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Sie wollen gegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgehen? Sie sind von negativer Berichterstattung betroffen oder wollen gegen eine negative Bewertung vorgehen? Unser Team von spezialisierten Anwälten berät Sie gerne! Im Folgenden erklären wir was das Medienrecht ist, welche Bereiche es umfasst und wie effektiver Reputationsschutz funktioniert.
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Welche Bereich umfasst das Medienrecht?
Die Digitalisierung weiter Teile der Gesellschaft und Wirtschaft zieht Entwicklungen von einer Dramatik und Tragweite nach sich, wie sie zuletzt wohl nur im Zuge der Industrialisierung zu konstatieren waren. Wohl kein Rechtsgebiet ist durch die enorme Dynamik des Internets so sehr beeinflusst worden wie das Medienrecht, das sowohl die technischen als auch die inhaltlichen Aspekte von öffentlicher und privater Information und Kommunikation behandelt. Als klassisches Medienrecht wird oftmals das Presse- und Äußerungsrecht bezeichnet, dass wir als zwei Seiten derselben Medaille betrachten. Ohne Informations- und Auskunftsrechte, Informantenschutz und Redaktionsgeheimnis wäre eine ausgewogene Berichterstattung nicht möglich. Andererseits hat die Presse im Rahmen der Recherche und Berichterstattung Sorgfaltspflichten zu beachten und auf die Interessen derjenigen zu beachten, die von der Berichterstattung betroffen sind. Diese Rechte tariert das Äußerungsrecht aus. Hier werden die schutzwürdigen Interessen der Presse sowie das Informationsinteresse der Allgemeinheit auf der einen Seite mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der anderen Seite in Einklang gebracht. Dabei stehen sämtliche gegeneinander abzuwägenden Rechtsgüter im Verfassungsrang, was die Bedeutung dieser Materie verdeutlicht.
Reputationsschutz und Reputationsmanagement
Einen Schwerpunkt unserer Beratungsleistungen bildet das Reputationsmanagement für Unternehmen, Politikern, politischen Organisationen und Freiberuflern, hier insbesondere von Ärzten und Arztpraxen. Hier haben wir uns insbesondere auf das Vorgehen gegen negative Bewertungen im Internet spezialisiert. Stets geht es hier um den Schutz der Außenwahrnehmung. Zu unserem Beratungsangebot gehört dabei auch die Begleitung von rechtlichen Auseinandersetzungen (Litigation-PR).
Strategische Erwägungen im Presserecht und Äußerungsrecht entscheidend für einen erfolgreichen Reputationsschutz
Oftmals spielen hierbei strategische Erwägungen eine entscheidende Rolle. Vorrangiges Ziel des Betroffenen ist es zumeist, unliebsame Berichterstattung zu verhindern bzw. zu unterbinden. Wegen der hohen Voraussetzungen, die an das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr zu stellen sind, ist das vollständige Unterbinden einer Berichterstattung im Vorfeld mit rechtlichen Mitteln selten zu erreichen. In diesem Stadium ist Kommunikation das Gebot der Stunde. Es empfiehlt sich, mit einer abgestimmten Kommunikationsstrategie proaktiv auf die Medien zuzugehen. Sofern Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden unmittelbar bevorstehen bzw. bereits eingeleitet sind, sollte auch mit den Ermittlungsbehörden Kontakt aufgenommen werden, um eine gemeinsame Kommunikationsstrategie abzustimmen. Nicht selten ist nach den Erfahrungswerten in der Praxis auch den Pressestellen der Justizbehörden hieran gelegen.
Das machen wir im Medienrecht
Rechtsmittel gegen negative Berichterstattung
Ist die Berichterstattung bereits erfolgt, ist auch hier in der Regel vorrangiges Ziel der Betroffenen, die Berichterstattung zu unterbinden. Insoweit kommt den Unterlassungsansprüchen in der Praxis überragende Bedeutung zu, da diese in der Regel im Eilverfahren mit den Mitteln der Glaubhaftmachung durchgesetzt werden können und zudem verschuldensunabhängig bestehen. Im Gegensatz zu den Unterlassungsansprüchen, die auf eine Unterbindung der (weiteren) Berichterstattung gerichtet sind, zielt die Gegendarstellung ebenso wie der Widerruf auf eine Korrektur der Erstmitteilung. Da diese in demselben Teil des Mediums veröffentlicht werden muss wie die Ausgangsmitteilung, geht hiermit denknotwendigerweise eine erneute Öffentlichkeitswirkung einher.
Der wesentliche Unterschied zwischen Widerruf und Gegendarstellung liegt in deren Zielrichtung. Während der Widerruf darauf abzielt, das Medium zu verpflichten, die Ausgangsmitteilung als unwahr zu widerrufen oder jedenfalls zu berichtigen, geht es beim Gegendarstellungsanspruch darum, die Sicht des Betroffenen darzustellen, ohne dass hiermit eine Beseitigung der Erstmitteilung verbunden wäre. Weil der Widerruf den wohl gravierendsten Eingriff in die Berichterstattungsfreiheit darstellt und wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist der Widerrufsanspruch – anders als der Gegendarstellungsanspruch, wo das einstweilige Verfügungsverfahren den Regelfall darstellt – nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzbar und spielt bereits aus diesem Grunde in der Praxis eine gegenüber dem Gegendarstellungsanspruch nur untergeordnete Rolle. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, den Widerrufsanspruch jedenfalls außergerichtlich anzumelden, um sich so in außergerichtlichen Vergleichsgesprächen Verhandlungsmasse gegenüber dem Medium zu schaffen. In der Praxis lassen sich Konflikte oftmals damit beilegen, dass sich das Medium im Wege von Verhandlungen dazu verpflichtet, eine berichtigende redaktionelle Berichterstattung abzudrucken oder aber wenigstens einen Leserbrief zu veröffentlichen. Auf diesem Wege lassen sich für beide Seiten gesichtswahrende Lösungen finden.

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