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Google Bewertungen jetzt löschen lassenGoogle Bewertungen löschen

Rechtsanwalt Carl Christian Müller

Google-Bewertungen erfolgreich löschen lassen

Google Bewertungen gehören zu den wichtigsten und einflussreichsten Bewertungen im Internet. Ihr Google Business Account ist Ihre Visitenkarte im Netz! Er ist das Erste, was potentielle Kunden bei einer Suchanfrage sehen. Ein schlechter Bewertungsscore schreckt potentielle Kunden ab.

Wir löschen negative Google Bewertungen in Ihrem Google Business Account sowie in allen anderen einschlägigen Bewertungs-Portalen. Wir haben jahrelange Erfahrung und sind auf das Internet- und Äußerungsrecht spezialisiert. Wie wissen daher genau, wie wir negative Bewertungen professionell und konsequent löschen. Wir erreichen Google und schützen damit Ihren Ruf vor negativen Rezensionen.

Was kann ich gegen eine negative Google Bewertung tun?

Eine Google-Bewertung kann über zwei Wege gelöscht werden.

1. Meldung der Bewertung gegenüber Google:

Es besteht die Möglichkeit, Google aufzufordern, die Bewertung zu löschen. Ein solches Vorgehen macht dann Sinn, wenn die Bewertung keinem Kundenkontakt zwischen Ihnen/Ihrem Unternehmen und dem Rezensenten zugeordnet werden kann oder in der Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten sind.

2. Abmahnung des Rezensenten:

Ist Ihnen der Name des Rezensenten bekannt, so besteht hingegen die Möglichkeit, den Rezensenten direkt abzumahnen.

Welcher Weg der erfolgversprechendste ist, hängt stets vom Einzelfall ab.

Weitere Informationen zum konkreten Vorgehen finden Sie weiter unten unter "Google-Bewertung löschen lassen - so geht's".

Wann ist eine Google Bewertung unzulässig?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bewertung stets auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen. Denn wer keinen Kontakt zum Unternehmen hatte, ist auch nicht in der Lage, dessen Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten. Die Bewertung ist folglich bereits deshalb unzulässig, da sich der Rezensent überhaupt keine Meinung bilden kann, die Grundlage der Bewertung wird.

Auch sind Bewertungen dann angreifbar, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Diese sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unzulässig, da sie nichts Wertvolles zur Meinungsbildung beitragen können.

Meinungsäußerung sind hingegen grundsätzlich erlaubt, dürfen jedoch die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Die Grenze zur Schmähkritik ist dort überschritten, wo nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache selbst im Vordergrund steht, sondern es allein darum geht, das Ansehen der betroffenen Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

Bestimmte Aussagen sind außerdem unter strafrechtlich Aspekten unzulässig. Hierzu zählen Bewertungen, die üble Nachreden, Verleumdungen, Beleidigungen, Bedrohungen oder falsche Verdächtigungen enthalten.

Ist es ratsam eine Google Bewertung zu kommentieren?

Viele Unternehmer geben über die Kommentar-Funktion von Google eine Stellungnahme zu der schlechten Bewertung ab. Hiervon raten wir dringend ab! Es gilt das Prinzip: Kein Kommentar! Folgende Gründe sprechen dagegen, auf Bewertungen zu antworten:

  • Kommentare verbessern das Sterne-Rating nicht.
  • Kommentare werden selten gelesen
  • Kommentare werden in rechtlichen Verfahren oftmals gegen Sie verwendet
  • Google löscht kommentierte Bewertungen in der Regel nicht

Kommentare stellen daher das letzte Mittel dar. Zuerst sollten Sie eine negative Google Bewertung löschen und nicht kommentieren. Wer seinen guten Ruf schützen will, muss die Google Bewertungen löschen lassen. Nur wenn dies nicht gelingt, kann die Bewertung kommentiert werden.

Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte unterliegen einer strengen Schweigepflicht. Kommentiert ein zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteter Berufsträger die Bewertung und ist der Rezensent dabei identifizierbar, verstößt der Betroffene nicht nur gegen berufsrechtliche Vorschriften, sondern macht sich zudem nach § 203 StGB strafbar.

Wer kann Google Rezensionen löschen?

Grundsätzlich kann jeder einen Löschantrag stellen und Google zur Entfernung der Bewertung auffordern.

Nach unseren Erfahrungswerten verhält es sich jedoch so, dass sich Google auf Löschungsaufforderungen von Betroffenen oft erst gar nicht zurückmeldet. Erfolgt hingegen eine Rückmeldung, lehnt Google die Löschung zumeist mit der Begründung ab, es liege kein Richtlinienverstoß vor. Dies liegt vor allem daran, dass es sich bei der Beurteilung einer abgegebenen Bewertung um eine einzelfallbezogene juristische Einschätzung handelt, welche Laien ohne juristischen Hintergrund oft nicht möglich ist.

Als Anwaltskanzlei prüfen wir jede einzelne Bewertung auf ihren Inhalt, beraten Sie hinsichtlich des konkreten Vorgehens und greifen diese mit der passenden juristischen Begründung an.

Kostenfreie anwaltliche Erstberatung bei Google Bewertungen

  • Sofortige Beanstandung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
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Unsere Vorgehensweise: Transparent, fair und konsequent

  • Bewertung melden

    Sie reichen Ihre negativen Bewertungen über unser Kontaktformular ein. Wir schauen uns die Bewertung an und melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.

  • Kostenfreie Beratung

    Einer unserer Rechtsanwälte meldet sich bei Ihnen. Dieser ist auf die Löschung negativer Bewertungen spezialisiert und bespricht mit Ihnen, wie die Bewertungen gelöscht werden können. Das Gespräch ist kostenfrei.

  • Unser Angebot

    Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.

  • Wir legen los

    Unmittelbar nach der Beauftragung beginnen wir mit der Arbeit und leiten die erforderlichen Schritte ein, um die Bewertung zu löschen. Über die Entwicklung Ihres Falles halten wir Sie stets transparent informiert.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

+49 30 206 436 810

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Wie hoch sind meine Erfolgschancen auf Löschung
einer Google-Bewertung?

In der Regel erreichen wir die Löschung einer negativen Bewertung bereits durch ein außergerichtliches Vorgehen. In den meisten Fällen erfolgt dies im Rahmen eines Beanstandungsverfahren. Hier fordern wir das Bewertungsportal auf, die jeweilige negative Bewertung zu überprüfen und - sofern die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen vorliegen - zu löschen. Auf Grund unserer Erfahrungswerte wissen wir, welche Bewertungen sich über ein solches Verfahren löschen lassen - und welche nicht.

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Google-Bewertung löschen lassen - so geht's!

Google löscht Bewertungen nur nach Einreichung einer korrekten juristischen Begründung. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann sich entweder an Google selbst wenden oder direkt gegen den Bewertenden vorgehen, um die negative Bewertung aus der Welt zu schaffen.

Welches Vorgehen in Ihrem Fall das erfolgversprechende ist, hängt vor allem davon ab, ob die Bewertung unter einem Klarnamen abgegeben wurde oder nicht. Auch hängen die Erfolgschancen stark davon ab, wie ausführlich eine Bewertung ausfällt und ob diese noch "frisch" ist. Lesen Sie nachfolgend, wie in den beschriebenen Fällen vorgegangen wird.

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1. Meldung der Bewertung gegenüber Google

Wurde die Bewertung unter einem Pseudonym abgegeben und/oder handelt es sich um eine schon sehr alte Bewertung, fordern wir Google zunächst im Rahmen eines sogenannten Beanstandungsverfahrens auf, die entsprechende Bewertung zu löschen.

Hierzu übersenden wir Google zu jeder Bewertung eine gesonderte anwaltliche Löschungsaufforderung mit der wir bestreiten, dass ein Kundenkontakt zwischen Ihnen und dem Rezensenten besteht und die Bewertung bereits aus diesem Grunde unzulässig ist, weil die Rezensenten bei einem fehlenden Kundenkontakt nicht in der Lage sind, Ihre Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten.

Google ist dann verpflichtet, unsere Löschungsaufforderung an den Rezensenten zur Stellungnahme weiterzuleiten und den Erfahrungswert nachzuweisen. In den weit überwiegenden Fällen erfolgt keine Stellungnahme. Bleibt eine Stellungnahme des Bewertenden aus, ist Google nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, die Bewertung zu löschen.

Gibt der Rezensent jedoch eine Stellungnahme ab, wird Google uns diese weiterleiten. Gegebenenfalls wird bei Pseudonym-Bewertungen über diesen Weg die Identität des Rezensenten offenbart und ermöglicht ein unmittelbares Vorgehen gegen den Rezensenten. Gibt der Rezensent in seiner Stellungnahme nämlich seinen vollen Namen an, wird dieser von Google nicht geschwärzt.

2. Vorgehen gegen den Bewertenden

Bei Bewertungen jedoch, die unter einen Klarnamen abgegeben wurden und ausführlich geschrieben sind, ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass der Rezensent sich zur Wehr setzt und den Erfahrungswert nachweist. In diesem Fall wird Google die Bewertung nicht löschen. Hinzu kommt das (sich selten realisierende) Risiko, dass der Rezensent die Bewertung um den Umstand ergänzt, dass Sie versucht haben, die Bewertung zu löschen. Dieses Risiko besteht vor allem bei noch "frischen" Bewertungen.

In diesen Fällen raten wir von der oben beschriebenen Vorgehensweise ab und empfehlen Ihnen im Rahmen einer Abmahnung direkt gegen den Rezensenten vorzugehen. Eine Abmahnung ist die unmittelbar per Briefpost an den Rezensenten gerichtete Aufforderung, die Bewertung zu löschen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Voraussetzung für die Abmahnung ist zunächst, dass Ihnen eine postalische Anschrift des Rezensenten bekannt ist. Zudem kommt es bei einer Abmahnung auf den Inhalt der Bewertung an. Maßgeblich ist hier u.a., dass mit der Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der Sachverhalt verfälscht dargestellt wird.

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Mueller.legal löscht negative Bewertungen!

Als Anwälte mit langjähriger Erfahrung, die sich auf die Löschung von Google Bewertungen spezialisiert haben, besitzen wir die notwendigen Vorkenntnisse und gehen unmittelbar nach Beauftragung schnell und zielgerichtet gegen die Bewertung vor. Durch unsere rechtliche Expertise und umfangreichen Erfahrungswerte, weisen wir eine hohe Erfolgsquote auf. Im Rahmen eines Beanstandungsverfahrens erreichen wir eine Löschung der negativen Bewertung bereits durch ein außergerichtliches Vorgehen.

Sollten Sie sich von uns ausführlich beraten lassen wollen, senden Sie uns gerne eine Anfrage und wir melden uns bei Ihnen für die kostenfreie Ertsberatung zurück.

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Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Seine 2007 veröffentlichte Masterarbeit war die erste größere wissenschaftliche Publikation zum Thema "Bewertungsportale im Internet." Seitdem beschäftigt sich Rechtsanwalt Müller u. a. mit negativen Google Bewertungen.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an - bei uns sind Sie in guten Händen.

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