Bewertungen, denen kein tatsächlicher Erfahrungswert zu Grunde liegt, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelöscht werden. Das sind Bewertungen, die Sie keinem Kundenkontakt zuordnen können, also weder am Namen des Rezensenten oder dem Inhalt der Bewertung erkennen können, dass der Bewertung ein Erfahrungswert mit Ihrem Unternehmen zu Grunde liegt.
Daneben müssen Sie keine Bewertungen dulden, in denen Sachverhalte unwahr oder verfälscht dargestellt werden oder die beleidigende oder verleumderische Inhalte aufweisen. Dies schlägt sich auch in den Richtlinien der Bewertungsportale wieder.
Schalten Sie hierzu einen auf die Löschung negativer Bewertungen spezialisierten Rechtsanwalt ein. Wir beraten Sie in unserem kostenfreien Erstberatungsgespräch und zeigen Ihnen den für Sie richtigen Weg auf. Anschließend werden in der Regel am Tag unserer Beauftragung tätig und fordern die Plattform zur Entfernung der negativen Bewertung auf.