Ja, negative Bewertungen können strafbar sein. Am häufigsten verwirklicht werden die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
Beleidigung: Es hängt immer vom Einzelfall ab, ob eine ehrverletzende Aussage in einer negativen Bewertung auch eine strafbare Beleidigung darstellt. Dabei wird abgewogen, ob die Verächtlichmachung der Person im Vordergrund steht oder die ehrverletzende Kritik von der Meinungsfreiheit gedeckt wird.
Verleumdung und üble Nachrede: Der Tatbestand der Verleumdung ist erfüllt, wenn in einer Bewertung eine Aussage getroffen wird, die erweisen falsch ist. Kann das Gegenteil der behaupteten Tatsache nicht bewiesen werden, kann der Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht sein.
Werden die Delikte öffentlich begangen, z. B. durch Teilen auf Social Media, erhöht sich das Strafmaß. Eine falsche Tatsache in einer Bewertung zu verbreiten, kann damit schon die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten.
Sollte eine Bewertung einen Straftatbestand erfüllen, raten wir in vielen Fällen dennoch zunächst zu einem zivilrechtlichen Vorgehen. Strafverfahren sind oft langwierig und am Ende doch erfolglos. Mit zivilrechtlichem Ansprüchen können oft schnellere und bessere Ergebnisse erzielt werden, wie zum Beispiel die Löschung der Bewertung. In schwerwiegenden Fällen sollte jedoch zusätzlich auch Strafanzeige erstattet werden, denn Ermittlungsbehörden verfügen über weitergehende Befugnisse zur Aufklärung und Beweissicherung.
Expertentipp: Selbst wenn die Aussage keinen Straftatbestand erfüllt, besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Äußerung vorzugehen, insbesondere im Rahmen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.