CE-Kennzeichnung für Verbraucherprodukte

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Warum muss ich mein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen?

Damit Produkte in der EU verkauft werden dürfen, benötigen sie häufig eine CE-Kennzeichnung. Das CE-Zeichen bestätigt, dass der Hersteller das Produkt auf Einhaltung der EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz geprüft hat. Es ist ein verpflichtendes Zeichen für alle Produkte, die weltweit hergestellt und in der EU vermarktet werden.

Das Anbringen einer CE-Kennzeichnung auf einem Produkt bedeutet, dass der Hersteller bestätigt, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und den erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Dies ist eine Erklärung gegenüber den Behörden.

Wann ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben?

Eine Kennzeichnungspflicht für das CE-Zeichen besteht nur für Produkte, die den entsprechenden EU-Vorschriften unterliegen, die eine solche Kennzeichnung vorschreiben. Bei einigen Produkten gelten mehrere EU-Vorschriften gleichzeitig. Bevor das CE-Zeichen auf einem Produkt angebracht wird, muss sichergestellt werden, dass es alle relevanten Anforderungen erfüllt. Produkte, für die keine Vorschriften gelten oder für die keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, dürfen nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.

Wer ist für das Anbringen der CE-Kennzeichnung zuständig?

Die Verantwortung für die Einhaltung der europäischen Vorschriften und die Anbringung der CE-Kennzeichnung liegt beim Hersteller, unabhängig davon, ob er innerhalb oder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist. Der Hersteller kann jedoch einen Bevollmächtigten mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft benennen, der in seinem Auftrag handelt.

Wie muss die CE-Kennzeichnung aussehen?

Die CE-Kennzeichnung muss genau den vorgegebenen Standards entsprechen. Eine Mindesthöhe von 5 mm ist notwendig, um eine ausreichende Lesbarkeit zu gewährleisten. In einigen Richtlinien, wie beispielsweise für Maschinen, persönliche Schutzausrüstung, aktive implantierbare medizinische Geräte, Medizinprodukte, explosionsgefährdete Bereiche, Aufzüge (für sicherheitsrelevante Komponenten), In-vitro-Diagnostika, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, kann bei kleinen Produkten von den Mindestabmessungen abgewichen werden. Dies gilt auch für die Konformitätskennzeichnung gemäß der Schiffsausrüstungsrichtlinie. Die Proportionen der CE-Kennzeichnung müssen jedoch immer eingehalten werden.

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Wann muss ich das Produktsicherheitsgesetz beachten?

Seit 2011 gilt in Deutschland das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und muss immer dann beachtet werden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. „Bereitstellen“ meint dabei die Abgabe des Produkts im gewerblichen Vertrieb. Dagegen bezieht sich das „Ausstellen“ auf das Anbieten oder Vorführen eines Produktes zu Werbezwecken oder zum Vertrieb. Dies bedeutet für Sie, dass die Vorschriften des ProdSG auch als (Online-)Händler zu beachten sind, sofern Sie Produkte verkaufen, die für Verbraucher bestimmt sind oder von Verbrauchern benutzt werden könnten. Die Verantwortung kann nicht auf den Hersteller abgewälzt werden, denn Sie als Händler trifft zumindest eine Prüfpflicht dahingehend, ob der Hersteller seiner Kennzeichnungspflicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG nachgekommen ist. Ist er das nicht, haftet der Händler wettbewerbsrechtlich für diese Verstöße (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2017, Az.: I ZR 258/15).

Welche Pflichten habe ich als Hersteller / Händler von Verbraucherprodukten nach dem ProdSG?

Als Händler und Hersteller eines Verbraucherprodukts müssen Sie immer den Verbraucherschutz im Auge behalten. Verbraucher müssen über mögliche Risiken informiert werden und das so, dass die Informationen einfach erreichbar sind und mögliche Täuschungen vermieden werden.

Informationspflichten

Sie müssen dafür zu sorgen, dass der Verbaucher alle notwendigen Informationen über die Risiken des Produkts erhält. Mit Risiken sind nach § 6 Abs. 1 S. 1 ProdSG alle möglichen Gefahren gemeint, die während der zu erwartenden Gebrauchsdauer von einem Produkt ausgehen können und die nicht unmittelbar zu erkennen sind. Beispielsweise ein Kabelbruch beim Elektrogerät, wenn dieses nicht sachgerecht aufgewickelt wird.

Name und Postanschrift des Herstellers und sofern dieser nicht in der EU ansässig ist, Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten/Einführers sind auf dem Produkt oder der Verpackung anzugeben. Eine Internetadresse reicht als Kontakt zur Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z.B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen in der Regel nicht aus. Außerdem muss es eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Produkts geben, wie etwa Marke, Modell und Typ. Sie ist direkt und dauerhaft auf dem Produkt anzubringen. Ist das nicht möglich, kann sie in begründeten Fällen auch auf der Verpackung stehen.

Melde- und Maßnahmepflichten

Sie sind zu Stichproben bezüglich der Produktsicherheit verpflichet. Wenn Sie ein Risiko entdecken, müssen Sie die Produkte entweder zurückrufen oder angemessen vor dem Risiko warnen. Bei Fehlern am Produkt genügt ein bloßer Warnhinweis nicht. Sie sind auch verpflichtet, Beschwerden nachzugehen und ggf. zu archivieren. Zusätzlich müssen Sie im Falle eines Produktrückrufs oder einer Produktwarnung die angeschlossenen Händler sowie die für Sie zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren.

Sie müssen Informationen zur Identifizierung des Produkts, zu den Risiken, die von dem Produkt ausgehen und Informationen, mit denen das Produkt bis zum Hersteller zurückverfolgt werden kann, z. B. ein Lieferschein, sowie bereits ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung des Risikos, mitteilen. Darüber muss nach § 3 Abs. 4 ProdSG dem Produkt eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung beigefügt werden. Sie ist zwingend, wenn bei Verwendung oder Wartung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, die der Sicherheit und Gesundheit dienen.

Wie kommen Sie den Pflichten
des ProdSG am besten nach?

Das ProdSG besagt, dass die Pflichtangaben auf dem Verbraucherprodukt (nicht bloß auf der Verpackung) anzubringen sind. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Flüssigkeiten) kann die Kennzeichnung auf der Verpackung, Bedienungsanleitung oder ggf. auf dem Etikett erfolgen. Eine reine Kennzeichnung der Transportverpackung (z.B. Polybeutel bei Textilien) reicht aber nicht aus. Bei Schüttgut (Nägel, Reißzwecken o.ä.) ist die Produktverpackung zu kennzeichnen.

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CE-und GS-Kennzeichnung

Im Bereich der Produktsicherheit sind insbesondere die CE und die GS Kennzeichnung für Verbraucherprodukte bekannt. Während das CE Kennzeichen ein gesetzlich vorgeschriebene Prüfzeichen darstellt, ist das GS Zeichen ein privates, freiwilliges Sicherheitszeichen.

CE-Kennzeichnung

Neben den oben genannten Pflichten, haben Sie bei gewissen Produkten auch die Pflicht eine CE-Kennzeichnung anzubringen, die den Marktüberwachungsbehörden im grenzüberschreitenden Warenverkehr als Hinweis des Herstellers auf die Einhaltung von binnenmarktrechtlichen Vorgaben dient. Die Buchstaben CE stehen für „Conformité Européenne“, was „Europäische Konformität“ bedeutet. Nach der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahren und der Erstellung einer EU-Konformitätserklärung, bringen Sie das CE-Kennzeichen an. Beachten Sie dabei, dass die Anbringung dauerhaft, gut sichtbar und lesbar auf dem Produkt angebracht sein muss und die Anbringung des Kennzeichens ohne die Erfüllung der Sicherheitsvoraussetzungen einen Abmahngrund darstellt.

GS-Kennzeichnung

Neben der CE-Kennzeichnung, dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch das GS-Zeichen verwenden. Dieses steht hierbei für „Geprüfte Sicherheit“. Anders als bei der CE-Kennzeichnung werden die Anforderungen für das GS-Zeichen von einem externen Experten geprüft. Dieses Vorgehen erhebt das GS-Zeichen zum Prüfzeichen und nationalem Gütesiegel. Sie müssen sich in jedem Fall die Erlaubnis hierfür einholen. Allerdings darf das GS-Zeichen dann nicht verwendet werden, wenn es mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an die entsprechende CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen, die für das GS-Zeichen gelten, mindestens gleichwertig sind. Insoweit geht die CE-Kennzeichnung dem GS-Zeichen vor. 

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Was droht bei Verstößen gegen das ProdSG?

Verstöße gegen das ProdSG sind als Verstöße gegen die Marktverhaltensregeln des UWG einzustufen und können deswegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Darüber hinaus können sich Behörden einschalten, um Bußgelder zu verhängen oder Sie zum Rückruf Ihrer Produkte zu zwingen.

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Da viele Normen im ProdSG als Marktverhaltensregelungen i.S.d. UWG anzusehen sind, können bei Verstößen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Mitbewerber oder befugte Verbände können damit, neben Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen, Schadensersatzzahlungen und den Rückruf der gegen das ProdSG verstoßenden Produkte fordern. Deswegen ist es wichtig eine Abmahnung direkt von einem auf Abmahnungen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, um eventuelle Ansprüche prüfen und gegebenenfalls modifizieren zu können. Nutzen Sie das unten stehende Erstberatungsformular, um uns Ihren Fall zu schildern und wir melden uns innerhalb von 48h bei Ihnen.

Bußgelder

Neben Abmahnungen von Mitbewerben können Ihnen behördliche Bußgelder und Ordnungsverfahren drohen. Die Bußgelder können bis zu 100.000, - Euro betragen. Welcher Verstoß mit welcher Geldbuße belegt werden kann, regeln die Bußgeldvorschriften des § 39 ProdSG. Außerdem muss, wer entgegen § 3 Absatz 4 ProdSG seinem Produkt z.B. keine Gebrauchsanleitung beifügt, obwohl er dadurch die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei der Verwendung des Produkts sicherstellen könnte, ebenfalls ein Bußgeld zahlen. Wir erstellen für Sie eine Musteranleitung für Gebrauchsanleitungen, die Sie sich einfach und kostenlos herunterladen können und so teure Bußgelder vermeiden. Bei weiteren Fragen nutzen Sie unser Erstberatungsformular.

Warum zum Anwalt?

Neben einer Abmahnung und einem Bußgeld können Sie unter Umständen sogar strafrechtliche Folgen bei einer Falschkennzeichnung treffen. Vermeiden Sie eine mögliche Haftstrafe von bis zu einem Jahr indem Sie Ihre Produkte von Anfang an richtig kennzeichnen. Wir helfen Ihnen gerne dabei. Nutzen Sie einfach unsere kostenlose Erstberatung.

Ce-Kennzeichnung Wie wir Ihnen helfen können

Wir beraten Sie gerne präventiv, sodass es erst gar nicht zu einer Abmahnung wegen Verstößen gegen das ProdSG kommt. Wenn Sie aber bereits eine Abmahnung erhalten haben, dann

  • prüfen wir, ob die Abmahnung berechtigt ist;
  • passen die Unterlassungserklärung gegebenenfalls an;
  • verhandeln die Vetragsstrage;
  • helfen bei der Beseitigung des Verstoßes;
  • handeln Aufbrauchfristen aus, um Ihren wirtschaftlichen Schaden gering zu halten;
  • beraten wir Sie, falls der Abmahnende neben dem Unterlassungsanspruch noch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung oder Rückruf der Ware stellt
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