Voraussetzung für eine markenrechtliche Abmahnung ist, dass ein Dritter Ihre Markenrechte verletzt. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob das verwendete Zeichen markenmäßig benutzt wird. Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstehen kann.
Eine Markenrechtsverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren beziehungsweise Dienstleistungen verwendet und dadurch Verwechslungsgefahr entsteht. Verbraucher könnten dann annehmen, dass die Produkte aus demselben Unternehmen stammen oder zwischen den Unternehmen eine geschäftliche Verbindung besteht.
Bei bekannten Marken kann eine Verletzung auch dann vorliegen, wenn ein Dritter den Ruf oder die Unterscheidungskraft der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Wie läuft der Abmahnprozess ab?
Sie schildern uns den Sachverhalt und übermitteln möglichst genaue Nachweise der beanstandeten Nutzung, beispielsweise Screenshots mit Datum. Wir prüfen die möglichen Markenrechtsverletzungen und die daraus folgenden Ansprüche.
Besteht eine rechtliche Grundlage, übernehmen wir die Abmahnung und die weitere Kommunikation mit dem Verletzer. Wir fordern ihn zur Unterlassung auf und setzen eine angemessene Frist. Bleibt eine ausreichende Reaktion aus, besprechen wir mit Ihnen weitere Schritte, etwa eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage.