor dem Landgericht. Das heißt eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor Gericht ist verpflichtend. Wer ohne Anwalt in der Verhandlung auftaucht, riskiert den Prozess schon allein deswegen zu verlieren. Das Löschungsverfahren vor Gericht ist auch wesentlich teurer als das behördliche Verfahren. Denn die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Dieser kann bei Löschungssachen gut bei 50.000 Euro liegen. Bei sehr bekannten Marken ist der Streitwert meist noch höher. Deswegen ist es so wichtig, Ihre Marke regelmäßig auf Verletzungen überprüfen zu lassen, damit Sie rechtzeitig von der Verletzung erfahren um im Dreimonatsfenster handeln zu können.
Verwendet Ihr Konkurrent Ihre Marke unterlaubt für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen, können Sie im Wege einer markenrechtlichen Abmahnung außergerichtlich dagegen vorgehen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn Sie gegen die Eintragung der Marke nicht mehr vorgehen können und Sie sowohl die bisherige Nutzung für die Zukunft unterbinden als auch Schadenersatz für die bereits erfolgte Nutzung einfordern wollen. Die Abmahnung ist ein kostengünstiges, effektives und schnelles Mittel, um den Verletzer über seine unerlaubte Handlung zu informieren, ihn zur zukünftigen Unterlassung aufzufordern und Schadenersatz einzufordern.
Voraussetzung für eine markenrechtliche Abmahnung ist die "markenmäßige" Nutztung Ihres Zeichens für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen. Eine Benutzungshandlung ist nach der Rechtsprechung „markenmäßig“, wenn geschäftliche Benutzung beeinträchtigt eine Markenfunktion Ihrer Marke. Das ist der Fall, wenn durch eine gleiche oder ähnliche Marke für ein gleiches oder ähnliches Produkt beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass zwischen den betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen des Anspruchsinhabers und dem Markeninhaber eine geschäftliche Verbindung besteht oder der Verbraucher die beiden Produkte gar nicht mehr auseinanderhalten kann. Das birgt nämlich die Gefahr, dass Sie als Markeninhaber für die Qualität der Produkte des Anspruchsgegners verantwortlich gemacht werden. Eine Abmahnung ist auch möglich, wenn der Verletzer Ihre Marke zur Verkaufsförderung oder als Handelsstrategie einsetzt, indem der Verletzer den Ruf Ihrer guten Marke ausbeutet und von Ihrem guten Image profitieren will.
Sie schildern uns den Fall so detailliert wie möglich und wir versenden die Abmahnung inklusive strafbewehrter Unterlassungserklärung an den Verletzer und übernehmen die weitere Kommunikation. Wir setzen dem Verletzer eine Frist zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung. Lässt der Verletzer diese ungenutzt verstreichen, besprechen wir mit Ihnen die nächsten Schritte. Möglich ist dann eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage.
In erster Linie erreichen Sie durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, dass der Verletzer die Verletzungshandlung beseitigt und für die Zukunft unterlässt. Unterschreibt der Verletzer die Unterlassungserklärung beseitigt er die sogenannte Wiederholdungsgefahr. Wiederholt er den Verstoß dann aber trotzdem, wird eine von uns ausverhandelte Vertragsstrafe fällig.
Ist Ihnen durch die unerlaubte Nutzung Ihrer Marke ein Schaden entstanden können Sie diesen ersetzt verlangen. In der Praxis kommt es dort häufiger zu Beweisschwierigkeiten, deswegen raten wir Ihnen zu einer genauen Dokumentation der unerlaubten Nutzung (beispielsweise mit Screenshots der Verstöße im Internet mit Datum) und Ihrer daraus resultierenden Einbußen. Sie können eine alternative Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung verlangen oder den tatsächlichen Gewinn des Verletzers herausverlangen. Wir prüfen welche Schadensersatzforderung für Ihren Fall am Erfolgversprechensten ist und setzen Ihre Ansprüche effektiv durch.
Um den Schadenersatz zu berechnen, stehen Ihnen Auskunftsansprüche gegen den Verletzer und gegen deren Zulieferer etc. zu. Anhand dieser Angaben können wir genau berechnen wieviel Schadenersatz Ihnen zusteht.
Die Abmahnkosten trägt der Schädiger. Ein Risiko besteht für Sie nur für den Fall, dass gar keine Verletzung vorliegt. Deswegen prüfen unsere im Markenrecht erfahrenen Anwälte vor der Versendung einer Abmahnung ganz genau, ob ein Anspruch besteht oder nicht, sodass Sie am Ende nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Wir stellen für Sie auch gerne eine Deckungsfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Die Anmeldung Ihrer Marke ist ein wichtiger Schritt. Wie Sie danach vorgehen, kann aber für den Erfolg Ihres Produkts bzw. Ihrer Dienstleistung von ebenso entscheidender Wirkung sein. Es werden täglich hunderte neue Marken eingetragen. Die Chance, dass ein Unternehmer seine Dienste unter einem sehr ähnlichen Namen anmeldet sind groß. Um Verwechslungen und einer Verwässerung Ihrer Marke vorzubeugen, sollten Sie Neuanmeldungen in regelmäßigen Abständen überwachen. Nur so kann effektiver Markenschutz garantiert werden.
Wir beauftragen einen professionellen Rechercheur, der Ihre Marke regelmäßig auf Verletzungen überprüft. Dieser hat Zugriff auf alle Register, in die eine neue, mit Ihrer Marke identische / ähnliche Marke, eingetragen werden könnte. Sobald dieser uns einen möglichen "Treffer" meldet, überprüfen wir diesen und stellen sicher, dass Sie innerhalb der gesetzlichen Fristen reagieren. Die eigenständige Überwachung ist wichtig, denn das DPMA prüft lediglich, ob eine neue Marke eintragungsfähig ist, nicht ob diese Rechte Dritter verletzt.
Es kann also sein, dass Wochen, Monate oder Jahre nachdem Sie Ihre Marke eingetragen haben, ein Dritter eine identische oder ähnliche Marke einträgt ohne dass Sie etwas davon mitbekommen. Besonders ärgerlich ist dabei, dass Sie nur innerhalb von drei Monaten ab Eintragung Widerspruch gegen die Eintragung erheben können. Haben Sie Ihre Marke gerade erst eingetragen oder mussten bereits eine Markenverletzung erleiden, lassen Sie Ihre Marke engmaschig und professionell von uns überwachen.
Von der Eintragung über die Überwachung, bis hin zur Verteidigung Ihres Markenschutzes. Wir sind für Sie da. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz ist das unser täglich Brot.
Nutzen Sie unser unten stehendes Erstberatungsformular, um uns Ihren Fall zu schildern. Die Erstberatung ist immer kostenlos. Wir melden uns innerhalb von 48h bei Ihnen zurück und geben Ihnen im Erstberaatungsgespräch schon eine erste Handlungsempfehlung. Danach fassen wir das Gespräch nochmals für Sie in einer E-Mail zusammen, sodass Sie nochmal in Ruhe entscheiden können, ob Sie uns beauftragen wollen.