Google Bewertung löschen. Konsequent.
Mit Anwalt.

  • Unfaire oder falsche Bewertung in Ihrem Google-Profil? Wehren Sie sich - wir sagen Ihnen, gegen wen.
  • Kostenfreie Ersteinschätzung durch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
  • Klare Ansage zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.
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Rechtsanwalt Carl Christian Müller

Sie wollen eine unfaire oder falsche Google Bewertung löschen?

Dann sind Sie hier richtig!

Ich bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und erkläre Ihnen in der kostenfreien Ersteinschätzung, welcher Weg der richtige ist und gegen wen Sie sinnvoll vorgehen: gegen Google, gegen den Rezensenten oder gegen beide.

Nicht immer ist bei einzelnen Google-Bewertungen das Vorgehen gegen Google der beste Weg. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie wissen, wer die Bewertung geschrieben hat. Ein direktes Vorgehen gegen den Rezensenten kann im Einzelfall wirksamer und schneller sein.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Carl Christian Müller sagt Ihnen, welcher Weg in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist – und setzt ihn für Sie um.

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Geht es in Ihrem Fall um mehrere Google-Bewertungen?

Ob zwei, fünf oder fünfzig: Sobald mehrere Google-Bewertungen zu prüfen sind, arbeiten wir mit unserem eigenen Prüf- und Löschverfahren. Jede Bewertung wird vorab kostenfrei geprüft, beanstandet werden nur geeignete Fälle - und ab der zweiten Bewertung zahlen Sie pro Bewertung weniger als im Einzelauftrag.

Geht es dagegen um eine einzelne Bewertung mit einem konkreten Konflikt dahinter - etwa einem bekannten Rezensenten - , sind Sie auf dieser Seite richtig.

Ich will gegen mehrere Google Bewertungen vorgehen →Mehrere Google Bewertungee →

Was kostet es, eine Google-Bewertung löschen zu lassen?

  • Kostenfreie Ersteinschätzung durch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
  • Mehr als 3.200 Google-Mandate allein seit 2023
  • Beanstandung noch am Tag der Beauftragung

Rechtsschutzversicherung

0 €*

*bei Deckungszusage Ihrer Versicherung

  • Wir stellen die Deckungsanfrage kostenfrei
  • Besonders sinnvoll beim Vorgehen gegen den Rezensenten: Abmahnung, Unterlassung, notfalls Klage
  • Abrechnung direkt mit Ihrer Versicherung
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EINE BEWERTUNG LÖSCHEN

149 €*

*zzgl. MwSt., Einzelauftrag

  • Klare Ansage zu den Erfolgsaussichten – vor der Beauftragung
  • Festpreis: Was im Auftrag steht, bleibt der Preis
  • Google lehnt ab? Beratung zu den nächsten Schritten ohne Zusatzkosten
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VIELE BEWERTUNGEN LÖSCHEN

49 €*

*pro Bewertung, zzgl. MwSt.

  • Jede Bewertung wird vorab kostenfrei geprüft
  • Berechnet werden nur beanstandete Bewertungen
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*angezeigter Staffelpreis ab 12 Bewertungen.
bis 19 € ab 150 Bewertungen, zzgl. MwSt.

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Klare Ansage zu Ihrer Bewertung vor Ihrer Beauftragung

Wir beanstanden keine Bewertung blind. Wir schauen uns den konkreten Fall an und fragen Sie, welche Geschichte hinter der Bewertung steckt. Denn nicht immer ist eine Beanstandung gegenüber Google der beste erste Schritt.

Gerade bei einem bekannten Rezensenten kann es sinnvoller sein, unmittelbar gegen ihn vorzugehen. In der kostenfreien Ersteinschätzung sagen wir Ihnen deshalb, welchen Weg wir in Ihrem Fall für sinnvoll halten: gegen Google, gegen den Rezensenten oder gegen beide.

Die Erstberatung ist kostenfrei.

Nutzen Sie die Möglichkeit, denn wir klären Sie hier über die Lösch-Chancen auf.

Jetzt kostenfrei beraten lassen

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Carl Christian Müller:

"Bei einer frischen Bewertung unter Klarnamen kann eine vorschnelle Beanstandung bei Google die Situation verschärfen: Der Rezensent wehrt sich, ergänzt die Bewertung oder thematisiert den Löschversuch. Deshalb prüfe ich zuerst, was passiert ist und wer uns gegenübersteht. Dann entscheiden wir in der Erstberatung gemeinsam, ob wir gegen Google, den Rezensenten oder beide vorgehen."

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-> Dann sinkt der Preis.

Bereits ab zwei Bewertungen sinkt der Preis. Für größere Bewertungsbestände bietet Mueller.legal einen eigenen anwaltlichen Prüf- und Löschprozess mit Staffelpreisen, bspw. für  49 € zzgl. MwSt. 12 Bewertungen. -> Hier geht es zu allen Staffelpreisen.

Auch bei vielen Bewertungen wird jede Bewertung vorab kostenfrei geprüft. Berechnet werden nur die Bewertungen, die wir tatsächlich beanstanden.

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Eine Google-Bewertung löschen lassen -
So setzen wir Ihre Ansprüche durch:

  • Google-Bewertung senden

    Sie schicken uns die Bewertung über unser Bewertungs-Gratis-Check. Bestenfalls erläutern Sie hier kurz, wer der Rezensent ist und worum es bei dem Konflikt geht.

  • Erstberatung per
    E-Mail oder Telefon

    Sie wählen, ob Sie die Ersteinschätzung per E-Mail oder telefonisch wünschen. Telefonisch bespricht Carl Christian Müller persönlich mit Ihnen Vorgehen und Erfolgsaussichten – meist in etwa 15 Minuten.

  • Fachanwalt prüft den richtigen Weg

    Carl Christian Müller sagt Ihnen, ob Sie besser gegen Google, den Rezensenten oder gegen beide vorgehen sollten und wie er die Erfolgsaussichten einschätzt.

  • Sie beauftragen –
    wir legen los

    Im Auftragsformular sind Leistung und Preis klar zusammengefasst. Mit Ihrer Beauftragung legen wir los und setzen das besprochene Vorgehen konsequent um – gegenüber Google, dem Rezensenten oder beiden.

Wie kann ich eine Google-Bewertung löschen?

Eine negative Google-Bewertung können Sie nicht selbst aus Ihrem Unternehmensprofil löschen. Vielmehr müssen Sie sich an Google wenden und dort mitteilen, welche Bewertung Sie beanstanden und warum sie entfernt werden soll.

Google hält dafür ein spezielles Meldeformular bereit.

Sie müssen dieses Formular allerdings nicht zwingend nutzen. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25. August 2025, Az. 10 W 70/25) hat klargestellt, dass Plattformen auch auf anderem Weg wirksam über rechtswidrige Inhalte informiert werden können, zum Beispiel per E-Mail. Die hierfür verwendete E-Mail-Adresse von Google lautet [email protected].

Das Landgericht Hamburg hat dies für Google ausdrücklich bestätigt: Eine hinreichend konkrete Meldung per E-Mail kann genügen (LG Hamburg, Urt. v. 19.12.2025 – 324 O 400/25).

Mehr zu den Anforderungen an eine wirksame Meldung finden Sie in unserer Besprechung der aktuellen Rechtsprechung.

Wann muss Google die Bewertung löschen?

Entscheidend ist deshalb weniger, auf welchem Weg Sie Google die Bewertung melden, sondern was Sie Google mitteilen. Die Beanstandung sollte die konkrete Bewertung eindeutig bezeichnen und nachvollziehbar darlegen, weshalb sie rechtswidrig ist oder gegen die Google-Richtlinien verstößt. Typische Ansatzpunkte sind etwa ein fehlender tatsächlicher Kundenkontakt, unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Inhalte nach den Google-Richtlinien.

Wichtig: Wenn Sie selbst gegen eine Bewertung vorgehen, dokumentieren Sie Ihre Beanstandung. Wir hören in Erstberatungen regelmäßig: „Ich habe das Google-Formular schon ausgefüllt, aber es ist nichts passiert.“ Auf unsere Frage, was genau beanstandet wurde und ob sich die Meldung noch nachweisen lässt, lautet die Antwort dann häufig: „Das stand im Formular – ich habe es abgeschickt.“

Gerade bei einer schwierigen Bewertung sollte die erste Beanstandung deshalb sauber formuliert und dokumentiert sein. Mueller.legal sichert die Bewertung, formuliert die rechtliche Beanstandung und dokumentiert das Verfahren so, dass wir auch dann darauf aufbauen können, wenn Google zunächst nicht löscht.

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Google löscht die Bewertung nicht – wie sehen die nächsten Schritte aus?

Eine Ablehnung durch Google bedeutet nicht, dass die Bewertung rechtmäßig ist. Wenn Sie die Bewertung selbst gemeldet haben, prüfen wir zunächst, was Sie Google konkret mitgeteilt haben, wie Google auf die Beanstandung reagiert hat und ob die Rechtsverletzung bereits so dargelegt wurde, dass Google sie tatsächlich prüfen konnte. Haben wir das Verfahren von Anfang an geführt, können wir dagegen auf die gesicherte Bewertung und unsere dokumentierte rechtliche Beanstandung zurückgreifen.

Hat Google die Rechtsverletzung trotz einer hinreichend konkreten Beanstandung nicht beseitigt, prüfen wir die gerichtliche Durchsetzung gegen Google. Sind die Erfolgsaussichten gut – etwa weil der Bewertung nachweisbar kein tatsächlicher Kontakt mit Ihrem Unternehmen zugrunde liegt –, mahnen wir Google zunächst ab (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – Jameda II).

In der Abmahnung legen wir noch einmal ausführlich dar, warum Google die Bewertung nicht weiter veröffentlichen darf. Bleibt Google trotzdem bei seiner Ablehnung, gehen wir zu Gericht.

Nach unserer Erfahrung entfernt Google die angegriffene Bewertung in vielen Fällen, nachdem die Klage zugestellt wurde. Ist die Bewertung damit verschwunden, erklären wir den Rechtsstreit für erledigt und beantragen, Google die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die rechtlichen Voraussetzungen dafür gehören zur sogenannten Plattformhaftung. Wie der Digital Services Act, die Kenntnis von einer Rechtsverletzung und die Haftung des Plattformbetreibers zusammenspielen, erklären wir ausführlich auf unserer Seite zur Plattformhaftung und zum DSA.

 

Google-Bewertung löschen lassen: Wann Sie besser gleich zum Anwalt gehen

Bei einzelnen schwierigen Google-Bewertungen kann ein standardisiertes Löschverfahren der falsche erste Schritt sein. Das gilt besonders, wenn Sie den Rezensenten kennen, ein persönlicher Konflikt vorausgegangen ist oder die Bewertung gezielt als Druckmittel eingesetzt wird.

Eine vorschnelle Beanstandung gegenüber Google kann den Rezensenten erst mobilisieren: Er verteidigt seine Bewertung, ergänzt sie oder berichtet über den Löschversuch. Fachanwalt Carl Christian Müller prüft deshalb zuerst die Strategie – und erst dann wird gehandelt.

Je nach Fall kann das Vorgehen gegen Google richtig sein. Bei bekannten Rezensenten, Rachebewertungen oder Bewertungen als Druckmittel kann aber ein unmittelbares anwaltliches Vorgehen wirksamer und schneller sein.

Ihr Fachanwalt für schwierige Google-Bewertungen

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

+49 30 206 436 810

Bewertungsrecht ist seit 2007 Teil meiner anwaltlichen Praxis

  • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
  • Seit 2007 anwaltlich im Bewertungsrecht tätig
  • Mehr als 5.000 ausgewertete Mandatsakten allein von 2023 bis Juli 2026
  • Erfahrung mit Löschverfahren, Abmahnungen und dem direkten Vorgehen gegen Rezensenten
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Google-Bewertung löschen: Gegen Google oder direkt gegen den Rezensenten?

Bei einer schwierigen Google-Bewertung gibt es häufig zwei mögliche Wege: die Beanstandung gegenüber Google oder das unmittelbare anwaltliche Vorgehen gegen den Rezensenten.

Welcher Weg sinnvoller ist, hängt vom konkreten Fall ab. Ist der Rezensent unbekannt, führt der erste Weg regelmäßig über Google. Ist er bekannt und die Bewertung rechtlich angreifbar, kann das direkte Vorgehen deutlich wirksamer sein.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Carl Christian Müller:

"Ist der Rezensent bekannt, ist das unmittelbare anwaltliche Vorgehen gegen ihn fast immer das Mittel der Wahl. In 29 von 30 Fällen erreichen wir, dass die Bewertung nach dem ersten anwaltlichen Schreiben entfernt wird."

Wie wir eine Google-Bewertung über Google löschen

Ist der Rezensent nicht sicher identifizierbar oder ist das Vorgehen über die Plattform im konkreten Fall sinnvoller, greifen wir die Google-Bewertung unmittelbar gegenüber Google an.

Dabei prüfen wir die Bewertung auf zwei Ebenen: nach geltendem Recht und nach den Bewertungsrichtlinien von Google. Für rechtswidrige Inhalte sieht Art. 16 Digital Services Act (DSA) ein gesetzliches Melde- und Abhilfeverfahren vor. Daneben kann eine Bewertung unabhängig davon gegen die eigenen Richtlinien von Google verstoßen.

Wir sichern und dokumentieren die Bewertung, prüfen ihren konkreten Inhalt und begründen gegenüber Google, warum einzelne Aussagen rechtswidrig oder nach den Google-Richtlinien unzulässig sind.

Google prüft die Beanstandung und kann den Rezensenten zur Stellungnahme auffordern. Wird die Bewertung gelöscht, ist das Verfahren beendet. Lehnt Google die Löschung ab oder wird eine zunächst entfernte Bewertung wieder veröffentlicht, ist der Fall damit nicht automatisch abgeschlossen. Wir prüfen dann, welche weiteren rechtlichen Schritte gegenüber Google sinnvoll sind.

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Wann und wie wir gegen den Rezensenten einer Google-Bewertung vorgehen

Ist der Rezensent bekannt, ist es fast immer sinnvoller, unmittelbar gegen ihn vorzugehen, statt ein Löschverfahren bei Google zu starten. Nach unserer Erfahrung ist bei solchen Bewertungen fast immer damit zu rechnen, dass sich der Rezensent gegen eine Löschung bei Google wehrt und darüber hinaus möglicherweise den Löschversuch in der Bewertung kommentiert. Das gilt besonders, wenn er unter seinem Klarnamen bewertet hat und damit erkennbar zu seiner Bewertung steht oder die Bewertung noch frisch ist und die Emotionen noch nicht verflacht sind.

Wir mahnen den Rezensenten ab und fordern ihn auf, die Bewertung zu entfernen und die beanstandeten Aussagen künftig zu unterlassen. Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Rezensent, die beanstandeten Aussagen später nicht erneut zu veröffentlichen.

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29 von 30 Bewertungen werden nach dem ersten anwaltlichen Schreiben entfernt

Ist der Rezensent bekannt, führt das unmittelbare anwaltliche Vorgehen nach unserer Erfahrung sehr häufig schnell zum Ziel: In 29 von 30 Fällen verschwindet die Bewertung bereits nach unserem ersten anwaltlichen Schreiben. Danach streiten wir regelmäßig nicht mehr über die Löschung, sondern nur noch darüber, ob der Rezensent die Unterlassungserklärung abgibt und die Kosten der Abmahnung übernimmt.

Warum unsere Abmahnungen gegen Google-Rezensenten so erfolgreich sind

Eine rechtlich belastbare Abmahnung besteht nicht darin, dem Rezensenten pauschal mitzuteilen, seine Bewertung sei „unwahr“ oder „geschäftsschädigend“. Wir zerlegen die Bewertung Aussage für Aussage und prüfen, was der Rezensent tatsächlich behauptet und wie ein durchschnittlicher Leser seine Äußerungen versteht.

Dafür klären wir zunächst den Sachverhalt: Was ist zwischen Mandant und Rezensent passiert? Welche Tatsachen lassen sich belegen? Welche Aussagen sind Tatsachenbehauptungen, welche Werturteile – und wo vermischen sich beides? Anschließend prüfen wir für jede Aussage, ob und warum sie rechtlich unzulässig ist.

Der Rezensent sieht, welche seiner Aussagen wir angreifen, wie wir sie rechtlich einordnen und warum wir ihre weitere Verbreitung für unzulässig halten. Damit ist für ihn sehr schnell erkennbar, dass wir die Sache ernst meinen.

Hinzu kommen die konkreten Rechtsfolgen: Wir verlangen nicht nur die Entfernung der Bewertung. Der Rezensent soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Außerdem machen wir den Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend. Das lässt den Rezensenten regelmäßig nicht unbeeindruckt. Denn wir machen zugleich deutlich: Wir haben die Rechtslage geprüft und sind im Zweifel bereit, die Ansprüche auch gerichtlich durchzusetzen.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Carl Christian Müller

"Bewertungsrecht ist Äußerungsrecht. Dabei treffen Meinungsfreiheit und die Rechte des Bewerteten unmittelbar aufeinander. Die rechtliche Bewertung erfordert deshalb häufig eine sehr genaue Abwägung – bis hin zu verfassungsrechtlichen Maßstäben.

Genau diese Prüfung findet sich anschließend in unserer Abmahnung wieder. Der Rezensent erhält kein Standardschreiben, sondern eine konkrete rechtliche Auseinandersetzung mit seiner Bewertung."

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Mehr als 4.000 Mandate auf drei großen Bewertungsplattformen

Allein seit 2023 haben wir mehr als 3.200 Mandate mit Bezug zu Google, mehr als 550 zu Trustpilot und rund 500 zu kununu/New Work bearbeitet. Je nach Mandat geht es dabei um eine einzelne Bewertung oder um Bestände von mehreren hundert bis über 1.000 Bewertungen.

Spezialisiert haben wir uns unter anderem auf die folgenden Bewertungs-Portale:

Wie funktioniert das Löschen einer Google 1-Sterne-Bewertung?

Google 1-Sterne-Bewertungen löschen lassen
Google 1-Sterne-Bewertungen ohne Text lassen sich besonders gut löschen

Das Löschen einer Google 1-Sterne-Bewertung erfordert eine rechtlich begründete Löschungsaufforderung an Google.

Es gilt das gleiche Vorgehen wie bei allen anderen negativen Bewertungen. Das heißt, die Bewertung muss zunächst gemeldet werden. Das Besondere bei Google 1-Stern-Bewertungen ist unserer Erfahrung nach, dass der Verfasser der Löschung in den wenigsten Fällen widerspricht. Hinzu kommt, dass bei einer Google 1-Stern-Bewertung einfacher zu argumentieren ist, dass der Verfasser einen tatsächlichen Erfahrungswert mit Ihrem Unternehmen nicht gesammelt hat, da mit der inhaltsleeren Bewertung keine substanzielle Beschreibung des Geschäftskontakts mit Ihrem Unternehmen einhergehen kann.

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Häufige Fragen zu schwierigen Google-Bewertungen

Hier beantworten wir häufige Fragen zu schwierigen Google-Bewertungen, dem Vorgehen gegen Rezensenten, Kosten, Rechtsschutz und den weiteren rechtlichen Möglichkeiten, wenn eine einfache Beanstandung bei Google nicht ausreicht.

Was kostet das Löschen einer Google Bewertung?

Die Ersteinschätzung durch Mueller.legal ist kostenfrei. Ist ein Vorgehen gegenüber Google sinnvoll, erhalten Sie vor der Beauftragung einen verbindlichen Festpreis. Einzelne Beanstandungsverfahren führen wir für einen festen Pauschalpreis von 149 € zzgl. MwSt.

Geht es um mehrere Google-Bewertungen oder einen größeren Bewertungsbestand, wird die Bearbeitung pro Bewertung deutlich günstiger. Dafür haben wir einen eigenen anwaltlichen Prüf- und Löschprozess mit Staffelpreisen.

Preise für mehrere Google-Bewertungen ansehen →

Und keine Sorge: Bei uns ist ein Beratungsgespräch ein Beratungsgespräch - und kein Verkaufsgespräch. Testen Sie uns!

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Löschen einer Google-Bewertung?

Das kann sein – hängt aber sehr stark von Ihrem konkreten Tarif ab. Eine normale Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für das Vorgehen gegen eine Google-Bewertung nicht automatisch.

Bei einer Bewertung über Ihr Unternehmen hilft ein reiner Privatrechtsschutz regelmäßig nicht weiter, weil Streitigkeiten aus der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit dort typischerweise nicht versichert sind. Auch ein klassischer Schadensersatz-Rechtsschutz genügt nicht ohne Weiteres: Bei der Löschung einer Bewertung geht es rechtlich vor allem um Beseitigung und Unterlassung – nicht um Schadensersatz. Das hat etwa das Landgericht Düsseldorf für einen solchen Fall ausdrücklich entschieden (LG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2013 – 11 O 410/12).

Bessere Chancen bestehen, wenn Ihre Firmen-Rechtsschutzversicherung einen besonderen Schutz für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, Online-Rechtsschutz oder einen vergleichbaren Baustein enthält. Die meisten modernen Firmenpolicen übernehmen die Kosten für einen Rechtsanwalt zur Löschung unberechtigter Bewertungen, sofern der Baustein "Gewerbe-Rechtsschutz" oder ein spezieller "Internet-/Reputations-Rechtsschutz" integriert ist.

Wenn Ihnen die Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung wichtig ist, lassen Sie die Police am besten prüfen, bevor Sie selbst tätig werden. Wir erleben immer wieder, dass Versicherungsbedingungen bestimmte Abläufe voraussetzen oder Mandanten bereits selbst eine Meldung abgeschickt haben, deren Inhalt später nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Für ein einzelnes Beanstandungsverfahren gegenüber Google spielt die Versicherung wegen einer vereinbarten Selbstbeteiligung wirtschaftlich häufig ohnehin keine große Rolle. Interessanter wird der Versicherungsschutz, wenn wir unmittelbar gegen den Rezensenten vorgehen oder Ansprüche gegen Google gerichtlich durchsetzen müssen.

Wenn Sie uns Ihre Versicherung und die Versicherungsnummer nennen, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie kostenfrei.

Sollte ich auf eine negative Google-Bewertung antworten?

Klares "Nein". Solange Sie sich nicht gegen ein rechtliches Vorgehen entschieden haben, sollten Sie die Bewertung nicht öffentlich kommentieren.

Der Grund: Im Äußerungsrecht wird eine Aussage nicht isoliert betrachtet, sondern im gesamten Zusammenhang. Alles, was Sie selbst öffentlich zu der Bewertung schreiben, kann später bei der Auslegung der Äußerungen berücksichtigt und gegen Sie verwendet werden. Das gilt insbesondere für Angaben zum Kundenkontakt, zum tatsächlichen Geschehen, zur Identität des Rezensenten oder zu einzelnen Vorwürfen. Ein gut gemeinter Kommentar kann dadurch eine spätere Löschungsaufforderung oder ein Vorgehen gegen den Verfasser unnötig erschweren.

Kommentieren Sie deshalb auch keine anderen Beiträge oder Bewertungen im Google-Profil des Rezensenten. Falls der Verfasser selbst ein öffentliches Bewertungsprofil hat, sollten Sie dort weder antworten noch versuchen, die Auseinandersetzung fortzusetzen. Solche Äußerungen sind öffentlich dokumentiert, können in einem späteren Verfahren aufgegriffen werden und führen häufig nur zu einer weiteren Eskalation.

Unser Rat lautet deshalb: Bewertung sichern, nicht kommentieren und zunächst rechtlich prüfen lassen. Erst wenn feststeht, dass kein rechtliches Vorgehen erfolgen soll oder eine öffentliche Antwort strategisch sinnvoll ist, sollte über eine Reaktion bei Google entschieden werden.

Besondere Vorsicht gilt für Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Berufsgeheimnisträger. Sie dürfen durch eine öffentliche Antwort insbesondere keine vertraulichen Informationen oder überhaupt erst das Bestehen eines Behandlungs-, Mandats- oder Beratungsverhältnisses offenlegen.

Wie lange dauert es, bis Google eine Bewertung löscht?

Wie schnell sich eine negative Google-Rezension löschen lässt, hängt vom Einzelfall und von der Reaktion des Bewertenden ab.

Nach unserer Erfahrung deaktiviert Google anwaltlich beanstandete Bewertungen teilweise bereits innerhalb weniger Stunden. Viele Verfahren lassen sich innerhalb weniger Tage abschließen. Reagiert der Rezensent auf die Beanstandung oder muss Google den Fall erneut prüfen, kann das Verfahren länger dauern. In der Regel liegt innerhalb von etwa 10 bis 14 Tagen eine belastbare Entscheidung vor.

Eine feste Löschfrist gibt es jedoch nicht. Bleibt die Bewertung online, prüfen wir, welche weiteren Schritte sinnvoll sind.

Welche Google-Bewertungen bekomme ich nicht gelöscht?

Nicht jede schlechte, ungerechte oder geschäftsschädigende Bewertung ist rechtswidrig. Hat ein Kunde tatsächlich eine Erfahrung mit Ihrem Unternehmen gemacht und schildert er diese zutreffend oder äußert lediglich seine zulässige Meinung, müssen Sie negative Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Entscheidend ist deshalb immer der konkrete Inhalt. Anders kann es beispielsweise aussehen, wenn der Bewertung gar kein tatsächlicher Kontakt zugrunde liegt, Tatsachen falsch dargestellt werden oder der Inhalt gegen die Bewertungsrichtlinien von Google verstößt. Google verlangt selbst, dass Rezensionen eine tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen widerspiegeln und echt sowie unbeeinflusst sein sollen.

Wir sagen Ihnen in der kostenfreien Ersteinschätzung auch, wenn wir keinen sinnvollen rechtlichen Angriffspunkt sehen.

Welche Google-Bewertungen lassen sich am einfachsten löschen?

Besonders gut angreifbar sind häufig anonyme oder pseudonyme Bewertungen, bei denen sich kein tatsächlicher Erfahrungswert erkennen oder zuordnen lässt.

Das gilt in unserer Praxis insbesondere für 1-Stern-Bewertungen ohne Text. Ist für das Unternehmen nicht erkennbar, wer die Bewertung abgegeben hat und welcher tatsächliche Kontakt dahinterstehen soll, kann der fehlende Erfahrungswert gegenüber Google bestritten werden.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Bestreiten eines tatsächlichen Geschäfts- oder Gästekontakts grundsätzlich ausreichen kann, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Etwas anderes kann gelten, wenn sich die Identität des Rezensenten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt (BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20).

Eine automatische Löschung gibt es allerdings auch bei einer anonymen 1-Stern-Rezension nicht. Wir prüfen deshalb jede Bewertung vor einer Beanstandung individuell.

Kann ich herausfinden, wer die Google-Bewertung geschrieben hat?

Dies ist unter bestimmten Umständen möglich. Bei anonymen oder pseudonymen Google-Rezensionen ergeben sich im Laufe eines Löschverfahrens manchmal Hinweise auf die Identität des Verfassers.

Nimmt der Rezensent zu unserer Beanstandung Stellung, leitet Google diese Korrespondenz regelmäßig im Rahmen des Prüfverfahrens weiter. Wir geben die vollständige Korrespondenz an unsere Mandanten weiter. Dadurch lässt sich eine zunächst unbekannte Person in manchen Fällen identifizieren.

Bleibt die Identität verborgen, kann bei bestimmten Rechtsverletzungen außerdem ein gerichtliches Verfahren auf Auskunft über Bestandsdaten in Betracht kommen. § 21 TDDDG sieht hierfür unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch und eine vorherige gerichtliche Entscheidung vor. Dieser Weg steht allerdings nicht bei jeder unzulässigen Bewertung offen.

Das Landgericht Krefeld hat Google in einem von uns geführten Fall zur Auskunft über Namen und Anschrift eines Rezensenten verpflichtet.

Häufig ist eine Identifizierung gar nicht erforderlich: Um eine Google-Bewertung löschen zu lassen, müssen Sie grundsätzlich nicht wissen, wer sie geschrieben hat. Gerade wenn kein Kundenkontakt zugeordnet werden kann, kann das Bestreiten eines solchen Kontakts ein wichtiger Ansatzpunkt im Verfahren gegen Google sein.

Kann ich gegen den Rezensenten auch strafrechtlich vorgehen oder Schadensersatz verlangen?

Ja. Bei Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung kommt eine Strafanzeige nach §§ 185 ff. StGB in Betracht. Auch Schadensersatz kann bei einer rechtswidrigen Google-Bewertung grundsätzlich verlangt werden.

In der Praxis sind beide Wege aber häufig nicht die wirksamsten. Strafverfahren dauern oft lange und werden nicht selten eingestellt oder auf den Privatklageweg verwiesen. Beim Schadensersatz liegt die Schwierigkeit meist darin, einen konkreten wirtschaftlichen Schaden gerade auf die einzelne Google-Rezension zurückzuführen und dessen Höhe nachzuweisen.

Viel wirksamer ist deshalb regelmäßig die Abmahnung, wenn der Rezensent bekannt ist. Mit ihr verlangen wir nicht nur die Löschung der rechtswidrigen Bewertung, sondern auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Verfasser muss sich damit verpflichten, die beanstandeten oder kerngleichen Äußerungen künftig nicht zu wiederholen. Verstößt er dagegen, kann eine Vertragsstrafe fällig werden.

Hinzu kommt: Bei einer berechtigten Abmahnung können die erforderlichen Rechtsanwaltskosten vom Rezensenten zu erstatten sein. Je nach Gegenstandswert und Umfang können dabei schnell Kosten in einer Größenordnung von rund 1.000 Euro entstehen.

Ist der Rezensent bekannt, prüfen wir deshalb regelmäßig zuerst die Abmahnung. Ist er unbekannt, führt der erste Weg meist über Google. Strafanzeige und Schadensersatz können im Einzelfall ergänzend sinnvoll sein.

Wie muss eine Löschungsaufforderung an Google formuliert sein?

Eine Löschungsaufforderung muss Google in die Lage versetzen, die konkrete Rezension und den geltend gemachten Rechtsverstoß nachvollziehbar zu prüfen.

Art. 16 des Digital Services Act verlangt für das Melde- und Abhilfeverfahren eine hinreichend genaue und angemessen begründete Meldung. Dazu gehören insbesondere die konkrete Bezeichnung beziehungsweise URL des beanstandeten Inhalts und eine nachvollziehbare Erläuterung, warum die Bewertung rechtswidrig sein soll.

Für Google-Bewertungen ist außerdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Prüfpflichten von Bewertungsportalen maßgeblich (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15; BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20).

Besonders wichtig: Bestreitet das bewertete Unternehmen, dass überhaupt ein tatsächlicher Geschäfts- oder Kundenkontakt stattgefunden hat, ist grundsätzlich keine ausführliche Widerlegung eines unbekannten Vorgangs erforderlich. Eine nähere Begründung kann aber notwendig sein, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Rezension ergibt.

Eine pauschale Aufforderung „Bitte löschen“ genügt deshalb nicht. Die Beanstandung sollte konkret auf die jeweilige Google-Bewertung und den jeweiligen Löschgrund zugeschnitten sein.

Die nächste Bewertung kommt.
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Noch mehr Reputationsschutz durch unseren umfassenden Bewertungs-Schutzbrief. Wir behalten Ihre vereinbarten Bewertungsprofile im Blick, prüfen neu festgestellte negative Bewertungen anwaltlich und geben Ihnen eine klare Empfehlung zum weiteren Vorgehen. Damit online immer nur das Richtige über Sie steht:

  • Wir überprüfen proaktiv Ihre Bewertungsaccounts auf negative Bewertungen.
  • Neue negative Bewertungen prüfen wir anwaltlich und bewerten die Erfolgsaussichten.
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Das sagen unsere Mandanten

  • Kita Spielhaus

    vor 6 Monaten

    Die Kanzlei arbeitet äußerst strukturiert, zuverlässig und lösungsorientiert. Termine wurden pünktlich eingehalten, Rückmeldungen erfolgten schnell, und alle Zusagen wurden konsequent erfüllt.
  • Dr. med. Andreas Montanari

    vor 7 Monaten

    Seit Jahren arbeitet Mueller.legal zuverlässig, transparent und schnell für meine Praxis. Vielen Dank!
  • Pantheon

    vor 1 Jahr

    Die Kanzlei ist uneingeschränkt von mir zu empfehlen. Der niedrige Gegenstandswert haette schon die meisten Kollegen abgeschreckt. Aber hier gab es Professionalität bis zum letzten Schriftsatz und Obsiegen im Rechtsstreit. 101 Punkte!
  • Burghard Emersleben

    vor 6 Monaten

    Hochprofessionell, auch wenn sich das in unserem Fall als sehr schwierig und hartnäckig erwies, konnte sich die Kanzlei Müller durchsetzen. Sehr netter telefonischer Umgang, alles in einem sehr zügigen Tempo, die wissen was sie tun.
  • Michael Bechmann

    vor 1 Jahr

    Mueller.legal ist auf der Höhe der Zeit, antwortet schnell, verständlich und unaufgeforderte Meldungen zu Zwischenständen runden das Bild ab. Danke für die Hilfe!

Kostenfreie Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt

Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Seine 2007 veröffentlichte Masterarbeit „Bewertungsportale im Internet“ war die erste größere wissenschaftliche Publikation zu den rechtlichen Fragen von Bewertungsportalen im Internet.

Seitdem befasst er sich durchgehend mit dem Recht der Bewertungsportale und dem Vorgehen gegen rechtswidrige Google-Bewertungen und Rezensionen.

Schicken Sie uns Ihre negative Google-Bewertung. Wir prüfen kostenfrei, ob sie angreifbar ist und welcher Weg in Ihrem Fall sinnvoll ist – eine Beanstandung gegenüber Google oder, wenn der Rezensent bekannt ist, ein direktes Vorgehen gegen ihn.

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