Negative Bewertung löschen lassen
Mit anwaltlicher Strategie und technischem Know-how

  • Kostenfreie Erstberatung
  • Schon ab 49 € pro Bewertung
  • Sofortige Beanstandung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
Negative Bewertungen jetzt löschen lassenJetzt Bewertungen löschen

Rechtsanwalt Carl Christian Müller

Negative Bewertungen erfolgreich entfernen lassen

Negative Bewertungen schädigen den Ruf Ihres Unternehmens. Zudem lassen sich potentielle Kunden von negativen Bewertungen und Rezensionen beeinflussen und nehmen von einer Kaufentscheidung Abstand. Es lohnt sich also, einen Anwalt einzuschalten, der gezielt gegen rufschädigende Google Rezensionen vorgeht.

Wir löschen falsche oder geschäftsschädigende Bewertungen auf Google, Jameda, Kununu, Trustpilot, GoLocal sowie allen einschlägigen Bewertungs-Portalen. Wir haben jahrelange Erfahrung und sind auf das Internet- und Äußerungsrecht spezialisiert. Wie wissen daher genau, wie wir negative Bewertungen professionell und konsequent löschen. Wir erreichen Google und schützen damit Ihren Ruf vor negativen Rezensionen.

Was kostet es eine negative Bewertung löschen zu lassen?

Wir arbeiten für faire Pauschalen. Sofern wir die Bewertung gegenüber dem Portal in einem Beanstandungsverfahren angreifen, beläuft sich die Pauschale einzelfallabhängig für eine Bewertung auf 99,00 bis 149,00 EUR. Sofern Sie viele Bewertungen angreifen wollen, ermäßigt sich die Pauschale auf bis zu 49,00 EUR - in bestimmten Einzelfällen kann sie sogar darunter liegen.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich die Bewertungen gemeinsam mit Ihnen an und sagt Ihnen dann, welche Kosten in Ihrem Fall entstehen. Nach der kostenfreien Erstberatung erhalten Sie dann ein Angebot per E-Mail und können in Ruhe entscheiden, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.

Wann muss eine negative Bewertung gelöscht werden?

1. Bewertungen, denen kein tatsächlicher Erfahrungswert zu Grunde liegt, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelöscht werden. Das sind Bewertungen, die Sie keinem Kundenkontakt zuordnen können, also weder am Namen des Rezensenten oder dem Inhalt der Bewertung erkennen können, dass der Bewertung ein Erfahrungswert mit Ihrem Unternehmen zu Grunde liegt.

Beispiele:

  • Sie sind Hausarzt in Hannover. Auf Ihrem Jameda-Profil finden Sie folgende negative Bewertung eines vermeintlichen Patienten:
    „Ein wirklich enttäuschender Arztbesuch – ich kam mit extremen Rückenschmerzen und erhielt eine Behandlung, die sich im Nachhinein als völlig unpassend herausstellte.“ Zusätzlich gibt der Patient auf Jameda an, dass die Behandlung im November 2024 erfolgte. Zu dieser Zeit ist Ihnen jedoch kein Patient bekannt, der mit extremen Rückenschmerzen Ihre Praxis aufsuchte, und auch sonst können Sie der Bewertung keinen konkreten Patientenkontakt zuordnen. Deshalb können wir die Bewertung gegenüber Jameda als rechtswidrig geltend machen.
  • Sie betreiben ein Fahrradgeschäft in Hannover. Auf Ihrem Google-Profil finden Sie folgende Bewertung:
    „Hab zwar kein Fahrrad von dort, aber habe schon oft gehört, dass sie kaputte Fahrräder verkaufen und Steuern hintergehen.“ In der Bewertung gibt der Rezensent schon selbst an, dass er keinen Erfahrungswert mit Ihrem Unternehmen hat. Zudem wird in der Bewertung auch kein sonstiger Kundenkontakt beschrieben, der auf einen Kunden zurückzuführen sein könnte. Die Bewertung ist deshalb rechtswidrig.

2. Daneben müssen Sie keine Bewertungen dulden, in denen Sachverhalte unwahr oder verfälscht dargestellt werden oder die beleidigende oder verleumderische Inhalte aufweisen. Dies schlägt sich auch in den Richtlinien der Bewertungsportale wieder.

Beispiel:

  • Sie sind ein E-Commerce Unternehmen für Sportartikel. Auf Ihrem Trustpilotprofil finden sie die folgende 1-Stern-Bewertung: "Die Firma zahlt die Kosten für den Rückversand nicht". Ob Ihr Unternehmen Kosten für den Rückversand übernimmt oder nicht, ist dem Beweis zugänglich und damit eine Tatsachenbehauptung. Soweit diese auch falsch ist, weil Ihr Unternehmen sehr wohl die Kosten übernimmt, ist die Bewertung mit dieser Argumentation angreifbar.

Schalten Sie hierzu einen auf die Löschung negativer Bewertungen spezialisierten Rechtsanwalt ein. Wir beraten Sie in unserem kostenfreien Erstberatungsgespräch und zeigen Ihnen den für Sie richtigen Weg auf. Anschließend werden in der Regel am Tag unserer Beauftragung tätig und fordern die Plattform zur Entfernung der negativen Bewertung auf.

Ist jede negative Bewertung löschbar?

Leider nein. Allerdings sind die allermeisten negativen Bewertungen löschbar.

Es ist daher nicht ratsam, blind jede negative Bewertung anzugreifen - es besteht in bestimmten Fällen die Gefahr, dass sich negative Bewertungen verschlimmern. Wir schauen uns die Bewertungen in der kostenfreien Erstberatung gemeinsam mit Ihnen an und sagen Ihnen, gegen welche Bewertungen wir mit welchen Mitteln erfolgreich vorgehen können - und gegen welche nicht. Ihr Vorteil: Keine Verschlimmbesserung bestimmter Bewertungen und Sie zahlen nur für die Bewertungen, bei denen eine sehr gute Lösch-Prognose besteht.

Wie gehen wir gegen negative Bewertungen vor?

In den meisten Fällen erfolgt dies im Rahmen eines Beanstandungsverfahren. Hier fordern wir das Bewertungsportal auf, die jeweilige negative Bewertung zu überprüfen und - sofern die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen vorliegen - zu löschen. In der Regel erreichen wir hiermit die Löschung einer negativen Bewertung bereits durch ein außergerichtliches Vorgehen. Auf Grund unserer Erfahrungswerte wissen wir, welche Bewertungen sich über ein solches Verfahren löschen lassen - und welche nicht.

Im Rahmen der kostenfreien Erstberatung sagen wir Ihnen aber auch, welche Bewertungen sich über ein solches Verfahren nicht angreifen lassen. Hier bliebt dann immer noch ein unmittelbares Vorgehen gegen den Rezensenten im Wege einer Abmahnung. Auch hier beraten wir Sie im Rahmen der kostenfreien Erstberatung umfassend.

Sind anonyme Bewertungen zulässig?

Ja, es ist zulässig anonym zu bewerten. Die Bewertungs-Portalbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Nutzung ihrer Dienste anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen (§ 19 Abs. 2 TDDSG). Das ist eine gesetzgeberische Werteentscheidung, die letztendlich dem Schutz der Meinungsfreiheit dient. Ist der Inhalt der Bewertung jedoch strafbar, können in bestimmten Fällen Ansprüche gegen den Portalbetreiber auf Herausgabe des Namens, der Anschrift und der E-Mail-Adresse des Rezensenten bestehen.

Sind negative Bewertungen strafbar?

Ja, negative Bewertungen können strafbar sein. Am häufigsten verwirklicht werden die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).

Beleidigung: Es hängt immer vom Einzelfall ab, ob eine ehrverletzende Aussage in einer negativen Bewertung auch eine strafbare Beleidigung darstellt. Dabei wird abgewogen, ob die Verächtlichmachung der Person im Vordergrund steht oder die ehrverletzende Kritik von der Meinungsfreiheit gedeckt wird.

Verleumdung und üble Nachrede: Der Tatbestand der Verleumdung ist erfüllt, wenn in einer Bewertung eine Aussage getroffen wird, die erweisen falsch ist. Kann das Gegenteil der behaupteten Tatsache nicht bewiesen werden, kann der Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht sein.

Werden die Delikte öffentlich begangen, z. B. durch Teilen auf Social Media, erhöht sich das Strafmaß. Eine falsche Tatsache in einer Bewertung zu verbreiten, kann damit schon die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten.

Sollte eine Bewertung einen Straftatbestand erfüllen, raten wir in vielen Fällen dennoch zunächst zu einem zivilrechtlichen Vorgehen. Strafverfahren sind oft langwierig und am Ende doch erfolglos. Mit zivilrechtlichem Ansprüchen können oft schnellere und bessere Ergebnisse erzielt werden, wie zum Beispiel die Löschung der Bewertung. In schwerwiegenden Fällen sollte jedoch zusätzlich auch Strafanzeige erstattet werden, denn Ermittlungsbehörden verfügen über weitergehende Befugnisse zur Aufklärung und Beweissicherung.

Expertentipp: Selbst wenn die Aussage keinen Straftatbestand erfüllt, besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Äußerung vorzugehen, insbesondere im Rahmen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Kostenfreie anwaltliche Erstberatung bei negativen Bewertungen

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Unsere Vorgehensweise: Transparent, fair und konsequent

  • Bewertung melden

    Sie reichen Ihre negativen Bewertungen über unser Kontaktformular ein. Wir schauen uns die Bewertung an und melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.

  • Kostenfreie Beratung

    Einer unserer Rechtsanwälte meldet sich bei Ihnen. Dieser ist auf die Löschung negativer Bewertungen spezialisiert und bespricht mit Ihnen, wie die Bewertungen gelöscht werden können. Das Gespräch ist kostenfrei.

  • Unser Angebot

    Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.

  • Wir legen los

    Unmittelbar nach der Beauftragung beginnen wir mit der Arbeit und leiten die erforderlichen Schritte ein, um die Bewertung zu löschen. Über die Entwicklung Ihres Falles halten wir Sie stets transparent informiert.

Auf diesen Portalen sind wir
für Sie tätig

Wir vertreten sowohl Unternehmer, als auch Unternehmen bei der Löschung von negativen Bewertungen und bei Ihrem Reputationsmanagement.

Spezialisiert haben wir uns unter anderem auf die folgenden Bewertungs-Portale:

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

+49 30 206 436 810

Durchsetzungsstark bei negativen Bewertungen

  • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
  • Jahrelange Erfahrung im Löschen negativer Bewertungen
  • Durchsetzungsstark und konsequent im Löschverfahren
  • Bundesweit für Sie da
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Schlechte Rezensionen bekämpfen - wir schützen Ihren Unternehmensruf

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Gute Bewertung - essentiell für Ihren Erfolg

Eine ungerechtfertigte schlechte Bewertung im Internet und die damit einhergehende rufschädigende Wirkung kann zu erheblichen finanziellen Einbußen für das bewertete Unternehmen führen.

Immer häufiger sind dem Wirtschaftswissenschaftler Dr. Alexander Mafael von der Freien Universität Berlin zufolge Plattformen die erste Anlaufstelle bei der Informationssuche, „da solche Plattformen durch Bewertungen von anderen Konsumentinnen und Konsumenten einen Einblick erlauben in die Erfahrungen mit Produkten und Dienstleistungen.“ Schon aus diesem Grund ist es sowohl für Unternehmen, als auch für Unternehmer wichtig, dass ihre Produkte oder Dienstleistung gut bewertet werden.

Wir machen Nägel mit Köpfen

Selbst gegen negative Bewertungen vorzugehen kann zu einer unerquicklichen Tätigkeit werden. Die meisten Bewertungen werden anonym bzw. unter einem Pseudonym abgegeben. Eine unmittelbares Vorgehen gegen den Bewertenden scheidet daher im ersten Schritt aus. Als Ansprechpartner bleibt daher zunächst nur das Bewertungsportal bzw. die Suchmaschine. Oftmals scheitern jedoch viele Betroffene schon daran, dort überhaupt den richtigen Ansprechpartner zu finden. E-Mails oder Faxe werden oftmals nicht beantwortet. Zudem ist das Rechtsgebiet komplex und von der Rechtsprechung des BGH geprägt. Wir haben diese Kenntnisse und gehen unmittelbar nach Beauftragung schnell und zielgerichtet gegen die Bewertung vor.

In diesen Branchen sind wir
für Sie tätig

Wir vertreten sowohl Unternehmer als auch Unternehmen bei der Löschung von negativen Bewertungen. Hierfür sind wir unter anderem in den folgenden Branchen tätig:

Kostenfreie Erstberatung

Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Seine 2007 veröffentlichte Masterarbeit war die erste größere wissenschaftliche Publikation zum Thema "Bewertungsportale im Internet." Seitdem beschäftigt sich Rechtsanwalt Müller mit dem Thema negative Bewertungen.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an - bei uns sind Sie in guten Händen.

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