Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bewertung stets auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen. Denn wer keinen Kontakt zum Unternehmen hatte, ist auch nicht in der Lage, dessen Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten. Die Bewertung ist folglich bereits deshalb unzulässig, da sich der Rezensent überhaupt keine Meinung bilden kann, die Grundlage der Bewertung wird.
Auch sind Bewertungen dann angreifbar, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Diese sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unzulässig, da sie nichts Wertvolles zur Meinungsbildung beitragen können.
Meinungsäußerung sind hingegen grundsätzlich erlaubt, dürfen jedoch die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Die Grenze zur Schmähkritik ist dort überschritten, wo nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache selbst im Vordergrund steht, sondern es allein darum geht, das Ansehen der betroffenen Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
Bestimmte Aussagen sind außerdem unter strafrechtlich Aspekten unzulässig. Hierzu zählen Bewertungen, die üble Nachreden, Verleumdungen, Beleidigungen, Bedrohungen oder falsche Verdächtigungen enthalten.