Ja. Bestreiten wir, dass hinter einer Glassdoor-Bewertung überhaupt ein tatsächlicher beruflicher Bezug zum Unternehmen steht, kann bereits dieses Bestreiten Prüfpflichten des Bewertungsportals auslösen. Der Bundesgerichtshof hat für Bewertungsportale klargestellt, dass der Bewertete einen behaupteten Kontakt grundsätzlich nicht näher widerlegen muss, wenn er den Rezensenten gerade nicht zuordnen kann (BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20).
Bei Glassdoor ist allerdings wichtig: „Der Rezensent war nie bei uns angestellt“ reicht als Prüfung nicht immer aus. Nach den aktuellen Glassdoor-Regeln dürfen nicht nur Voll- und Teilzeitbeschäftigte bewerten, sondern unter anderem auch Contractor, Freelancer und andere Personen mit einem entsprechenden beruflichen Bezug zum Unternehmen. Wir prüfen deshalb, welche Beziehung der Rezensent überhaupt behauptet – und ob sie nach den Glassdoor-Regeln eine Bewertung tragen kann.
Für anonyme Arbeitgeberbewertungen geht das OLG Hamburg noch einen Schritt weiter: Nach seiner Rechtsprechung genügt eine bloße interne Bestätigung des Portals nicht in jedem Fall. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich selbst in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob der behauptete berufliche Kontakt tatsächlich bestanden hat (OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2025 – 7 U 33/25). Das OLG hat nicht über Glassdoor entschieden; die zugrunde liegenden Prüfpflichten für Arbeitgeberbewertungsportale sind aber auch für Glassdoor relevant.
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