Google-Bewertung löschen lassen - so geht's!

Negative Google Bewertungen können auf zwei Wegen angefochten werden: Wenn der Verfasser der negativen Bewertung bekannt ist, kann eine rechtliche Abmahnung gegen ihn direkt erfolgen. Das ist in diesem Fall oft der bessere Weg.

Ist der Verfasser jedoch anonym, bleibt nur die Möglichkeit, die Bewertung bei Google zu melden. Diese Meldung nennt man Beanstandung. Nach Einreichen der Beanstandung ist Google gezwungen, die Bewertung rechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen.

Welches Vorgehen in Ihrem Fall das erfolgversprechende ist, hängt vor allem davon ab, ob die Bewertung unter einem Klarnamen abgegeben wurde oder nicht. Auch hängen die Erfolgschancen stark davon ab, wie ausführlich eine Bewertung geschrieben ist und ob diese noch "frisch" ist.

Lesen Sie nachfolgend, wie in den beschriebenen Fällen vorgegangen wird:

 

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1. Meldung der Bewertung gegenüber Google

Wurde die Bewertung unter einem Pseudonym abgegeben und/oder handelt es sich um eine schon sehr alte Bewertung, fordern wir Google zunächst im Rahmen eines sogenannten Beanstandungsverfahrens auf, die entsprechende Bewertung zu löschen.

Hierzu übersenden wir Google zu jeder Bewertung eine gesonderte anwaltliche Löschungsaufforderung mit der wir bestreiten, dass ein Kundenkontakt zwischen Ihnen und dem Rezensenten besteht und die Bewertung bereits aus diesem Grunde unzulässig ist, weil die Rezensenten bei einem fehlenden Kundenkontakt nicht in der Lage sind, Ihre Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten.

Google ist dann verpflichtet, unsere Löschungsaufforderung an den Rezensenten zur Stellungnahme weiterzuleiten und den Erfahrungswert nachzuweisen. In den weit überwiegenden Fällen erfolgt keine Stellungnahme. Bleibt eine Stellungnahme des Bewertenden aus, ist Google nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, die Bewertung zu löschen.

Gibt der Rezensent jedoch eine Stellungnahme ab, wird Google uns diese weiterleiten. Gegebenenfalls wird bei Pseudonym-Bewertungen über diesen Weg die Identität des Rezensenten offenbart und ermöglicht ein unmittelbares Vorgehen gegen den Rezensenten. Gibt der Rezensent in seiner Stellungnahme nämlich seinen vollen Namen an, wird dieser von Google nicht geschwärzt.

2. Vorgehen gegen den Bewertenden

Bei Bewertungen jedoch, die unter einen Klarnamen abgegeben wurden und ausführlich geschrieben sind, ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass der Rezensent sich zur Wehr setzt und den Erfahrungswert nachweist. In diesem Fall wird Google die Bewertung nicht löschen. Hinzu kommt das (sich selten realisierende) Risiko, dass der Rezensent die Bewertung um den Umstand ergänzt, dass Sie versucht haben, die Bewertung zu löschen. Dieses Risiko besteht vor allem bei noch "frischen" Bewertungen.

In diesen Fällen raten wir von der oben beschriebenen Vorgehensweise ab und empfehlen Ihnen im Rahmen einer Abmahnung direkt gegen den Rezensenten vorzugehen. Eine Abmahnung ist die unmittelbar per Briefpost an den Rezensenten gerichtete Aufforderung, die Bewertung zu löschen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Voraussetzung für die Abmahnung ist zunächst, dass Ihnen eine postalische Anschrift des Rezensenten bekannt ist. Zudem kommt es bei einer Abmahnung auf den Inhalt der Bewertung an. Maßgeblich ist hier u.a., dass mit der Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der Sachverhalt verfälscht dargestellt wird.

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