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Rechtsanwalt Carl Christian Müller

Ihr umfassender Schutz vor Hate Speech

In einer zunehmend digitalisierten Welt gefährdet insbesondere rechter Hass im Netz nicht nur das friedliche Miteinander, sondern auch die Grundlagen unserer Demokratie. Doch weder Sie noch wir müssen diesem Hass tatenlos gegenüberstehen.

Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung von Gewerkschaften, Unternehmen und Behörden im Umgang mit rechtem Hass im Netz. Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, sich effektiv gegen digitale Hetze zu wappnen und entschlossen dagegen vorzugehen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen mir bei Hate Speech zur Verfügung?

Der von der europäischen Union verabschiedete Digital Service Act (DSA) verpflichtet Social Media Plattformen bestimmte Straftaten, die das Leben oder die öffentliche Sicherheit betreffen, an Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu melden. Äußerungsdelikte wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung fallen jedoch nicht unter diese Meldepflicht. Um diese Straftaten zu verfolgen, ist es oft erforderlich, selbst aktiv zu werden, da weder die Plattformen noch die Strafverfolgungsbehörden automatisch handeln. Es stehen verschiedene rechtliche Optionen zur Verfügung, um wirksam gegen solche Äußerungen vorzugehen.

Ob die Verbreitung von digitalem Hass im Netz im konkreten Fall strafbar ist, muss stets individuell geprüft werden. Eine pauschale Bewertung der Strafbarkeit für die Verbreitung von Hass im Netz ist nicht möglich. Hate Speech kann verschiedene Straftatbestände erfüllen, deren Anwendung im Einzelfall geklärt werden muss.

Beleidigung      
Eine Äußerung wird als Beleidigung qualifiziert, wenn sie nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die persönliche Diffamierung in den Vordergrund stellt. Hierbei handelt es sich um ehrverletzende, herabwürdigende Äußerungen, die gezielt darauf abzielen, die Person zu erniedrigen.

Üble Nachrede und Verleumdung
Üble Nachrede und Verleumdung betreffen die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen, die durch beleidigenden und verächtlichen Inhalt gekennzeichnet sind. Diese Delikte sind darauf ausgerichtet, den Ruf einer Person zu schädigen, indem unrichtige und schädliche Informationen verbreitet werden.

Volksverhetzung
Rassistische oder antisemitische Inhalte im Internet können den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Voraussetzung ist, dass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen – wie Frauen, Migrant*innen, LGBTQ+-Mitglieder oder Glaubensgemeinschaften – zu Hass, Gewalt oder Willkür aufgerufen oder diese beschimpft werden. Auch das Verbreiten solcher Inhalte, beispielsweise durch Teilen auf Facebook, kann strafrechtlich verfolgt werden.

Auch die Billigung von Straftaten, der öffentliche Aufruf zu Straftaten und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen können durch Hatespeech verwirklicht werden.

Zivilrechtliche Schritte - Abmahnung und Unterlassungserklärung

Was viele nicht wissen: Gerade das Zivilrecht bietet (oftmals mehr als das Strafrecht) effektive Instrumente, um wirksam gegen Täter vorzugehen. So können die Täter unmittelbar durch eine Abmahnung aufgefordert werden, den rechtswidrigen Inhalt zu löschen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit der Abmahnung können auch Schadensersatz und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten gefordert werden. Ein solches Vorgehen zeigt mit einem erfahrenen Rechtsanwalt oftmals schnellere Ergebnisse als eine Strafanzeige.

Ignoriert der Täter die Abmahnung und liegen die Voraussetzungen für ein Eilverfahren vor, kann gegen die Täter bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Identität des Verfassers


Für die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist die ladungsfähige Anschrift des Täters erforderlich, da andernfalls eine einstweilige Verfügung oder Klage nicht wirksam zugestellt werden kann. Fehlt die Anschrift, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Zustellung beantragt werden, was jedoch ein langwieriges Verfahren darstellen kann.

In der Praxis kann es vorkommen, dass Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Täters im Melde- oder Beschwerdeverfahren bei der Plattform bekannt werden, insbesondere wenn der Verfasser persönliche Informationen preisgibt. Dies ist jedoch selten, da Plattformbetreiber oft keine relevanten Informationen weiterleiten oder diese geschwärzt sind.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, gemäß § 21 Abs. 2 TTDSG bei der Plattform Auskunft über „Bestandsdaten“ wie Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu verlangen. Falls durch ein Auskunftsverfahren nach § 21 Abs. 2 TTDSG oder durch die Stellungnahme des Verfassers die Identität des Täters bekannt wird, kann über eine Melderegisterauskunft die aktuelle Wohnanschrift ermittelt werden.

Hate Speech auf Social-Media-Plattformen melden

Sollten rechtswidrige Inhalte auf Social Media veröffentlicht werden, können diese zunächst direkt über die jeweilige App gemeldet werden.

Reagiert die Plattform nicht auf die Meldung des rechtswidrigen Inhalts oder weist diese zurück, kann das Netzwerk selbst im Wege der sogenannten „Störerhaftung“ in Anspruch genommen werden.

Als Störer haftet nach der Rechtsprechung derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung zu sein – „willentlich und adäquat kausal“ zur Rechtsgutsverletzung beiträgt.

Die Plattform haftet also zumindest, weil sie in benannten Fällen dabei mitgewirkt hat, dass die Rechtsverletzung begangen werden konnte. Die Verletzten können dann entsprechende Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche gegen die Portale erwirken. So kann gerichtlich durchgesetzt werden, dass der entsprechende Post gelöscht wird.  

Strafrechtliche Schritte - Strafanzeige stellen

Neben der zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Täter kann zusätzlich eine Strafanzeige erstattet werden. Schnelles Handeln ist oft entscheidend, da im Rahmen von Äußerungsdelikten, wie zum Beispiel bei Beleidigungen, ein Strafantrag spätestens drei Monate nach Kenntnisnahme gestellt werden muss.  Es ist nicht erforderlich, die Namen und Adressen des Verfassers zu kennen; die Strafverfolgungsbehörden können die Identität des Verfassers durch ihre Ermittlungsbefugnisse ermitteln.

Nachdem die Strafanzeige gestellt wurde, liegt die Durchführung des Verfahrens in den Händen der Ermittlungsbehörden. Ein solches Strafverfahren nimmt häufig viel Zeit in Anspruch, bevor ein Ergebnis vorliegt.

Es ist unser Anliegen, Sie zu unterstützen – wir erstatten Strafanzeige und stehen Ihnen während des gesamten Prozesses zur Seite.

Unsere Vorgehensweise bei Hate Speech: Schnell und konsequent

  • Hate Speech melden

    Sie reichen Ihr Anliegen über unser Kontaktformular ein. Wir schauen uns die Sache an und melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.

  • Kostenfreie Beratung

    Rechtsanwalt Müller meldet sich bei Ihnen. Er ist auf Hate Speech Fälle spezialisiert und bespricht mit Ihnen, wie in Ihrem Fall vorzugehen ist. Das Gespräch ist kostenfrei.

  • Unser Angebot

    Im Beratungsgespräch werden Sie auch über entstehende Kosten und Kostenrisiken aufgeklärt. Dies bestätigen wir Ihnen nach dem Gespräch auch nochmals schriftlich.

  • Wir legen los

    Unmittelbar nach der Beauftragung beginnen wir mit der Arbeit und leiten die erforderlichen Schritte ein, um Ihr Recht gegen Hat Speech durchzusetzen.

Wir helfen Ihnen bei Hate Speech!

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Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

+49 30 206 436 810

Durchsetzungsstark bei Hass im Netz

  • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
  • Jahrelange Erfahrung in der Beratung von Behörden und Unternehmen zum Umgang mit rechtem Hass
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Ihre Partner im Kampf gegen rechtem Hass im Netz

Mit unserer Expertise im IT- und Medienrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um juristische Maßnahmen gegen die Verursacher oder die Plattform einzuleiten. Ob Unterlassungserklärung, Schadenersatzforderungen oder Strafanzeige. Denn digitaler Hass ist mehr als nur ein juristisches Problem – es betrifft uns alle als Gesellschaft.

Unser Ziel: Hass im Netz nicht ungestraft lassen

Unsere Kanzlei setzt sich mit Engagement und Fachwissen dafür ein, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Gemeinsam können wir ein respektvolles Miteinander fördern, sowohl online als auch offline.

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Wir helfen Ihnen, sich effektiv gegen digitalen Hass zu wappnen

Wir beraten Sie zu Maßnahmen, um sich und Ihr Unternehmen vor Hatespeech zu schützen.

Dazu gehören die

  • individuelle Erstellung von Leitfäden zum Umgang mit Hass im Netz
  • umfassende Beratung zu rechtlichen Handlungsmöglichkeiten
  • Unterstützung bei der Meldung von rechtswidrigen Inhalten auf Social-Media-Plattformen und
  • die rechtsichere Dokumentation von Beweisen

Keine Angst vor großen Plattformen – Wir setzen uns für Ihre Rechte ein

Werden Sie Opfer von rechtswidrigen Inhalten auf Social Media? Wir wissen, wie schwierig es sein kann, gegen Hatespeech, unbefugte Bildveröffentlichungen oder die Verbreitung persönlicher Daten vorzugehen.

Trotz der neuen Verpflichtungen durch den Digital Services Act (DSA) zögern viele große Plattformen wie Facebook, angemessen zu handeln. Der Meldeprozess ist oft langwierig und unpersönlich, mit automatisierten Antworten, die keine echten Lösungen bieten.

Wir sind darauf spezialisiert, Ihre Rechte gegenüber großen Plattformen durchzusetzen. Mit unserer umfassenden Erfahrung in der Bekämpfung rechtswidriger Online-Inhalte nehmen wir es auch mit den größten Anbietern auf und sorgen dafür, dass Ihre Anliegen ernst genommen werden.

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Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Seine 2007 veröffentlichte Masterarbeit war die erste größere wissenschaftliche Publikation zum Thema "Bewertungsportale im Internet." Seitdem beschäftigt sich Rechtsanwalt Müller u. a. mit negativen Google Bewertungen.

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