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Negative Bewertung löschen

Spezialisierter Fachanwalt für die Löschung von Bewertungen

Sie wollen eine negative Bewertung löschen und suchen einen erfahrenen Rechtsanwalt, der das zuverlässig für Sie erledigt? Dann sind Sie hier richtig! Carl Christian Müller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er beschäftigt sich seit 2006 mit negativen Bewertungen und hat zu deren Zulässigkeit im Jahr 2007 eine der ersten wissenschaftlichen Arbeiten überhaupt veröffentlicht. Er setzt in diesem Bereich seit Jahren für Unternehmen, Restaurants, Händler, Ärzte, Rechtsanwälte, Freiberufler sowie Agenturen die Löschung von negativen Bewertungen oder sonstigen rufschädigenden Aussagen durch.

Bereits im kostenfreien Erstberatungsgespräch beraten wir Sie transparent, ob und welches Vorgehen gegen die negative Bewertung erfolgreich ist. Geben Sie uns die Möglichkeit das kostenfreie Erstberatungsgespräch optimal vorzubereiten und nutzen unser Gratis Bewertungs-Check-Formular.

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Sie haben Ärger mit negativen Bewertungen? Wir machen das für Sie!

Negative Bewertungen können zu einem ernsthaften Problem für Ihr Unternehmen werden. Im Netz zählt oft der erste Eindruck. Ist dieser durch schlechte Bewertungen beeinträchtigt, kostet das Klicks und Anfragen. Sie haben bereits selbst versucht, die negative Bewertung zu löschen und haben den Eindruck, Ihre E-Mails verschwinden beim Portalbetreiber im Nirwana? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir setzen Ihre Rechte durch. Schnell. Sicher. Zuverlässig.

Kostenfreie anwaltliche Erstberatung - Löschung für faire Pauschalpreise

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*Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Angebote gelten für Beanstandungsverfahren auf allen Bewertungsplattformen mit Ausnahme von kununu, Jameda und Sanego Bewertungen.

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Google, kununu oder Jameda: Wir kennen uns aus

Durch Online-Bewertungsportale wie Google, kununu oder Jameda können potentielle Neukunden auf Erfahrungen von vorherigen Kunden, Patienten oder Arbeitnehmern zurückzugreifen und sich so einen ersten Eindruck vom jeweiligen Unternehmen verschaffen. Je mehr Bewertungen ein Unternehmen hat, desto ausdrucksstärker ist das sich ergebende Meinungsbild. Viele positive Bewertungen führen oft zu Neukunden, einer Verbesserung der Reputation und zu erhöhten Umsätzen. Problematisch wird es jedoch, wenn die abgegebenen Bewertungen grundlos negativ ausfallen. Durch solche Bewertungen leidet der erste Eindruck Ihres Unternehmens Schaden. Diese Rufschädigung führt in der Regel zu Umsatzverlusten.

Gute Bewertung - essentiell für Ihren Erfolg

Die Anzahl potentieller Kunden, die sich vor der Kaufentscheidung über Ihr Unternehmen im Internet informieren, steigt beständig. Internet-Bewertungen sind dabei ein gewichtiger Einflussfaktor. Nach einer von Statista veröffentlichten Umfrage gaben bereits vor 10 Jahren 84 Prozent der Befragten an, bei einem bisher unbekannten Onlineshop zu kaufen, wenn die Userwertungen positiv sind. In den Bewertungsrubriken auf den Seiten verschiedener Verkaufsportale wie eBay oder Amazon finden sich mittlerweile eine Vielzahl, oft branchenspezifischer Bewertungsportale. Eine ungerechtfertigte schlechte Bewertung im Internet und die damit einhergehende rufschädigende Wirkung kann zu erheblichen finanziellen Einbußen für den bewerteten Unternehmer führen. 

Wir machen Nägel mit Köpfen

Selbst gegen negative Bewertungen vorzugehen kann zu einer unerquicklichen Tätigkeit werden. Die meisten Bewertungen werden anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben. Eine unmittelbares Vorgehen gegen den Bewertenden scheidet daher im ersten Schritt aus. Als Anspruchsgegner bleibt daher zunächst nur das Bewertungsportal bzw. die Suchmaschine. Oftmals scheitern jedoch viele Betroffene schon daran, dort überhaupt den richtigen Ansprechpartner zu finden. E-Mails oder Faxe werden oftmals nicht beantwortet. Zudem ist das Rechtsgebiet komplex und von der Rechtsprechung des BGH geprägt. Wir haben diese Kenntnisse und gehen unmittelbar nach Beauftragung schnell und zielgerichtet gegen die Bewertung vor.

Wir haben Erfahrung aus über 5.000 Fällen 

Negative Bewertung kununu

kununu

Sie haben eine negative Bewertung auf kununu erhalten und kommen alleine nicht weiter? Dann sind Sie hier richtig!

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Negative Bewertung Google

Google

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Negative Bewertung Jameda

Jameda

Sie sind Arzt und haben eine negative Bewertung auf Jameda erhalten und kommen alleine nicht weiter? Dann sind Sie hier richtig!

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Steigender Einfluss von Bewertungsportalen

Einige der beliebtesten Bewertungsportale zur Bewertung von Ärzten sind „Jameda“, „Sanego“ & „Docinsider“. Bei „Kununu“ & „XING“ kann man anderen mitteilen was man vom ehemaligen Arbeitgeber hält. Erholungssuchende lassen sich bei Hotel- und Reisebuchungen von Bewertungsportalen wie „Holidaycheck“, „HRS“ & „Tripadvisor“ beeinflussen. Sehr häufig genutzt wird auch das allgemeine Bewertungsportal von Google. 92 % aller Suchanfragen werden in Deutschland über die Google-Suche vorgenommen (Statista vom 16.10.2018) und 60 % aller Internetnutzer haben schon mindestens einmal die Bewertungsfunktion von Google Maps benutzt (Splendid Research – Online-Bewertungsportal Monitor 2019).
Schon einige wenige sehr schlechte Bewertungen auf solchen Portalen wirken sich negativ auf das Gesamtbild aus. Die mit der ungerechtfertigten Bewertung einhergehende rufschädigende Wirkung kann zu erheblichen finanziellen Einbußen für den bewerteten Unternehmer führen. Zudem wirkt sich eine negative Google-Bewertung nicht nur negativ auf den User aus, sondern auch auf den Algorithmus der Suchmaschine selbst. Mit anderen Worten, Ihre Seite wird schlechter gefunden, weil sie in den Google-Suchergebnissen weiter unten auftaucht.

 

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Erlaubte Meinungsäußerung oder unerlaubte Verletzungshandlung?

Oft stützt sich der Äußernde/Bewertende erstmal auf Art. 5 Abs. 1 GG – das Recht der freien Meinungsäußerung - und weigert sich die Bewertung zu entfernen. Das ist aber in vielen Fällen unzutreffend. Denn unwahre Tatsachenbehauptungen sind in der Regel unzulässig. Meinungsäußerungen, die keinen diffamierenden Charakter haben sind hingegen meist zulässig. Deshalb ist es wichtig bei jeder Prüfung einer Bewertung eine entsprechende Qualifizierung der inhaltlichen Aussagen vorzunehmen. Die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer subjektiven Wertung ist jedoch oft kompliziert. Handelt es sich beispielsweise bei der Unterstellung, ein Arzt wäre „inkompetent“, um eine subjektive Einschätzung oder eine Tatsachenbehauptung?

Tatsachenbehauptung

Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, die einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich sind. Meistens sind es Vorgänge, die in der Vergangenheit spielen, wie beispielsweise die Aussage, dass ein Paket zwei Wochen zu spät geliefert wurde.

Beispiel: „Der E-Reader, den ich letzte Woche bei der Firma „abc“ gekauft habe, hat eine Akku-Laufzeit von maximal 8 Stunden.“

Bei diesen Aussagen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, da nachgewiesen werden kann, wann genau das Paket zugestellt wurde und wie lang die Akku-Laufzeit des E-Readers wirklich ist.

Meinungsäußerung

Eine Meinungsäußerung ist durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gekennzeichnet. Meinungsäußerungen haben einen subjektiven Bezug des Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung und sind nicht dem Beweis zugänglich.

Beispiel:Der E-Reader, den ich letzte Woche bei der Firma „abc“ gekauft habe, taugt nichts, da der Akku zu schnell verbraucht ist.“

Diese Äußerung ist ein Werturteil, denn ein Nachweis kann hier nicht geführt werden. Vielmehr wird eine subjektive Meinung abgegeben, d.h. es sind Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthalten.

Welche Tatsachenbehauptungen sind zulässig?

Bei Tatsachenbehauptungen kommt es für die Erfolgschancen entscheidend darauf an, ob diese wahr oder falsch sind.

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind generell unzulässig

Unwahre Tatsachen fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Als betroffener müssen Sie solche Aussagen also in der Regel nicht hinnehmen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Prüfung regelmäßig auch keine Abwägung nötig, da die Interessen des Bewerteten vorrangig sind und die unwahre Tatsachenbehauptung unzulässig ist. Sobald Tatsachenbehauptungen ehrenrührig werden, können sich die Verbreiter solcher Aussagen sogar nach §§ 186, 187 StGB strafbar machen.

Wahre Tatsachenbehauptungen bedürfen einer Abwägung

Wahre Tatsachenbehauptungen sind hingegen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, weil sie Voraussetzung für die Bildung einer Meinung sind. Allerdings sind auch wahre Tatsachenbehauptungen nicht automatisch zulässig. Bei wahren Tatsachenbehauptungen erfolgt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und den Rechten des Betroffenen. Bei wahren Tatsachenbehauptungen bedarf es allerdings erheblicher entgegenstehender Rechtsgüter (beispielsweise Äußerungen, die zur Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen gehören), damit diese als unzulässig eingestuft werden. In der Abwägung ist insbesondere zu beachten, dass das allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit stark für die Zulässigkeit einer wahren Tatsachenbehauptung spricht.

 

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Vorgehen gegen eine negative Bewertung

Viele Unternehmen geben dem Drang nach die negative Bewertung selbst auf der Plattform zu kommentieren und hoffen so die Rufschädigung eindämmen zu können. Das ist aber gerade der falsche Weg, denn durch die eigene Sachverhaltsschilderung können ungewollt unnötige Zugeständnisse gemacht werden, welche für die spätere Durchsetzung der Beseitigungs- und Löschungsansprüche schädlich sein könnten. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch bevor Sie handeln. Dort klären wir Sie auf welches Vorgehen in Ihrem Fall erfolgversprechend ist. Sie haben sowohl gegen den Bewertenden als auch gegen das Bewertungs-Portal Beseitigungs- und Löschungsansprüche gegen eine negative Bewertung.

1) Vorgehen gegen den Bewertenden

Gegen eine unuzulässige negative Bewertung haben Sie einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch. Als auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Rechtsanwälte fordern wir den Bewertenden für Sie binnen Wochenfrist auf, die Bewertung zu löschen und fordern ihn darüber hinaus zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Damit ist sicher gestellt, dass er die Bewertung in Zukunft nicht mehr wiederholen wird. Überdies wird er von uns aufgefordert die Rechtsanwaltskosten, so wie gegebenenfalls Schadensersatz zu zahlen. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Bewertende dazu die Rechtsverletzung zu löschen und in Zukunft nicht zu wiederholen. Sollte der Bewertende die von uns gesetzte Frist verstreichen lassen, bleibt die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage, wobei der Erlass einer einstweiligen Verfüung wegen der sogenannten Eilbedürftigkeitsfristen nur möglich ist, wenn Sie uns innerhalb weniger Tage nach Kenntnisnahme von der Verletzung beauftragen, da die einstweilige Verfügung in der Regel einen Monat nach Kenntniserlagung von der negativen Bewertung eingereicht werden muss. Wenn die Frist verstreicht, fällt in den Augen der Gerichte die für ein einstweilige Verfügungsverfahren notwendige Dringlichkeit weg. Deswegen ist schnelles Handeln anzuraten.

2) Vorgehen gegen den Provider und das Bewertungsportal

Auf Bewertungsportalen verstecken sich Bewertende oft hinter Pseudonymen und es ist quasi unmöglich den richtigen Namen des Verletzers herauszufinden. In diesen Fällen bleibt die Möglichkeit, das Bewertungsportal selbst in Anspruch zu nehmen. Praktisch sieht dies so aus, dass wir Google, Facebook und Co auffordern, die negative Bewertung zu entfernen. Zwar sind die Bewertungsportale nicht verpflichtet, fremde Bewertungen von sich aus auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das Bewertungsportal wird aber für die negative Bewertung mitverantwortlich, sobald es Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Es muss nach der Aufforderung zur Beseitigung unser Aufforderungsschreiben an den Bewertenden zur Stellungnahme weiterleiten.

Die Frist zur Stellungnahme für den Bewertenden beträgt meist ein bis zwei Wochen. Äußert sich der Bewertende innerhalb dieser Frist nicht, muss das Bewertungsportal die Bewertung löschen. Dies gilt auch dann, wenn man über Zulässigkeit der Bewertung noch streiten kann. Da der Provider erst ab Kenntnisnahme zur Verantwortung gezogen werden kann, gilt auch hier wieder: handeln Sie unverzüglich, nachdem Ihnen die Bewertung bekannt geworden ist.

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Negative Bewertung - wir setzen Ihre Rechte durch!

Als spezialisierte Anwälte mit langjähriger Erfahrung haben wir die notwendigen Vorkenntnisse und gehen unmittelbar nach Beauftragung schnell und zielgerichtet gegen Ihre negative Google Bewertung vor. Unser Vorgehen weist eine hohe Erfolgsquote auf, weil wir nicht nur über die rechtliche Expertise verfügen, sondern auch wissen, wie die jeweiligen Portalbetreiber ticken. Oft erfolgt die Löschung beim Provider innerhalb weniger Wochen. In einer Vielzahl von Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die entstandenen Kosten. Im Rahmen unserer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung prüfen wir für Sie, ob Versicherungsschutz besteht und formulieren dann eine entsprechende Deckungsanfrage an Ihre Versicherung.

Wie hoch sind meine Erfolgschancen auf Löschung?

"Google & Co. interessiert es doch nicht, wenn ich oder mein Anwalt schreiben. Die sitzen im Ausland und machen was sie wollen."

So oder so ähnlich mögen viele denken. Aber das Internet war noch nie ein rechtsfreier Raum und ist es erst recht heute nicht. In der Regel haben die Bewertungsplattformen einen Sitz in Europa, wie beispielsweise Google oder Yelp in Irland. Sie unterliegen damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem in vielen Lebensbereichen vereinheitlichtem europäischen Recht. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage im europäischen Ausland gehört zu unserem alltäglichen Geschäft. Das alles wissen die Bewertungsplattformen und nehmen es ernst, wenn wir eine Aufforderung zur Löschung einer Bewertung dorthin schicken. In der Regel sind wir daher bereits außergerichtlich erfolgreich.

Agentur statt Kanzlei beauftragen?

Sie finden im Internet Agenturen, die eine Löschung angeblich genauso schnell und einfach für Sie übernehmen. Allerdings handelt es sich bei diesen Anbietern nicht um spezialisierte Rechtsanwälte. Im Übrigen ist diesen Agenturen auch nicht erlaubt, solche Dienstleistungen überhaupt anzubieten. Bei der Einstufung einer Bewertung als verfolgbare Rechtsverletzung geht es meist um komplexen Rechtsfragen. Hier kümmern sich spezialisierte Fachanwälte um die Löschung von unberechtigten Bewertungen und verhindern damit eine möglicherweise langanhaltende Rufschädigung und damit einhergehende Umsatzeinbußen.


Zudem: Wir arbeiten für faire und konkurrenzfähige Pauschalpreise. Lassen Sie also gleich die Profis ran.

Peter Weiler und Aylin Ludwig Mueller.legal

Sprechen Sie uns an - es lohnt sich in jedem Fall!

Eine schlechte Bewertung im Internet ist schlicht geschäftsschädigend und muss in den meisten Fällen nicht akzeptiert werden. Vertrauen Sie uns Ihren Fall an - Sie sind bei uns in guten Händen.

 

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Gute Bewertungen - Entscheidend für Ihren unternehmerischen Erfolg

Die Anzahl potentieller Kunden, die sich vor der Kauf- bzw. Buchungsentscheidung über Ihr Unternehmen im Internet informieren, steigt beständig. Internet-Bewertungen sind dabei ein gewichtiger Einflussfaktor. Mit dem Erscheinen von immer mehr Bewertungsportalen, gehen aktuelle Studien davon aus, dass mittlerweile über 80 % der Verbraucher Bewertungsportalen genauso viel Vertrauen entgegenbringen wie den Empfehlungen von Bekannten, Freunden oder Familienmitgliedern. Laut einer Splendid-Umfrage, erschienen im Online Bewertungsportal Monitor im Jahre 2019, recherchieren 9 von 10 Kunden Online-Bewertungen, wenn sie nach einem Produkt oder einer Dienstleistung suchen.

Negative Bewertung - nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung!

Nehmen Sie unseren Service der kostenfreien Erstberatung von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch.

Und so geht's:

1. Lassen Sie uns die erforderlichen Angaben zu Ihrer negativen Bewertung über das Kontaktformular zukommen. Wichtig sind insbesondere Angaben zu der Bewertungsplattform sowie einen Link zu Ihrem Bewertungsprofil.

2. Einer unserer erfahrenen Fachanwälte schaut sich Ihre Sache nach Übersendung der Angaben an, macht sich ein erstes Bild von der Lage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Kostenfrei.

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.

4. Sie wollen kein Gespräch führen? Kein Problem. Wir bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung auch per E-Mail an. In diesem Fall erhalten Sie eine Mail mit Angaben zu der möglichen Vorgehensweise und einem Angebot.   

Die Übersendung der Angaben erfolgt selbstverständlich verschlüsselt.

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