Negative Google Bewertung rechtssicher löschen: Ihre Optionen

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Negative Google Bewertungen können auf zwei Wegen angefochten werden: Wenn der Verfasser der negativen Bewertung bekannt ist, kann eine rechtliche Abmahnung gegen ihn direkt erfolgen. Das ist in diesem Fall oft der bessere Weg.

Ist der Verfasser jedoch anonym, bleibt nur die Möglichkeit, die Bewertung bei Google zu melden. Diese Meldung nennt man Beanstandung. Nach Einreichen der Beanstandung ist Google gezwungen, die Bewertung rechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen.

Welches Vorgehen in Ihrem Fall das erfolgversprechende ist, hängt vor allem davon ab, ob die Bewertung unter einem Klarnamen abgegeben wurde oder nicht. Auch hängen die Erfolgschancen stark davon ab, wie ausführlich eine Bewertung geschrieben ist und ob diese noch "frisch" ist.

 

1. Meldung der Bewertung gegenüber Google

Hierzu übersenden wir Google zu jeder Bewertung eine gesonderte anwaltliche Löschungsaufforderung mit der wir bestreiten, dass ein Kundenkontakt zwischen Ihnen und dem Rezensenten besteht und die Bewertung bereits aus diesem Grunde unzulässig ist, weil die Rezensenten bei einem fehlenden Kundenkontakt nicht in der Lage sind, Ihre Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten.

Google prüft anschließend, ob die beanstandete Bewertung gegen die plattforminternen Bewertungsrichtlinien verstößt. In den meisten Fällen bejaht Google dies und deaktiviert die Bewertung bereits nach wenigen Stunden vorläufig. Google leitet parallel unsere Löschungsaufforderung an die Verfasserin oder den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme weiter.

 

Reagiert der Rezensent nicht innerhalb einer von Google gesetzten Frist von sieben Tagen, ist Google nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet, die Bewertung dauerhaft zu löschen. Das ist der Verlauf in der Mehrzahl der Fälle. Gibt der Bewertende jedoch eine Stellungnahme ab und fordert die Reaktivierung der Bewertung, informiert Google uns darüber und kann die Bewertung wieder aktivieren.

In diesem Fall haben wir die Möglichkeit, erneut zur Bewertung Stellung zu nehmen und gegen die Reaktivierung plattforminternen Einspruch bei Google einzulegen. Google prüft daraufhin den Sachverhalt intern erneut. In der Regel liegt die Entscheidung innerhalb von zehn bis 14 Tagen vor. Gegen diese Entscheidung der Bewertungsplattform können rechtliche Mittel eingelegt werden.

 

2. Vorgehen gegen den Bewertenden

Bei Bewertungen jedoch, die unter einen Klarnamen abgegeben wurden und ausführlich geschrieben sind, ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass der Rezensent sich zur Wehr setzt und den Erfahrungswert nachweist. In diesem Fall wird Google die Bewertung nicht löschen. Hinzu kommt das (sich selten realisierende) Risiko, dass der Rezensent die Bewertung um den Umstand ergänzt, dass Sie versucht haben, die Bewertung zu löschen. Dieses Risiko besteht vor allem bei noch "frischen" Bewertungen.

In diesen Fällen raten wir von der oben beschriebenen Vorgehensweise ab und empfehlen Ihnen im Rahmen einer Abmahnung direkt gegen den Rezensenten vorzugehen. Eine Abmahnung ist die unmittelbar per Briefpost an den Rezensenten gerichtete Aufforderung, die Bewertung zu löschen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Voraussetzung für die Abmahnung ist zunächst, dass Ihnen eine postalische Anschrift des Rezensenten bekannt ist. Zudem kommt es bei einer Abmahnung auf den Inhalt der Bewertung an. Maßgeblich ist hier u.a., dass mit der Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der Sachverhalt verfälscht dargestellt wird.

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