Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bewertung stets auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen. Denn wer keinen Kontakt zum Unternehmen hatte, ist auch nicht in der Lage, dessen Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten. Die Bewertung ist folglich bereits deshalb unzulässig, da sich der Rezensent überhaupt keine Meinung bilden kann, die Grundlage der Bewertung wird.
Negative Arztbewertungen können außerdem sowohl Meinungsäußerungen, als auch unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unzulässig, da sie nichts Wertvolles zur Meinungsbildung beitragen können. Meinungsäußerung hingegen sind grundsätzlich erlaubt, dürfen jedoch die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Die Grenze zur Schmähkritik ist dort überschritten, wo nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache selbst im Vordergrund steht, sondern es allein darum geht, das Ansehen der betroffenen Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
Angesichts dessen müssen die betreffenden Bewertungen stets individuell geprüft werden. Ein Anwalt, der sich auf negative Bewertungen spezialisiert hat, weiß, ob es sich im konkreten Fall um eine zulässige Meinungsäußerung handelt, oder eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt.
Die korrekte Einordnung der Bewertung entscheidet also darüber, ob die Löschung Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.