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Kündigung? Abfindung! – Der kleine Trost nach dem Jobverlust
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist ein einschneidendes und oft belastendes Erlebnis. Doch in vielen Fällen haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, die zumindest einen Teil dieses Verlustes ausgleichen kann. Aber wie hoch fällt die Abfindung aus? Und wie stellen Sie sicher, dass Sie eine angemessene Kompensation erhalten?
Unsere Kanzlei steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht zur Seite. Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, beraten Sie zu Ihren Rechten und unterstützen Sie dabei, eine faire Abfindung durchzusetzen. Sie sind nicht allein – wir kämpfen für Ihre Entschädigung.
Wer hat Anspruch auf eine Abfindung – und wann
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung erhalten– doch das ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung nach Kündigung gibt es nicht. Sie erhalten die Abfindungen also nicht automatisch – sie muss aktiv eingefordert oder verhandelt werden.
Wenn Arbeitgeber Abfindungen zahlen, dann meistens im Rahmen von
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Aufhebungsverträgen – zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Kündigungsschutzklagen – oft endet das Verfahren mit einem Abfindungsvergleich
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Betriebsbedingten Kündigungen – um Risiken bei Kündigungsschutz zu vermeiden
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Sozialplänen bei Massenentlassungen – z. B. bei Betriebsschließungen oder Umstrukturierungen
In den meisten Fällen geht der Zahlung einer Abfindung eine Einigung, also ein Abfindungsvergleich mit dem Arbeitgeber voraus. Dieser zahlt dann eine sog. Entlassungsentschädigung, also eine Zahlung an den Arbeitnehmer im Gegenzug dafür, dass dieser die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert.
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Sie Ihre Rechte kennen und Ihre Rechte richtig und überlegt durchsetzen.
Mit der Kündigungsschutzklage zur Abfindung
In den wenigsten Fällen kündigen Arbeitgeber und bieten gleichzeitig freiwillig eine Abfindung an. Vielmehr setzen sie darauf, dass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht kennen – und die Kündigung einfach hinnehmen. Wer jedoch nicht gegen die Kündigung vorgeht, verzichtet in der Regel auch auf die Chance auf eine Abfindung.
Die Lösung: die Kündigungsschutzklage. Eine Kündigungsschutzklage hat den eigentlichen Zweck, gerichtlich prüfen zu lassen, ob die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses überhaupt wirksam und berechtigt war. Das Arbeitsgericht entscheidet, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet – oder eben nicht. Ziel der Klage ist es grundsätzlich, Ihren Arbeitsplatz zu sichern und eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
Aber auch wenn Sie gar nicht an einer Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz interessiert sind: Eine Kündigungsschutzklage kann sich trotzdem lohnen.
Warum? Bevor der Arbeitgeber das RIsiko in Kauf nimmt, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, zahlt er meistens lieber eine Abfindung, um eine Weiterbeschäftigung des ehemaligen Mitarbeiters zu vermeiden
Fazit: Eine Kündigungsschutzklage kann Ihre Chancen auf eine faire Abfindung erheblich steigern – auch dann, wenn Ihr eigentliche Wunsch nicht die Rückkehr, sondern eine Abfindung ist.
Frist für die Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer haben nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit, um Klage zu erheben. Diese Frist gilt sowohl für fristgemäße als auch für fristlose Kündigungen sowie Änderungskündigungen. Nur in Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden, zum Beispiel, wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt oder eine behördliche Zustimmung erforderlich ist.
Wie wir mit Ihnen arbeiten
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Kontaktformular ausfüllen
Sie reichen Ihre Kündigung über unser Kontaktformular ein. Wir schauen uns diese in Verbindung mit Ihren an uns übermittelten Informationen an.
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Kostenfreie Beratung
Einer unserer auf Kündigungsschutzklagen spezialisierten Rechtsanwälte meldet sich bei Ihnen und bespricht mit Ihnen, welches Vorgehen in Ihrem Fall das sinnvollste ist. Das Gespräch ist kostenfrei.
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Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen, mit denen wir Ihnen unser Vorgehen und das besprochene Honorar nochmals schriftlich bestätigen.
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Wir legen los
Unmittelbar nach der Beauftragung beginnen wir mit der Arbeit, leiten die erforderlichen Schritte ein und reichen für Sie eine Kündigungsschutzklage ein.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Peter Weiler Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Erfahren im Kündigungsschutz
- Spezialisiert auf Kündigungsschutzklagen
- Jahrelange Erfahrung im Kündigungsschutz
- Sofortige Annahme ihres Falles
- Durchsetzungsstark bei Kündigungsschutzklagen
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Wie stehen meine Chancen auf eine Abfindung?
Ob Sie tatsächlich eine Abfindung erhalten, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein automatischer Anspruch besteht in der Regel nicht – aber in vielen Fällen lassen sich mit dem richtigen Vorgehen sehr gute Ergebnisse erzielen. Gute Chancen haben Sie vor allem dann, wenn die Kündigung unberechtigt war. Damit eine Kündigung berechtigt ist, muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Arbeitgeber können eine verhaltensbedingte Kündigung, eine personenbedingte Kündigung oder eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Spricht der Arbeitgeber bspw. eine berechtigte verhaltensbedingte Kündigung aus, etwa weil der Arbeitnehmer in eklatanter Weise mit seinem Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat, sind die Aussichten auf eine Abfindung eher gering.
Fehlt es aber an einem Kündigungsgrund, ist die Kündigung unberechtigt und Sie haben einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. In solchen Fällen sind Arbeitgeber meistens bereit eine angemessene Abfindung zu zahlen, um den Mitarbeiter doch dazu zu bewegen das Unternehmen zu verlassen. Wehren Sie sich dann gegen die Kündigung, haben Sie sehr gute Chancen auf eine Abfindung. Insgesamt gilt: Je stärker Ihre Position desto besser sind Ihre Chancen.
Wichtig: Kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Wenn Sie erst weniger als sechs Monate im Unternehmen tätig sind oder Ihr Arbeitgeber nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, gelten die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht. In diesen Fällen kann das Arbeitsverhältnis auch ohne besonderen Grund beendet werden – und Abfindungen werden nur selten gezahlt.
Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet?
Die klassische Abfindungsformel:
Die Höhe einer Abfindung ist Verhandlungssache – sie hängt vor allem von Ihrer individuellen Ausgangslage ab. Je eher die Kündigung unberechtigt ist, desto größer ist die Möglichkeit einer hohen Abfindung. Die durchschnittliche Abfindung berechnet sich nach der Formel:
0,5 Bruttomonatsgehälter × Jahre der Betriebszugehörigkeit
Beispiel: Bei fünf Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Bruttogehalt von 3.000 € ergibt sich:
0,5 × 3.000 € × 5 = 7.500 € Abfindung
Diese Formel ist jedoch nicht bindend – in der Praxis kann die tatsächliche Abfindung deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Diese Faktoren beeinflussen die Abfindungshöhe:
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Ihre rechtliche Position (z. B. Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage)
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Die Dauer der Betriebszugehörigkeit
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Ihr Alter, soziale Verantwortung (z. B. Unterhaltspflichten) und besondere Schutzbedürftigkeit
- Ihre Chancen nach der Kündigung einen neuen Job zu finden
Je stärker Ihre Verhandlungsposition, desto höher der Faktor
Wir analysieren Ihre individuelle Situation und setzen uns dafür ein, den höchstmöglichen Faktor durchzusetzen. Gerade bei strategischen Kündigungen oder großen Umstrukturierungen ist deutlich mehr möglich, als viele glauben.
Abfindungsrechner
hier kommt der Rechner hin
Was steckt hinter den Faktoren 0,5 – 2,0 bei der Abfindungsberechnung?
Die Formel zur Berechnung einer Abfindung lautet:
Bruttomonatsgehalt × Faktor × Jahre der Betriebszugehörigkeit
Doch was genau bedeutet dieser Faktor – und warum variiert er? Hier eine Orientierung:
0,5 |
Der „Standardwert“, der oft im gerichtlichen Vergleich angesetzt wird, vor allem wenn die Erfolgsaussichten der Klage auf beiden Seite ausgeglichen sind.
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bis 1,0 |
Wird häufig gezahlt, wenn die Kündigung juristisch zweifelhaft ist und der Arbeitgeber die Kündigung dringender möchte als der Arbeitnehmer.
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bis 1,5 |
Selten. Die Erfolgsaussichten des Arbeitgebers gegen die Kündigungsschutzklage sind fast nicht vorhanden. Der Arbeitnehmer wäre zudem auch zu einer Weiterbeschäftigung bereit.
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bis 2,0 | Die Ausnahme. Etwas bei sehr langer Betriebszugehörigkeit und besonderem Kündigungsschutz des Arbeitnehmers. |
Abfindung nach fristloser Kündigung?
Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein so schwerwiegender Pflichtverstoß vorliegt, dass dem Arbeitgeber ein Abwarten der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Auch bei der fristlosen Kündigung gilt: Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Eine Abfindung ist aber auch nicht ausgeschlossen. Ob Sie eine Abfindung erhalten hängt auch hier davon ab, ist die Kündigung unberechtigt erfolgt ist und wie entsprechend die Chancen im Kündigungsschutzprozess stehen. Je besser Ihre Position desto größer sind die Chancen gegen die Kündigung vorzugehen und eine Abfindung zu verhandeln.