Ihr Anwalt für Produktkennzeichnungsrecht!
Im Bereich der Produktkennzeichnung haben sich die rechtlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen für Hersteller, Importeure und Händler in den letzten Jahren deutlich erhöht. Bei Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtkennzeichnungen drohen zum einen Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder bei Behördenkontrollen. Zum anderen zählen die Vorschriften aus dem Produktkennzeichnungsrecht zu den sogenannten Marktverhaltensregeln. Verstöße gegen Marktverhaltensregeln stellen eine Wettbewerbsverletzung dar, die Abmahnungen nach sich ziehen. Dies ist insbesondere im E-Commerce der Fall, in denen solche Verstöße leicht aufspürbar sind.
Peter Weiler ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und ausgewiesener Experte im Produktkennzeichnungsrecht. Gerne steht er Ihnen zu allen Fragen rund um die Produktkennzeichnung zur Verfügung.
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Produktkennzeichnungsrecht
Da es sowohl in Deutschland als auch auf EU-Ebene eine Vielzahl von zu beachtenden Vorschriften, wie beispielsweise die Lebensmittelverordnung, die Biozidverordnung oder die Fertigpackungsverordnung gibt, kann es schwer fallen sich im Dschungel an Vorschriften zurechtzufinden. Wir helfen Ihnen bei der Orientierung, damit Sie sowohl vor ordnungsrechtlichen als auch vor wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen, einstweilgen Verfügungen und Vertragsstrafen geschützt sind. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um herauszufinden, ob Ihr Produkt richtig gekennzeichnet ist.
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Produktkennzeichnung bei Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmittel und Arzneien
Lebensmittel
Lebensmittel unterliegen ganz besonderen Kennzeichnungspflichten, die sich vorwiegend nach der europäischen Lebensmittelverordnung richten. Nach Art. 9 der VO muss das verpackte Lebensmittel mindestens folgende Kennzeichen enthalten:
- die Bezeichnung des Lebensmittels - achten Sie darauf, dass die Bezeichnung für manche Lebensmittel gesetzlich festgelegt ist, wie zum Beispiel für Fruchtsaft, Honig oder Milch - wählen Sie einen Fantasienamen wie "Himbeertraum" für Ihr Dessert, stellen Sie sicher, dass Sie das Lebensmittel zusätzlich genau bezeichnen (Dessertcreme mit Himbeergeschmack oder Himbeerdessertcreme);
- das Zutatenverzeichnis - in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils;
- Hinweise auf Allergene;
- die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
- das Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum;
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
- eine Nährwertdeklaration.

Nahrungsergänzungsmittel
Bei Nahrungsergänzungsmitteln muss die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" deutlich sichtbar sein. Überdies müssen die charakteristischen Stoffkategorien der Nährstoffe wie "Vitamine und Mineralstoffe" genannt werden, wenn Sie für das Produkt kennzeichnend sind. Kennzeichnen Sie in jedem Fall die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen - z.B. "1 Kapsel pro Tag" - sowie einen Warnhinweis wie "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden" und die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bezogen auf die tägliche Verzehrsmenge. Weitere Informationen stellen wir in einem gesonderten Beitrag zu Nahrungsergänzungsmitteln bereit.
Kennzeichnung von Arzneimitteln
Die Kennzeichnung von Arzneimitteln erfolgt überwiegend nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Die ausschlaggebende Norm für die Kennzeichnung ist § 10 AMG, der jegliche Kennzeichnungsvorgaben aufzählt. Zu beachten ist aber insbesondere auch § 8 AMG, der die irreführende Kennzeichnung von Arzneimitteln verbietet. Die Angaben sind grundsätzlich auf Behältnissen selbst anzubringen. Dabei ist ein Behältnis eine Verpackung, die mit dem Arzneimittel unmittelbar in Berührung kommt. Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflichten können als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden oder als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, abgemahnt werden.